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Informationen zum Dokument  BGer 1C_438/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_438/2019 vom 12.09.2019
 
 
1C_438/2019
 
 
Urteil vom 12. September 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Kantonspolizei, Polizeikommando, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau.
 
Gegenstand
 
Ermächtigungsverfahren,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. August 2019 (AK.2019.198-AK und AK.2019.224-AK (ST.2019.17608)).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 26. Juni 2018 ging bei der Kantonspolizei St. Gallen der Anruf einer Frau ein, welche meldete, beim Kinderspielplatz U.________ halte sich ein verdächtiger Mann auf, welcher ihrem Sohn auf die Toilette gefolgt sei und diese trotz ihrer Aufforderung nicht verlassen habe. Daraufhin rückten der Polizeibeamte B.________, der sich zufällig mit seinem Motorrad in der Nähe befand, sowie eine aus C.________ und D.________ bestehende Polizeipatrouille aus und unterzogen den Mann - A.________ - einer Personenkontrolle. Da sie keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten feststellten, beendeten sie die Kontrolle rund 50 Minuten nach dem Eingang der Meldung und erteilten A.________ die Weisung, sich für 24 Stunden vom Kinderspielplatz fernzuhalten.
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Am 16. Mai 2019 reichte A.________ beim Untersuchungsamt Gossau eine Strafanzeige ein gegen die Polizeibeamten B.________ und C.________ sowie die Frau, die den Vorfall vom 26. Juni 2018 der Polizei gemeldet hatte, mit der Begründung, er sei von diesen Personen als pädophiler Kinderschänder verleumdet worden. Das Untersuchungsamt leitete die Anzeigen gegen die Beamten zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer weiter, welche am 8. August 2019 keine Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Wachtmeister B.________ und Korporal C.________ erteilte.
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2. Mit Eingabe vom 27. August 2019 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid der Anklagekammer mit folgendem "Begehren: Aufklärung und Korrektur aller polizeilichen Abspeicherung über pädophile Verbrechen, welche zwei Beamte am 26. Juni 2018 mir zugeschrieben haben. Rehabilitierung und Schutz vor Verbreitung und Verleumdung, falschen Beweisen und Aussagen. Korrektur der Information über mich, faire Untersuchung des Schadens (z.B. durch Befragung der Kinder im Quartier) ". Zur Begründung führt er an, ihm seien durch falsche Behauptungen schwere Verbrechen zugeschrieben worden und er habe keine Möglichkeit gehabt, sich gegen die "Kinderschändervorwürfe" zu verteidigen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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3. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegner zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Eingetreten werden kann auf die Beschwerde allerdings nur insoweit, als die Rügen sachgerecht begründet werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2) und den Streitgegenstand betreffen.
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Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist einzig die Frage, ob die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die beiden angezeigten Beamten zu erteilen war oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer anderes verlangt - etwa die "Korrektur von ihn betreffenden polizeilichen Abspeicherungen", geht die Beschwerde an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzutreten.
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Eine Verleumdung im Sinn von Art. 174 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemanden wider besseren Wissens bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder eine solche Beschuldigung wider besseren Wissens verbreitet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern bzw. durch welche konkreten Handlungen ihn die angezeigten Beamten bei Dritten eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt haben könnten, und das ist auch nicht ersichtlich. Sie haben ihn im Gegenteil nach der Kontrolle umgehend entlassen, weil sie keine Hinweise dafür fanden, dass er eine Straftat begangen haben könnte. Lässt sich aber den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Tatverdacht gegen die angezeigten Beamten entnehmen, so ergibt sich daraus auch nicht, inwiefern die Anklagekammer Bundesrecht verletzt haben könnte, indem sie die Ermächtigung zu deren Strafverfolgung mangels Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts nicht erteilte. Die Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei, Polizeikommando, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. September 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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