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Informationen zum Dokument  BGer 4A_369/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_369/2019 vom 10.09.2019
 
 
4A_369/2019
 
 
Urteil vom 10. September 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Juli 2019 (NG190015-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Meilen (Mietgericht) die Beschwerdeführer sowie zwei Mitbeteiligte mit Urteil vom 27. Mai 2019 unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtete, die 4-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss (inkl. 1 Kellerabteil und 1 Estrich) sowie die Garage Nr. 3 in der Liegenschaft X.________ in U.________ bis spätestens am 18. Juni 2019 zu räumen und zu verlassen sowie der Beschwerdegegnerin in ordnungsgemässem Zustand mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Juli 2019 auf eine von den Beschwerdeführern gegen dieses Urteil erhobene Berufung nicht eintrat, weil die Begründung des Rechtsmittels - und zwar auch was den erhobenen Vorwurf der Befangenheit der erstinstanzlichen Richter anbelangt - den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und weil das Obergericht nicht zur Entgegennahme des gestellten Strafantrags zuständig sei;
 
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 5. August 2019 (Postaufgabe am 6. August 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erheben, in denen sie rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihr Rechtsmittel mit der vorstehend genannten Begründung nicht eintrat;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. September 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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