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Informationen zum Dokument  BGer 9C_310/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_310/2019 vom 09.09.2019
 
 
9C_310/2019
 
 
Urteil vom 9. September 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 27. Februar 2019 (VV.2018.239/E).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen gewährte der 1991 geborenen A.________ am 10. Mai 2007 im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung Kostengutsprache für eine BBT-Anlehre als Bäcker-Konditor-Mitarbeiterin. Am 31. Juli 2009 schloss die Versicherte die Ausbildung ab. Im November 2009 übte sie diese Tätigkeit aus. Von März bis November 2010 arbeitete sie im Rahmen befristeter Anstellungen und Einsatzprogramme. Am 26. Oktober 2011 gebar sie die Tochter B.________. Mit Verfügung vom 11. April 2012 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Anspruch von A.________ auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab.
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Am 9. Oktober 2015 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die Versicherte wiederholt in verschiedenen Kliniken stationär hatte behandelt werden müssen, ordnete die mittlerweile zuständige IV-Stelle des Kantons Thurgau eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________ an (Expertise vom 11. September 2017). Vom 23. April bis 18. Mai 2018 nahm die Versicherte an einer Potenzialabklärung in der Stiftung D.________ teil (Schlussbericht vom 5. Juni 2018). Mit zwei Verfügungen vom 24. August 2018 eröffnete die IV-Stelle A.________, dass sie weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen habe.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher die Versicherte beantragte, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 27. Februar 2019).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen aus IVG (Rente) zu gewähren; des Weiteren sei das kantonale Gericht anzuweisen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren neu zu verlegen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
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Während die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die Statusfrage und allenfalls daraus folgende veränderte Leistungen der Invalidenversicherung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt: Die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Anspruch auf eine nach dem Invaliditätsgrad abgestufte Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Grundsätze zur Neuanmeldung nach vorgängiger Ablehnung eines Rentengesuchs (BGE 135 V 201 und 215; siehe Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV), die Rechtsprechung zur Statusfrage (BGE 141 V 15 E. 3 S. 20 f.), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), bei Nichterwerbstätigen anhand eines Betätigungsvergleichs (Art. 27 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Richtig dargelegt hat sie auch Art. 26 Abs. 1 IVV in Verbindung mit dem IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014, wo die Höhe des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Personen bestimmt wird, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz ging in medizinischer Hinsicht vom Gutachten des Psychiaters Dr. med C.________ vom 11. September 2017 aus, dem sie Beweiskraft zuerkannte. Der Experte diagnostizierte u.a. gestützt auf eine neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. E.________ vom 1./3. September 2017 eine leichte Intelligenzminderung. Aufgrund der leichten geistigen Behinderung attestierte Dr. med. C.________ der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit. Den Invaliditätsgrad ermittelte das kantonale Gericht nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV mit Anteilen von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Hausarbeit. Dem Einkommensvergleich legte es als Valideneinkommen den für Frühinvalide nach Art. 26 Abs. 1 IVV und IV-Rundschreiben Nr. 329 (gültig ab 1. Januar 2015) massgebenden Betrag von Fr. 66'000.- zugrunde, während es das Invalideneinkommen aufgrund des Tabellenlohns gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2016, TA1_b, Total Frauen, ohne Kaderfunktion, von Fr. 5'264.-, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 60 % auf Fr. 39'511.- festsetzte. Von einem behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn sah die Vorinstanz ab, weil die im psychiatrischen Gutachten angeführten Behinderungen bei der Einschätzung des Grades der Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt worden seien. Da im Aufgabenbereich im Haushalt (20 % der gesamten Tätigkeit) keine Einschränkung zu verzeichnen sei, resultiere gestützt auf Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV bei einer Behinderung im erwerblichen Bereich von 40,1 % gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 32,11 %, der keinen Invalidenrentenanspruch begründe.
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4. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Tabelle TA1_b der LSE 2016 angewendet habe. Massgebend sei vielmehr LSE-Tabelle TA1, Total Privater Sektor, Frauen, Kompetenzniveau 1, die ein Einkommen von Fr. 4'363.- ausweise. Des Weiteren verlangt sie die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 10 % vom Invalideneinkommen, weil ihre Arbeitsfähigkeit gemäss neuropsychologischer Untersuchung in vielfältiger Weise eingeschränkt sei. Schliesslich bringt sie vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem Status als Teilerwerbstätige ausgegangen. Diese Folgerung erscheine mit Blick auf die Aktenlage als willkürlich.
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Erwägung 5
 
