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Informationen zum Dokument  BGer 8C_383/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_383/2019 vom 05.09.2019
 
 
8C_383/2019
 
 
Urteil vom 5. September 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG,
 
Direktion Bern, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Berufskrankheit; Versicherungsdeckung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 25. April 2019 (200 18 926 UV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1967 geborene A.________ war vom Mai 2007 bis November 2016 Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der B.________ GmbH. Seit dem 1. Januar 2013 ist sie zudem als Zoofachverkäuferin angestellt und deshalb bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gemäss UVG versichert. Am 8. August 2014 meldete sie der Mobiliar mit dem Formular "Krankmeldung Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung" eine seit dem 22. Juli 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit. Die Mobiliar erbrachte Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung.
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Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 teilte Dr. med. C.________, unter anderem Facharzt für Allergologie FMH, von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) der Mobiliar mit, bei A.________ bestehe ein chronisches Asthma bronchiale, welches mit stark überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zu ihrer beruflichen Tätigkeit mit Exposition gegenüber Heuschrecken-Allergenen stehe. Gleichentags erliess die Suva gegenüber A.________ eine Nichteignungsverfügung für die Tätigkeiten als Zoofachhändlerin und Tierpflegerin. Nach der Bestätigung, dass A.________ an einer Berufskrankheit leide, buchte die Mobiliar die ausgerichteten Taggeldleistungen von der Krankentaggeld- auf die Unfallversicherung um. Nach weiteren Abklärungen über den zeitlichen Verlauf der Krankheit verneinte die Mobiliar mit Verfügung vom 8. Mai 2017 einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, da A.________ bei Ausbruch der Krankheit im Februar respektive Oktober 2011 nicht gemäss UVG versichert gewesen sei. Die über den Zeitpunkt der Leistungserschöpfung der Krankentaggeldversicherung hinaus geleisteten Taggeldzahlungen im Betrage von Fr. 13'204.60 würden zurückgefordert. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Mobiliar mit Entscheid vom 7. November 2018 ab.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. April 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine Invalidenrente gemäss UVG aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 50 % auszurichten. Es sei darüber hinaus festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch der Mobiliar bestehe. Eventualiter seien ihr aufgrund der Nichteignungsverfügung Übergangstaggelder und eine Übergangsentschädigung zu gewähren.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ausbruchs der Berufskrankheit bei der Beschwerdegegnerin versichert war, also ob eine Versicherungsdeckung besteht. Dabei handelt es sich um eine als Vorfrage zu prüfende Voraussetzung des Leistungsanspruchs. Obwohl von der Beurteilung dieser Streitfrage letztlich auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen, kommt die Ausnahmeregelung von Art. 105 Abs. 3 BGG (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG) hier somit nicht zur Anwendung (vgl. BGE 135 V 412 E. 1.2.2 S. 414; Urteil 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.2). Soweit die Beurteilung von Sachverhaltsfeststellungen abhängt, gilt daher die eingeschränkte Kognition (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 V 130 E. 2.1 S. 132; 135 V 412). Demnach legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 136 E. 1.2 S. 138 f.; Urteil 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweis).
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Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Einspracheentscheid vom 7. November 2018, mit welchem die Versicherungsdeckung der Beschwerdeführerin für Berufskrankheiten verneint und die zu Unrecht ausgerichteten Taggeldleistungen von Fr. 13'204.60 zurückgefordert wurden, bestätigte.
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2.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den unfallversicherungsrechtlichen Begriff der Berufskrankheit (Art. 9 Abs. 1 UVG) und deren rechtliche Gleichstellung mit einem Unfall sowie deren Ausbruch (Art. 9 Abs. 3 UVG) zutreffend wiedergegeben. Dasselbe gilt bezüglich der Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384, 318 E. 5.2 in fine S. 319, 129 V 110 E. 1.1), der dabei zu berücksichtigenden Verwirkungsfristen (Art. 25 Abs. 2 ATSG; BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525) sowie der Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Darauf wird verwiesen.
