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Informationen zum Dokument  BGer 9C_341/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_341/2019 vom 05.09.2019
 
 
9C_341/2019
 
 
Urteil vom 5. September 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2019 (IV.2017.01221).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1980 geborene A.________ war als Geschäftsführer und Lüftungsmonteur bei der B.________ GmbH tätig, als er sich am  10. November 2008 bei einem Sturz von einem Gerüst Verletzungen insbesondere an der Wirbelsäule und am rechten Fuss zuzog. Für die Folgen des Unfalls erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die gesetzlichen Leistungen. Im September 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte unter anderem die Akten des Unfallversicherers ein. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 23 %). Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 9. März 2018 eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 40 %) und eine Integritätsentschädigung zu.
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B. Die gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Oktober 2017 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. März 2019 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 27. März 2019 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % auszurichten.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an   (Art. 106 Abs. 2 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. statt vieler Urteil 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1.2).
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Erwägung 2
 
2.1. Das kantonale Gericht ermittelte den Invaliditätsgrad in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG i.V.m.   Art. 28a Abs. 1 IVG). Das Invalideneinkommen hat es gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2008, ausgehend von einem zumutbaren Arbeitspensum von 85 % für leidensadaptierte Tätigkeiten, auf  Fr. 52'419.88 festgesetzt, wobei es einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) nicht für angezeigt hielt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 80'199.80 ergab dies einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 35 % (zum Runden vgl. BGE 130 V 121).
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2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie trotz identischem Sachverhalt einen tieferen Invaliditätsgrad ermittelt habe als die Suva in ihrer Verfügung vom   9. März 2018. Der Unterschied ergebe sich daraus, dass die IV-Stelle - wie auch die Vorinstanz - "eine etwas andere Methode" zur Festlegung des Invalideneinkommens angewendet habe als der Unfallversicherer. Der Entscheid der Vorinstanz widerspreche der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich ein Sozialversicherungsträger den ordnungsgemäss eröffneten Entscheid des anderen Sozialversicherungsträgers entgegenhalten lassen müsse.
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Erwägung 3
 
3.1. Mit seinen Einwänden übersieht der Versicherte, dass das Bundesgericht mit BGE 133 V 549 seine Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung geändert hat. Es erwog, dass der BGE 126 V 288 zu Grunde liegende koordinationsrechtliche Gesichtspunkt bereits dadurch an Bedeutung verloren habe, dass in BGE 131 V 362 eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung verneint wurde. Dasselbe im umgekehrten Verhältnis nicht gelten zu lassen, käme damit in Konflikt, dass das Gesetz weder der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität einräume. Weiter erwog das Bundesgericht, die Voraussetzungen für eine Rente in der Invaliden- und der Unfallversicherung seien trotz grundsätzlich gleichem Invaliditätsbegriff verschieden. Insbesondere berücksichtige die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung nur die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen. Häufig bestünden aber nicht nur unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen, sondern beispielsweise auch krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwicklungen. Eine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (BGE 126 V 288) sei daher - auch mit Blick auf den unterschiedlichen Rentenbeginn, die Änderbarkeit des Invaliditätsgrades im Laufe der Zeit sowie das regelmässig zeitliche Auseinanderfallen der jeweiligen Rentenverfügungen und -entscheide - zu verneinen (BGE 133 V 549 E. 6.2 und 6.4 S. 554 ff.).
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422; je mit Hinweisen).
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3.2. Da nach dem Gesagten seitens der Invalidenversicherung keine Bindung an Entscheide der Unfallversicherung besteht, kann der Versicherte alleine aus dem Umstand, dass die Suva ihm mit Verfügung vom 9. März 2018 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente zugesprochen hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Invaliditätsbemessung, insbesondere die (vom Unfallversicherer abweichende) Ermittlung des Invalideneinkommens bundesrechtswidrig sein soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (vgl. E. 1.2).
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen ist.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. September 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger
 
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