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Informationen zum Dokument  BGer 2C_375/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_375/2019 vom 11.09.2019
 
 
2C_375/2019
 
 
Urteil vom 11. September 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Gioele Ballarino,
 
gegen
 
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons
 
Basel-Landschaft,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
 
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Januar 2019 (810 18 118).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (Ägypter; 1984) heiratete am 15. Januar 2013 die Schweizerin B.________ (Ledigname C.________; 1988) in Ägypten. Am 31. August 2013 stellte diese ein Einreisegesuch für jenen. Am 7. Dezember 2013 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt am 13. Dezember 2013 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 31. Juli 2016 zog die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung in U.________ (BL) nach V.________ (JU) aus. Mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. März 2017 wurde festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 1. Juni 2016 getrennt leben. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration Basel-Landschaft am 14. November 2017 die Aufenthaltsbewilligung. Die Rechtsmittel dagegen waren erfolglos (Regierungsrat: 17. April 2018; Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht: 16. Januar 2019).
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B.
 
Vor Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Januar 2019 aufzuheben, von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und von einer Wegweisung abzusehen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Akten wurden beigezogen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG (SR 142.20; bis zum 1. Januar 2019: AuG [AS 2007 5437]). In prozessualer Hinsicht genügt es, wenn ein Anspruch mit vertretbaren Gründen behauptet wird (BGE 139 I 330 E. 1.1). Dies ist in Bezug auf den erwähnten Artikel der Fall. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist diesbezüglich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Nicht zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit sich die Beschwerde gegen die Wegweisung richtet (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Der Beschwerdeführer lebt seit 1. Juni 2016 von seiner Gattin getrennt. Gestützt auf die Ehe hat er keinen Anspruch auf eine Bewilligungsverlängerung. Da die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, besteht auch kein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Dies ist unbestritten. Der Beschwerdeführer macht denn auch nur einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG geltend. Danach besteht auch nach Auflösung der Ehe ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Beispiele solcher Gründe nennt Art. 50 Abs. 2 AIG, worunter etwa die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland fällt.
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2.2. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine
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2.3. Zu Recht hat die Vorinstanz ausgeführt, dass kein wichtiger persönlicher Grund vorliegt: Der Beschwerdeführer ist erst seit dem 7. Dezember 2013 in der Schweiz. Diese Aufenthaltsdauer ist sehr kurz. Eine besondere Beziehung hat der Beschwerdeführer zur Schweiz nicht geknüpft. Daran ändert nichts, dass er in der Schweiz arbeitet, keine Schulden hat und Deutschkurse besucht. Dass eine Ehe in die Brüche geht, stellt selber noch keinen persönlichen wichtigen Grund dar. Eine persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung in Ägypten ist nicht gefährdet: Zwar muss der Beschwerdeführer in Ägypten eine neue Stelle suchen und sich beruflich neu integrieren. Angesichts des Umstands, dass er aber in Ägypten aufgewachsen ist, dort die Schulen besucht und seine Ausbildung mit einem Universitätsabschluss abgeschlossen hat sowie berufliche Erfahrung in Ägypten und der Schweiz sammeln konnte, ist nicht ersichtlich, inwiefern seine berufliche Wiedereingliederung gefährdet wäre. Dass ein Leben in der Schweiz nun einfacher wäre, ist nicht entscheidend. Auch eine familiäre Wiedereingliederung erscheint nicht gefährdet. Dass seine Eltern in Alexandria wohnen, er diese Stadt 2003 verlassen und anderswo in Ägypten gearbeitet hat sowie seine Eltern pflegebedürftig sind, zeigt jedenfalls nicht, dass eine familiäre Wiedereingliederung gefährdet wäre. Im Übrigen lebt sein Bruder ebenfalls in Ägypten. Zwar haben sich während seiner Abwesenheit die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Ägypten geändert, was ein Leben in Ägypten im Vergleich zur Schweiz sicherlich nicht einfacher macht. Doch dies ist nicht entscheidend, sondern die Gefährdung seiner Wiedereingliederung. Auch die voreheliche gemeinsame Zeit von zwei Jahren vermag nichts daran zu ändern, dass kein wichtiger persönlicher Grund vorliegt, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Wie sich aus Art. 50 Abs. 2 AIG ergibt, liegen wichtige persönliche Gründe nur in speziellen Ausnahmesituationen vor, währenddem die Situation des Beschwerdeführers - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - eine gewöhnliche Lebenswendung darstellt.
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Erwägung 3
 
Somit ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. September 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Errass
 
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