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Informationen zum Dokument  BGer 4D_40/2019  Materielle Begründung
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BGer 4D_40/2019 vom 09.09.2019
 
 
4D_40/2019
 
 
Urteil vom 9. September 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Moos,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 4. Juli 2019 (BZ 2019 63).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 7. Juni 2019 in Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin anwies, die 4-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss samt Garage an der Strasse U.________ in V.________ bis spätestens 1. Juli 2019 zu räumen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben;
 
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zug mit Verfügung vom 4. Juli 2019 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit zwei Eingaben vom 2. August 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der unwidersprochenen Angabe der Vorinstanz zur Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. September 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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