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3. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin von Mai 2007 bis November 2016 einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.________ GmbH und in dieser Funktion auch im entsprechenden Zoofachhandel tätig war. Ebenso steht fest, dass sie bis Dezember 2012 kein Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt hatte und damit nicht als Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 1a UVG in Verbindung mit Art. 1 UVV galt. Das ist unbestritten. Weiter stellte das kantonale Gericht fest, die Krankheit der Beschwerdeführerin (Asthma bronchiale) sei seit ca. 1978 bekannt. Durch die Tierfutter- und Heuschreckenallergene habe sich diese spätestens ab Februar 2011 verschlimmert, weshalb die behandelnden Ärzte im Dezember 2012 (wiederholt) ein Betretungsverbot des Zoogeschäfts ausgesprochen hätten. Der Ausbruch der Krankheit sei auf Februar 2011 zu datieren. Da die Beschwerdeführerin damals noch nicht gemäss UVG versichert gewesen sei, habe die Mobiliar auch keine Leistungen für die Berufskrankheit zu erbringen. Damit sei die formlose Ausrichtung von Taggeld in der Zeit vom 21. Juli 2016 bis 31. Oktober 2016 im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig gewesen. Die Mobiliar habe erst im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung durch die Suva im Juli 2016 erfahren, dass das Asthma bronchiale in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit der Tätigkeit in der Zoohandlung gestanden habe, weshalb sie die zu Unrecht ausgerichteten Taggeldleistungen zurückfordern durfte. Mit der Rückforderungsverfügung vom 8. Mai 2017 sei die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe Art. 9 Abs. 3 UVG falsch ausgelegt. Sie sei erstmals ab dem 22. Juli 2014 aufgrund ihrer Berufskrankheit arbeitsunfähig geworden. Damals sei sie bei der Mobiliar gemäss UVG versichert gewesen. Massgebend könne einzig sein, dass eine versicherte Person zum Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Behandlung oder bei attestierter Arbeitsunfähigkeit versichert gewesen sei. Diese Auffassung trifft nicht zu.
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4.1.1. Art. 9 Abs. 3 UVG lautet wie folgt: Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
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4.1.2. Ein Unfallversicherer wird nur leistungspflichtig, wenn der Betroffene im Zeitpunkt, als sich ein Berufsunfall ereignete, versichert war. Bei Berufskrankheiten ist die Einwirkung des gefährlichen Stoffes oder die Verrichtung der krankmachenden Arbeit, kurzum die Exposition (Gefährdung), nicht weniger wichtig als der Ausbruch der Krankheit. Die Leistungspflicht hängt somit vom Umstand ab, ob die von der Krankheit betroffene Person während der vorwiegenden Exposition versichert war. Die Versicherung wirkt somit beim Erkrankten über das Ende seines Versichertseins hinaus, wenn die Krankheit erst später ausbricht. Sie entfaltet eine Nachwirkung (vgl. SVR 2014 UV 31 S. 103, Urteil 8C_443/2013 vom 24. Juni 2014; Urteil U 20/04 vom 17. Januar 2006 mit Hinweisen auf ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, 1989, S. 219).
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Was die Beschwerdeführerin hingegen vorbringt, würde auf eine Vorwirkung der Versicherung hinauslaufen. Sie fordert, dass eine Versicherungsdeckung bejaht würde, wenn wegen der berufsbedingten Erkrankung wahlweise eine erstmalige ärztliche Behandlung oder eine Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitraum eines Versichertseins fällt. Das hätte zur Folge, dass eine nicht versicherte, beispielsweise selbstständig erwerbende Person, bei der eine Berufskrankheit ausbricht, welche auch ärztlich behandelt wurde, sich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sucht - oder sich wie vorliegend von der "eigenen" GmbH anstellen lässt - und damit bei der eventuell zu erwartenden späteren Arbeitsunfähigkeit Leistungen gemäss UVG einfordern kann. Dieses Vorgehen würde dem Versicherungsprinzip grundlegend widersprechen. Das "oder" im Gesetzestext von Art. 9 Abs. 3 UVG kann damit einzig bedeuten, dass eine Berufskrankheit als ausgebrochen gilt, sobald diese erstmals ärztlich behandelt wird oder eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt, je nach dem was als erstes eintritt.
