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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1303/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1303/2018 vom 09.09.2019
 
 
6B_1303/2018
 
 
Urteil vom 9. September 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
2. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG,
 
3. Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Vorsätzliche Brandstiftung, fahrlässige Verursachung einer Explosion; Beschleunigungsgebot,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
 
vom 6. Juli 2018 (SK 17 357+358).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Y.________ wird u.a. vorgeworfen, er habe am 1. Mai 2012 auf Veranlassung von X.________ (Parallelverfahren 6B_1327/2018) zusammen mit seinem Cousin Z.________ das Lagergebäude im Industriebaukomplex an der U.________strasse in V.________ durch Entzünden eines zuvor ausgegossenen Brandbeschleunigers in Brand gesteckt und dabei unbeabsichtigt eine Explosion verursacht, wobei er leicht und Z.________ mittelschwer verletzt wurden. Durch den Brand wurden die Lagerhalle und die in ihr eingelagerten Gegenstände gänzlich zerstört. Zudem wurden durch die hohe Intensität des Brandes umliegende Gegenstände und Gebäude in Mitleidenschaft gezogen. In der Lagerhalle befand sich u.a. die Schallplattensammlung von X.________, welche dieser kurze Zeit zuvor mit einem Betrag von CHF 200'000.-- gegen Feuer versichert hatte.
1
 
B.
 
Das Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte Y.________ mit Urteil vom 25. November 2016 der vorsätzlichen Brandstiftung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion sowie weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 80.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. April 2013 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. August 2015. Die Geldstrafe schob es im Umfang von 180 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt auf und erklärte sie im restlichen Umfang als vollziehbar. In weiteren Punkten sprach es Y.________ frei bzw. stellte es das Verfahren ein. Ferner entschied es über die geltend gemachten Schadenersatzforderungen der Geschädigten.
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Gegen diesen Entscheid führte Y.________ Berufung, der sich eine Zivilkägerin anschloss. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 6. Juli 2018 das erstinstanzliche Urteil, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war, im Schuldpunkt und verurteilte den Beurteilten zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Von der Aussprechung einer Geldstrafe sah es ab. Ferner verurteilte es Y.________ zur Leistung von Schadenersatz unter solidarischer Haftbarkeit mit den beiden Mitbeschuldigten.
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C.
 
