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Informationen zum Dokument  BGer 8C_291/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_291/2019 vom 12.09.2019
 
 
8C_291/2019
 
 
Urteil vom 12. September 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 8. März 2019 (IV.2017/01076).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1958, verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre. Seit 2010 war sie stundenweise als Zeitungsverträgerin und seit 2014 zusätzlich als Gehilfin in einem Pferdestall teilweise erwerbstätig. Seit 2013 erzielte sie kein AHV-beitragspflichtiges Erwerbseinkommen mehr. Am 17. November 2015 meldete sie sich wegen kognitiver Funktionseinschränkungen infolge einer anlagebedingten oder frühkindlich erworbenen Hirnschädigung bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 11 % (Verfügung vom 4. September 2017).
1
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 8. März 2019).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Verfügung vom 4. September 2017 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
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Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
4
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (Urteil 8C_89/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (E. 4.1 hiervor) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
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2. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 4. September 2017 bestätigte, wonach die Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
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3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Hinweise zur Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 418) sowie zu den beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht stellte auf das polydisziplinäre Gutachten vom 21. Oktober 2016 (Versanddatum) der Medexperts AG in St. Gallen (nachfolgend: Medexperts-Gutachten) ab. Trotz der organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10: F07.9) und der mittleren kognitiven Funktionseinschränkung sei die Versicherte demnach in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig. Durch die zeitnah ergangenen Akten aus der Kindheit lasse sich nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV erworben habe. Umso weniger rechtfertige sich ein solcher Schluss mit Blick auf den Erwerb des Führerscheines, das zuverlässige, pünktliche und verantwortungsvolle Verhalten bei der aktuell gleichzeitigen Ausübung von zwei unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten sowie die selbstständige und geordnete Haushaltsführung und Gartenpflege. Mangels Frühinvalidität sei daher die genannte Bestimmung nicht anwendbar. Weiter erkannte die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der Versicherten anlässlich der Haushaltsabklärung vom 29. November 2016, ohne Gesundheitsschaden würde sie heute zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig sein. Basierend auf den Einträgen im Individuellen Konto (IK) stellte das kantonale Gericht fest, in den Jahren 1997 bis 2000 habe die Beschwerdeführerin durch Verwertung eines vollen Erwerbspensums bei zwei Arbeitgebern insgesamt ein durchschnittliches Jahreserwerbseinkommen von Fr. 46'500.- bzw. Fr. 3'875.- pro Monat erzielt. Dieser Lohn entspreche auf Grund der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ungefähr dem für das Jahr 2000 statistisch ermittelten Hilfsarbeiterinnenlohn von Fr. 3'658.- pro Monat (LSE 2000, Tabelle TA1, Zeile "TOTAL", Anforderungsniveau 4). Diese Arbeitsstellen habe die Versicherte nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren. Das gemäss IK-Auszug seit 2001 erzielte Einkommen von jährlich etwa Fr. 25'000.- entspreche dem freiwillig auf 50 % reduzierten Erwerbspensum. Dass diese Reduktion aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Basierend auf dieser Sachverhaltsfeststellung sei letztlich irrelevant, ob von einem Erwerbspensum von 50 % und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt von 50 % - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung - oder gar von einem 100%-igen Erwerbspensum ausgegangen werde. Im letztgenannten Fall resultiere bei einem Prozentvergleich ein Invaliditätsgrad von 30 %. Bei einem Teilerwerbspensum von (mindestens) 50 % müsste im Aufgabenbereich Haushalt eine sehr hohe Arbeitsunfähigkeit bestehen, um gesamthaft einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad zu erreichen, worauf der Haushaltsabklärungsbericht jedoch nicht schliessen lasse. Im Ergebnis habe die IV-Stelle zu Recht einen Rentenanspruch verneint.
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4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es eine Frühinvalidität verneint habe. Sie leide an einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung. Auf Grund der Bedürfnislage hätte sie als Gesunde ein Erwerbspensum von mindestens 80 % verrichtet. Seit dem Tod ihres Lebenspartners im Jahre 2010 stosse sie immer mehr an ihre Grenzen. Zudem sei sie auf die Unterstützung ihrer Schwester angewiesen. Vom verstorbenen Lebenspartner habe sie nebst der nunmehr von ihr allein bewohnten Eigentumswohnung nach Abzug der Erbschaftssteuern auch noch Bargeld im Umfang von Fr. 72'000.- geerbt. Bis Oktober 2017 habe sie dieses Vermögen im Umfang von Fr. 48'000.- verbraucht. Invaliditätsbedingt vermöge sie jährlich noch ein Einkommen von Fr. 18'000.- zu erzielen. Im Vergleich zu dem bei Frühinvaliden nach Art. 26 Abs. 1 IVV in Verbindung mit dem IV-Rundschreiben Nr. 329 des BSV vom 18. Dezember 2014 auf Fr. 82'500.- festgesetzten Valideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 78 %, weshalb sie ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe.
11
5. 
12
5.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 erster Satz IVG). Gestützt auf den zweiten Satz von Art. 28a Abs. 1 IVG hat der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen erlassen. Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss LSE. Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung schreibt vor, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung aufgenommen wurde.
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5.2. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen).
14
6. 
15
6.1. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23 f. mit Hinweisen).
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6.2. Wie das Bundesgericht nach dem EGMR-Urteil in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 (rechtskräftig geworden am 4. Juli 2016) bereits entschieden hat, ist in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen es um eine erstmalige Rentenzusprache an eine Person geht, die schon vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachging, die Invalidität nach dem bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode zu bemessen (Urteil 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die neu in Art. 27bis IVV eingefügten Abs. 2 bis 4 sind erst per 1. Januar 2018 in Kraft getreten und folglich mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vom 4. September 2017) hier nicht anwendbar (vgl. BGE 138 V 475 E. 3.1 i.f. S. 478).