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4.1.3. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, an welche das Bundesgericht gebunden ist (vgl. E. 1.2 hievor), ist das berufsbedingte Asthma bronchiale bei der Beschwerdeführerin spätestens im Februar 2011 ausgebrochen. Angesicht der im angefochtenen Entscheid dargestellten und gewürdigten klaren Aktenlage vermag das, was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, nicht zu überzeugen. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder einer anderweitigen Bundesrechtsverletzung kann nicht gesprochen werden.
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4.2. Da für die Folgen der Berufskrankheit keine Deckung der Mobiliar vorliegt, besteht auch kein Anspruch auf irgendwelche Leistungen gemäss UVG, sei das eine Invalidenrente, eine Integritätsentschädigung oder Übergangstaggeld beziehungsweise eine Übergangsentschädigung. Dies gilt insbesondere auch für die letztgenannten Leistungen gemäss Art. 86 ff. der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten VUV. Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass eine nachträgliche Versicherung eines bereits eingetretenen Schadens nicht möglich ist. Gemäss Feststellung im angefochtenen Entscheid haben die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte von der Klinik für Rheumatologie, klinische Immunologie und Allergologie am Spital D.________ diese wiederholt - und zuletzt am 20. Dezember 2012 - eindringlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Zoofachgeschäft nicht mehr betreten dürfe, eine Meldung an die Suva einreichen und wenn möglich eine Umschulung in Angriff nehmen solle. In der Folge liess sie sich per 1. Januar 2013 ganztags als Tierpflegerin und Tierhändlerin in ihrem Zoogeschäft anstellen. Die ab dem 1. Januar 2013 bestehende UVG-Versicherung hat für die Folgen des im Vorfeld entstandenen Schadens keine Leistungen zu erbringen.
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4.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin auch die vorinstanzliche Bestätigung des Rückforderungsanspruchs. Sie bringt vor, die Unfallversicherung habe bereits im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen gewusst - oder davon ausgehen müssen - dass keine Versicherungsdeckung bestehe. Damit käme eine Wiedererwägung als Rückkommenstitel für die Rückforderung nicht in Frage.
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4.3.1. Wie dargelegt war die Ausrichtung von Taggeld durch die Unfallversicherung zweifellos unrichtig. Damit durfte die Mobiliar die formlos erfolgte Leistungsverfügung in Wiedererwägung ziehen. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Leistungszeitpunkt bei genügender Aufmerksamkeit hätte davon ausgehen müssen, dass keine Versicherungsdeckung vorliegt. Die Vorinstanz hat ein Rückkommenstitel zu Recht bejaht.
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4.3.2. Die Frage, ob die Mobiliar bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung hätte wissen müssen, dass die Krankheit berufsbedingt und schon vor Versicherungsbeginn ausgebrochen war, ist einzig bezüglich der Einhaltung der einjährigen Verwirkungsfrist für die Rückforderung relevant. Das kantonale Gericht hat zu Recht festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe frühestens ab dem Zeitpunkt, als sie von Dr. med. C.________ mit Schreiben vom 5. Juli 2016 darüber informiert worden war, dass es sich beim nachgewiesenen Asthma bronchiale um eine Berufskrankheit handle, davon Kenntnis erhalten. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Einhaltung der einjährigen Verwirkungsfrist und des Rückforderungsanspruchs der Mobiliar bejahte. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. September 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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