5.1. Als Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) frei zu prüfen ist die anwendbare Tabelle der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). In BGE 143 V 295 E. 4.2.2 S. 302 f. hat das Bundesgericht zum Serienbruch im Übergang von 2010 zu 2012 festgehalten, es seien bis auf Weiteres die nach Kompetenzniveau differenzierten Tabellen TA 1 und nicht Tabelle TA1_b zu verwenden. Dies bedeutet nicht, dass in jedem Fall zwangsläufig die Tabelle TA1 anzuwenden ist. Indessen ist ein Abweichen von dieser Tabelle nur ausnahmsweise zulässig und bedarf besonderer Gründe (vgl. zu den Umständen, die für eine Anwendung von TA1_b sprechen: Urteil 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.2). Solche Gründe legt die Vorinstanz nicht dar, und sie ergeben sich auch nicht aus den Akten. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich bloss auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss dem Gutachen des Dr. med. C.________ verwiesen, das in dieser Hinsicht nicht aussagekräftig ist. Abzustellen ist demzufolge auf die Tabelle TA1 der LSE 2016.
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5.2. Da das kantonale Gericht keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat, ist diese Frage als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei zu prüfen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Ein Abzug ist indessen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht vorzunehmen. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5 und 6 S. 78 ff. zutreffend dargelegt hat, sprechen die in Betracht fallenden Merkmale wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad nicht für einen leidensbedingten Abzug. Die Erschwernisse, welchen die Versicherte aufgrund ihrer leichten Intelligenzminderung bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit begegnet, sind im psychiatrischen Gutachten mit der Festlegung einer um 40 % reduzierten Arbeitsfähigkeit hinreichend berücksichtigt worden. Dass bei der Stellensuche wegen der verminderten kognitiven Ressourcen ein engeres Spektrum an Verweisungstätigkeiten in Frage kommt, ist einzuräumen, berechtigt mangels eines entsprechenden Kausalzusammenhangs mit dem letztlich erzielbaren Erwerbseinkommen aber nicht zu einer Herabsetzung des Tabellenlohnes, welcher als Invalideneinkommen herangezogen wurde. Dass die Versicherte eine angepasste Anstellung nur mit einem im Vergleich zu einem gesunden Mitbewerber unterdurchschnittlichen Lohn antreten könnte, ist angesichts der lediglich leichten Intelligenzminderung, ihres jugendlichen Alters und der bereits absolvierten Anlehre als Bäcker-Konditor-Mitarbeiterin nicht überwiegend wahrscheinlich.
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5.3. Wie erwähnt, rügt die Beschwerdeführerin schliesslich, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht als Teilerwerbstätige eingestuft mit der Folge, dass der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode bemessen worden sei. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der gesamten Akten und namentlich aus den persönlichen Umständen der Versicherten geschlossen, diese wäre ohne gesundheitliche Einschränkung in einem Pensum von höchstens 80 % erwerbstätig und würde zu 20 % im Haushalt arbeiten. Diese auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Einschätzung der Vorinstanz ist für das Bundesgericht verbindlich, soweit sie nicht als willkürlich, d.h. qualifiziert falsch (BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39, 135 II 145 E. 8.1 S. 153), bezeichnet werden muss (E. 1 hievor), was im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden kann. Wenn das kantonale Gericht gestützt auf Aussagen der Versicherten selbst und von Drittpersonen, vor allem im Zusammenhang mit der Mutterschaft und der Betreuung ihrer 2011 geborenen Tochter, für die Invaliditätsbemessung ein um 20 % reduziertes Erwerbspensum als ausgewiesen erachtet hat, ist diese Auffassung entgegen der Beschwerde vertretbar und lässt sich nicht als offensichtlich unrichtig qualifizieren.
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Erwägung 5.4
 
5.4.1. Nachdem die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung mit Anteilen von 80 % Erwerb und 20 % Hausarbeit, die Höhe des hypothetischen Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 1 IVV und IV-Rundschreiben Nr. 329 (gültig ab 1. Januar 2015) sowie die massgebende LSE-Tabelle für die Festlegung des Invalideneinkommens feststehen, ist die Invaliditätsbemessung durchzuführen.
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5.4.2. Für das Invalideneinkommen ist Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, heranzuziehen, das sich auf Fr. 4'363.- im Monat beläuft. Unter Berücksichtigung eines Pensums von 80 % und einer Arbeitsfähigkeit von 60 % sowie umgerechnet auf die 2016 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein hypothetisches Einkommen von Fr. 26'198.- (Fr. 4'363.- x 12 x 80 % : 40 x 41.7 x 60 %). Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 52'800.- (80 % von Fr. 66'000.-) ergibt sich im erwerblichen Bereich eine Einbusse von Fr. 26'602.- (Fr. 52'800.- - Fr. 26'198.-), entsprechend einer Einschränkung von 50,4 %. (Fr. 26'608.- x 100 : Fr. 52'800.-). Im Aufgabenbereich Haushalt besteht aus medizinischer Sicht keine Einschränkung. In diesem Teilbereich entfällt eine Behinderung. Für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode anwendbar ist die seit 1. Januar 2018 in Kraft stehende Fassung von Art. 27bis IVV. Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert:
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a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Errwerbstätigkeit;
15
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
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Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).
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5.4.3 Hochgerechnet auf eine Vollerwerbstätigkeit würde sich das hypothetische Einkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 54'581.- belaufen (Fr. 4'363.- x 12 : 40 x 41.7). Ohne Invalidität würde der Beschäftigungsgrad 80 % betragen. Damit ist die prozentuale Erwerbseinbusse von 50,4 % (E. 5.4.2 hievor) gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV zu gewichten. Es ergibt sich somit - ausgehend von der vorstehend ermittelten Erwerbseinbusse von 50,4 % - eine gewichtete Erwerbseinbusse von 40,3 %, womit die Versicherte ab 1. Mai 2016 (Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
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6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. Februar 2019 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 24. August 2018 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. September 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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