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7. 
18
7.1. Gemäss unbestritten beweiskräftigem Medexperts-Gutachten ist die Versicherte in der angestammten und jeder geeigneten Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum trotz kognitiver Einschränkungen zu 70 % arbeitsfähig. Entgegen der Beschwerdeführerin stellte das kantonale Gericht gestützt auf das Medexperts-Gutachten bundesrechtskonform fest, die Gutachter hätten die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr ausdrücklich insbesondere mit Blick auf die angestammten Tätigkeiten bejaht. Laut medizinischer Einschätzung ist die Versicherte lediglich auf eine leicht zu erlernende, einfache und schablonenartige, repetitiv auszuübende Tätigkeit ohne eigene Entscheidungsbefugnis angewiesen. Zwar trifft zu, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. September 2017 davon ausging, die 70%-ige Arbeitsfähigkeit sei nur noch im geschützten Rahmen verwertbar. Dass der ausgeglichene freie Arbeitsmarkt (vgl. E. 5.1 hievor) keine solchen Tätigkeiten anbietet, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ohne Weiteres ersichtlich.
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7.2. Nach vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung war die Beschwerdeführerin schon früher in einem Vollpensum erwerbstätig. Mindestens in den Jahren 1997-2000 vermochte sie laut IK-Auszug ein AHV-beitragspflichtiges Erwerbseinkommen zu erzielen, welches ungefähr dem damaligen statistischen Durchschnittsjahreslohn von Hilfsarbeiterinnen gemäss LSE entsprach. Dass es sich dabei um einen "beschützten Arbeitsplatz" gehandelt habe, ist nicht ersichtlich und macht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend begründet (vgl. dazu E. 1.2 hievor) geltend. Gleiches gilt für die Bestreitung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach sie sich ab 2001 aus freien Stücken - jedenfalls nicht aus gesundheitlichen Gründen - mit einer 50%-igen Erwerbstätigkeit begnügt habe. Verwaltung und Vorinstanz gingen insbesondere unter Mitberücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung von einer hypothetisch im Gesundheitsfall freiwillig ausgeübten 50%-igen Erwerbstätigkeit und einer 50%-igen Beschäftigung im Aufgabenbereich Haushalt aus. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Die vorinstanzliche Bestätigung dieses Erwerbsstatus ist umso plausibler, als es offensichtlich dem frei gewählten Lebensplan der Versicherten entspricht, zu Lasten der gemachten Erbschaft auf die Verwertung eines höheren Erwerbspensums zu verzichten.
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7.3. Zu Recht bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, im Aufgabenbereich Haushalt - trotz ihrer kognitiven Beeinträchtigungen - nicht in relevantem Ausmass eingeschränkt zu sein. Folglich bleibt es dabei, dass in diesem Bereich gemäss Haushaltsabklärungsbericht von einem Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen ist.
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7.4. Damit im Rahmen der hier anwendbaren gemischten Methode im Sinne von Erwägung Ziffer 6.1 hievor ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren könnte, müsste bei der Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit mit Blick auf das Erwerbspensum von 50 % die gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse mindestens 80 % betragen.
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7.4.1. Das kantonale Gericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht von einer Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV (E. 5 hievor) auszugehen sei, welche - gegebenenfalls - die Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 82'500.- (vgl. dazu hievor E. 4.2 i.f.) hätte rechtfertigen können. Es anerkannte jedoch, dass basierend auf dem Medexperts-Gutachten spätestens seit dem Tod des Lebenspartners im Jahre 2010 von der anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 % bezogen auf eine geeignete Vollzeittätigkeit auszugehen sei (vgl. E. 7.1 hievor). Soweit die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, wegen ihrer Frühinvalidität nicht in der Lage gewesen zu sein, hinreichende berufliche Kenntnisse zu erwerben (Art. 26 Abs. 1 IVV), legt sie nicht in der geforderten Weise (vgl. E. 1.2 hievor) dar, inwiefern die gegenteilige Beweiswürdigung der Vorinstanz das Willkürverbot oder sonstwie Bundesrecht verletze. Entgegen ihrem Vorbringen ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht nach eingehender Würdigung der verfügbaren Angaben zum Lebenslauf in erwerblicher Hinsicht nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtete, die Beschwerdeführerin habe wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben können.
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7.4.2. Hat die Vorinstanz bundesrechtskonform darauf geschlossen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt beschäftigt gewesen wäre (E. 7.2 hievor), resultiert auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergleichseinkommen kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Denn aus dem Vergleich des Referenzeinkommens von Fr. 82'500.- (bei 100 % Pensum; vgl. E. 7.4.1 hievor) und dem behaupteten Invalideneinkommen von Fr. 18'000.- würde - bezogen auf das Valideneinkommen von Fr. 41'250.- (= Fr. 82'500.- x 50 %) aus dem im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Erwerbspensum von 50 % - nur eine prozentuale Erwerbseinbusse von (gerundet) 56 % (= [Fr. 41'250.- - Fr. 18'000.-] : 412.5) resultieren. Gewichtet anhand des Beschäftigungsgrades entspricht diese Einschränkung im Erwerbsbereich einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 28 % (= 56 % x 50 %). Da die Versicherte im Aufgabenbereich Haushalt nicht zusätzlich invaliditätsbedingt eingeschränkt ist (E. 7.3 hievor), bleibt es im Rahmen der gesamthaften Berechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode bei der Erwerbseinbusse von 28 %. Demnach fehlt es offensichtlich an einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG).
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7.5. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist unbegründet. Demnach ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die einen Rentenanspruch ablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 4. September 2017 schützte.
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8. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
28
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
29
Luzern, 12. September 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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