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, er sei von der Anklage der mittäterschaftlichen Brandstiftung sowie der fahrlässigen Verursachung einer Explosion freizusprechen. Er sei statt dessen der Gehilfenschaft zur Brandstiftung schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das gegen ihn geführte Strafverfahren sei am 1. Mai 2012 an die Hand genommen worden und dauere nunmehr weit über 6 Jahre. Bereits die Untersuchung sei nur zögerlich geführt und erst nach rund 26 Monaten sei Anklage erhoben worden. Die Verfahrensdauer sei insgesamt zu lang. Gründe, welche die Verfahrensverzögerungen rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich (Beschwerde S. 3 f.).
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1.2. Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und es mit der gebotenen Beförderung voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II). Ausgangspunkt bildet der Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person über das Strafverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Das Gebot gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer richtet sich nicht nach starren Regeln. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist und sich die Verfahrensdauer als angemessen erweist, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab, namentlich der Schwere des Tatvorwurfs, der Komplexität des Sachverhaltes, der dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen sowie dem Verhalten der beschuldigten Person und demjenigen der Behörden, die in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sanktionen die Anrechnung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen die Einstellung des Verfahrens in Betracht fallen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Soweit das Gericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes annimmt, hat es dies im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3).
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1.3. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde das vorliegende Strafverfahren am 2. Mai 2012 eröffnet und dauerte bis zur Anklageerhebung am 9. Juni 2016 rund vier Jahre. Zwar ergab sich eine gewisse Verfahrensverzögerung dadurch, dass der die Untersuchung führende Staatsanwalt per Ende Februar 2014 pensioniert und die Verfahrensleitung auf einen anderen Staatsanwalt übertragen wurde, welcher sich naturgemäss zunächst in den Fall einarbeiten musste. Wie die Vorinstanz ausführt, stand das Verfahren in den zweieinhalb Jahren bis zur Übermittlung der Anklageschrift an das erstinstanzliche Gericht anfangs Juni 2016 indes nie still, sondern wurden verschiedene Untersuchungshandlungen vorgenommen, namentlich (delegierte) Einvernahmen durchgeführt, Editionen (unter anderem bei der Steuerverwaltung, bei Strafverfolgungsbehörden und bei Bank- und Kreditkarteninstituten) sowie geheime Überwachungsmassnahmen angeordnet und die entsprechenden Unterlagen anschliessend ausgewertet (angefochtenes Urteil S. 71 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer, der im vorinstanzlichen Verfahren die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht erhoben hat (angefochtenes Urteil S. 72), nicht auseinander. Angesichts der Umstände, dass das Verfahren gegen verschiedene Tatverdächtige geführt wurde, welche allesamt nicht geständig waren, und eine Vielzahl von Delikten zu unterschiedlichen Sachverhaltskomplexen untersucht werden mussten, wobei die Verfahren zum Teil zu Einstellungsverfügungen führten, erscheint eine Gesamtdauer des Verfahrens von rund 6 Jahren für sich allein nicht als unangemessen. Dass es während des Verfahrens über längere Zeit zu einem Stillstand in den Untersuchungshandlungen gekommen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wird den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten von der Rechtsprechung zugestanden, dass sie sich nicht ständig nur mit einem einzigen Fall befassen müssen. Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; Urteile 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369; Urteil 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1).
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Würdigung seiner Tatbeteiligung als Mittäterschaft. Die Vorinstanz stütze sich für ihren Schluss, wonach er und der Mitangeklagte Z.________ arbeitsteilig vorgegangen seien, massgeblich auf das Bild der bei der Explosion erlittenen Verletzungen. Dabei lasse sie ausser Acht, dass sich Z.________ massive Brandverletzungen zugezogen habe, während er selbst nur in geringem Ausmass verletzt worden sei. Dies spreche eher dafür, dass er sich als Gehilfe des Haupttäters Z.________ strafbar gemacht habe. Er habe konstant ausgesagt, dass er Z.________ zum Tatort gefahren und draussen auf ihn gewartet habe. Das Geschehen habe sich mithin so abgespielt, dass der Mitangeklagte X.________ den Mitangeklagten Z.________ angestiftet habe, den Brand zu legen und er selbst eine Beteiligung zunächst abgelehnt, danach aber zugestimmt habe, dabei zu helfen. Er habe die Tat aber nie als eigene gewollt und habe sie auch nicht beeinflussen können. Die Aussage des als Auskunftsperson einvernommenen Augenzeugen C.________, wonach ein Mann rückwärts laufend allein aus dem brennenden Gebäude heraus gekommen sei und dieses anschliessend sofort wieder betreten und einen zweiten Mann auf dem Boden aus dem Gebäude herausgeschleift habe, schliesse nicht aus, dass er (sc. der Beschwerdeführer) zunächst vor dem Gebäude gewartet und dieses erst nach der Explosion betreten habe. Zudem habe die Auskunftsperson auch erklärt, dass sie vor der Explosion beobachtet habe, wie
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2.2. Die Vorinstanz erachtet es gestützt auf ein dichtes, in ihrer Gesamtheit erdrückendes Mosaik von Indizien als erstellt, dass die Brandlegung vom 1. Mai 2012 im Auftrag des Mitangeklagten X.________ erfolgt sei. Ferner gelangt sie zum Schluss, es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer den Auftrag am 1. Mai 2012 zusammen mit dem Mitangeklagten Z.________ ausgeführt habe. Dabei hätten die Beiden bei der Legung des Brandes unbeabsichtigt eine Explosion verursacht, wobei offenbleiben könne, wie genau es zur explosionsmässigen Auslösung des Brandes gekommen sei. Immerhin deuteten die von Z.________ erlittenen Verletzungen darauf hin, dass die Zündung mittels Streichholz oder Feuerzeug von diesem ausgegangen sei, weil er sich offensichtlich im Zentrum der Verpuffung befunden habe. Die Vorinstanz nimmt weiter an, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer leichtere Verletzungen als Z.________ davon getragen habe, lasse sich nicht ableiten, dass dieser in sicherer Entfernung zur Lagerhalle auf Z.________ gewartet und sich nicht an der Brandlegung beteiligt, sondern nur Schmiere gestanden habe. Vielmehr ergebe sich aus den detaillierten, stimmigen und nachvollziehbaren Schilderungen des Augenzeugen C.________, dass nicht nur Z.________, sondern auch der Beschwerdeführer im Innern des Lagers gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 24 ff., 47). In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe als Mittäter gehandelt und müsse sich - ebenso wie Z.________ - das Anzünden des Benzins anrechnen lassen (angefochtenes Urteil S. 54 f.).
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Erwägung 2.3
 
2.3.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur dann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGE). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Feststellung des Sachverhalts eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
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2.3.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Sie ist auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich (vgl. Urteil 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; je mit Hinweisen).
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Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa).
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2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche praxisgemäss nicht eingetreten wird. Dem Sachgericht steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 129 IV 6 E. E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn jenes offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hätte mithin darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde in weiten Teilen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen vielmehr darauf, seine Darstellung des Sachverhalts zu wiederholen, wonach er sich zunächst gegen die Brandlegung gestellt und sich erst später habe überreden lassen daran mitzuwirken, wobei sich sein Beitrag auf eine blosse Hilfeleistung beschränkt habe (Beschwerde S. 5 f.). Mit der Begründung des angefochtenen Urteils, namentlich mit der Erwägung, wonach er sich vor der Brandlegung mit Z.________ ebenfalls ins Gebäude begeben hat und der als Auskunftsperson einvernommene Augenzeuge beobachtet hat, wie der erste Mann Bei diesem Ergebnis ist in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Tatbeteiligung als Mittäterschaft würdigt. Dies gilt selbst dann, wenn man annehmen wollte, dass das Feuer vom Mitangeklagten Z.________ entzündet worden ist, zumal Mittäterschaft, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 6), keine Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung voraussetzt. Die Vorinstanz hat indes die Frage, wer das Feuer angezündet hat, ausdrücklich offengelassen und erkannt, dass sich beide Mittäter die Entfachung des Feuers anrechnen lassen müssen. Soweit die Würdigung des Tatbeitrags des Beschwerdeführers als Mittäterschaft kein Bundesrecht verletzt, stellt sich im vorliegenden Fall auch nicht die Frage, ob normale Geschäfte des täglichen Lebens als strafbare Hilfeleistung zu würdigen sind (Beschwerde S. 8).
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Insgesamt ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
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Erwägung 3
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. September 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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