VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_391/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_391/2019 vom 09.09.2019
 
 
4A_391/2019
 
 
Urteil vom 9. September 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Hug.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Andrea Domanig,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Forderung aus Arbeitsvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
 
vom 7. Juni 2019 (ZOR.2019.8).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 8. Juli 2016 machte A.________ (Beschwerdeführer) mehrere Forderungen aus Arbeitsvertrag gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin gerichtlich geltend. Das Bezirksgericht Baden wies die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Soweit das Obergericht des Kantons Aargau auf die Berufung eintrat, wies es diese ebenfalls ab. Der Beschwerdeführer führt hiergegen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
1
 
Erwägung 2
 
Der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert in arbeitsrechtlichen Fällen von Fr. 15'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt sein sollte (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4; Urteile 4A_275/2019 vom 29. August 2019 E. 1.2; 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 1.2).
2
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es stellten sich verschiedene Grundsatzfragen. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern dies zutreffen sollte. So behauptet er selbst nicht, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen umstritten sein sollen, noch dass ein allgemeines und dringendes Interesse bestehe, diese höchstrichterlich zu klären, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (vgl. BGE 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2; 139 III 209 E. 1.2 S. 210; 137 III 580 E. 1.1). Er unterbreitet dem Bundesgericht vielmehr mehrere Fragen tatsächlicher sowie rechtlicher Natur und führt im Übrigen aus, wie seine Forderungen im kantonalen Verfahren seiner Ansicht nach hätten behandelt werden müssen. Damit vermag er die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu erfüllen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zeigt er nicht auf.
3
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach unzulässig und ist im Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
4
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. September 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Hug
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).