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Informationen zum Dokument  BGer 8C_361/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_361/2019 vom 11.09.2019
 
8C_361/2019
 
 
Urteil vom 11. September 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gemeinderat Teufenthal,
 
Kirchweg 1, 5723 Teufenthal AG,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 23. April 2019 (WBE.2018.405).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 27. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2019,
1
in die Verfügung vom 25. Juni 2019, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
2
in die Verfügung vom 28. August 2019, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 9. September 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
in die Eingabe von A.________ vom 9. September 2019,
4
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
5
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass daran die Vorbringen in der Eingabe vom 9. September 2019 nichts zu ändern vermögen,
7
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. September 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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