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Informationen zum Dokument  BGer 5A_398/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_398/2019 vom 05.09.2019
 
 
5A_398/2019
 
 
Urteil vom 5. September 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ Limited,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle
 
und/oder Frau Rechtsanwältin Nicole Brauchli-Jageneau,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwälte
 
Dr. Christian Alexander Meyer und Dr. Philipp Meier Schleich,
 
2. C.________ Limited,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Philipp Känzig und/oder Jonas Stüssi,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Arresteinsprache (Einsprachelegitimation),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. April 2019 (PS180232-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die A.________ Limited und die D.________ Limited, beide mit Sitz in Belize, sowie die B.________ AG mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein liessen die Vermögenswerte der C.________ Limited mit Sitz in Belize (Arrestschuldnerin) bei der Bank E.________ in Zürich mit Arrest belegen. Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich bewilligte namentlich folgende Arreste:
1
- am 11. November 2016 den Arrest der D.________ Limited für eine Forderung gegen die Arrestschuldnerin von rund Fr. 4.7 Mio. (Geschäfts-Nr. uuu, Arrest Nr. vvv; s. Urteil 5A_626/2018 vom 3. April 2019);
2
- am 26. April 2018 den Arrest der B.________ AG für eine Forderung von Fr. 900'000.-- gemäss Schuldanerkennung vom 5. April 2018 für offene Honorarverbindlichkeiten der Firma F.________ (Geschäfts-Nr. www; Arrest Nr. xxx);
3
- am 21. September 2018 den Arrest der A.________ Limited für Forderungen von rund Fr. 18.1 Mio. (Geschäfts-Nr. yyy, Arrest Nr. zzz).
4
A.b. Am 30. April 2018 vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 den Arrest zugunsten der B.________ AG. Am 16. August 2018 folgte die Pfändung Nr. ttt. In der Pfändungsurkunde vermerkte das Betreibungsamt unter anderem, dass die D.________ Limited und die A.________ Limited der Pfändungsgruppe im Sinne von Art. 281 SchKG provisorisch angeschlossen werden.
5
 
B.
 
In der Folge erhoben die D.________ Limited und die A.________ Limited (im Folgenden: Dritteinsprecherinnen) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich Einsprache gegen den Arrest, welcher der B.________ AG (im Folgenden: Arrestgläubigerin) bewilligt worden war. Sie beantragten, den Arrestbefehl aufzuheben, soweit auf das Arrestbegehren überhaupt einzutreten sei. Ausserdem ersuchten sie das Bezirksgericht darum, ihnen das Arrestbegehren der Arrestgläubigerin mit sämtlichen Beilagen zuzustellen und zur Begründung ihrer Arresteinsprache eine Frist anzusetzen. Mit Verfügung vom 20. November 2018 trat das Bezirksgericht auf die Arresteinsprache nicht ein.
6
 
C.
 
Die Dritteinsprecherinnen wandten sich mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, die Verfügung des Bezirksgerichts aufzuheben, und wiederholten ihr Begehren betreffend die Zustellung des Arrestbegehrens und die Fristansetzung zur Begründung der Arresteinsprache (Bst. B). Das Obergericht wies die Beschwerde ab (Urteil vom 11. April 2019).
7
 
D.
 
D.a. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2019 wendet sich die A.________ Limited (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, und hält daran fest, das Bezirksgericht anzuweisen, ihr das Arrestbegehren der Arrestgläubigerin mit sämtlichen Beilagen zuzustellen und ihr zur Begründung der Arresteinsprache eine Frist anzusetzen; eventualiter sei der Prozess zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8
D.b. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesgericht darum, ihrer Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt anzuweisen, das Pfändungsverfahren Nr. ttt einstweilen einzustellen und nicht vor rechtskräftiger Erledigung der Arresteinsprache fortzusetzen. Eventualiter verlangte die Beschwerdeführerin, die fragliche Anweisung an das Betreibungsamt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 104 BGG zu verfügen.
9
D.c. Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Nach Anhörung der B.________ AG (Beschwerdegegnerin 1) und der C.________ Limited (Beschwerdegegnerin 2) hiess er den Eventualantrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen in dem Sinne gut, dass er das Betreibungsamt anwies, im Pfändungsverfahren Nr. ttt bis zur rechtskräftigen Erledigung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens alle weiteren Verwertungs- und Verteilungsmassnahmen zu unterlassen (Verfügung vom 20. August 2019).
10
D.d. Im Übrigen hat das Bundesgericht sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Hauptsache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerdeführerin wehrt sich binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin geurteilt hat (Art. 75 BGG). Die Streitigkeit betrifft eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der gesetzliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht. Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Das gilt auch für den hier zu beurteilenden Beschwerdeentscheid, der die erstinstanzliche Verfügung bestätigt, wonach auf die Arresteinsprache nicht einzutreten ist. Die Streitsache unterliegt demnach der Beschwerde in Zivilsachen.
12
 
Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Die rechtsuchende Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Sie muss einen Antrag in der Sache stellen, also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Ein blosser Aufhebungsantrag genügt hierzu nicht und macht die Beschwerde an sich unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein blosser Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.) Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorinstanz die Streitsache materiell nicht beurteilt, sondern einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (Urteil 5A_409/2016 vom 24. März 2017 E. 2.1 mit Hinweis). Für die Auslegung der Rechtsbegehren kann das Bundesgericht die Begründung der Beschwerde heranziehen (BGE 136 V 131 S. 1.2 S. 136).
13
2.2. Zur Beurteilung steht hier kein Nichteintretensentscheid, sondern der Entscheid, mit dem das Obergericht den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid bestätigt. Dessen ungeachtet dreht sich der angefochtene Entscheid (ausschliesslich) um die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Einsprache gegen den der Beschwerdegegnerin 1 bewilligten Arrest berechtigt ist. Bezogen auf diesen Gegenstand des angefochtenen Entscheides - die "Sache" im prozessrechtlichen Sinn - verlangt die Beschwerdeführerin nicht, dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. In ihrem Hauptbegehren stellt sie einen Aufhebungsantrag. Damit verknüpft sie Anträge betreffend die Zustellung des Arrestbegehrens und die Ansetzung einer Frist zur Begründung ihrer Arresteinsprache, die sie bereits im kantonalen Verfahren gestellt hatte (s. Sachverhalt Bst. B, C und D.a). Sie findet, das Bundesgericht könne im Falle der Gutheissung ihrer Beschwerde "reformatorisch" im Sinne dieser prozessualen Anträge entscheiden. Im Verhältnis zur Sache sind diese Begehren jedoch akzessorischer Natur, denn losgelöst von einem (für die Beschwerdeführerin günstigen) bundesgerichtlichen Entscheid über ihre Berechtigung zur Arresteinsprache kommt ihnen keine eigenständige Bedeutung zu. Auch wenn die Beschwerdeführerin aus Sorge um die Begründung ihrer Arresteinsprache zunächst diese prozessualen Anliegen durchsetzen will, vermögen die diesbezüglichen Begehren einen Antrag in der Sache nicht zu ersetzen. Immerhin verlangt die Beschwerdeführerin für den Fall, dass das Bundesgericht eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der übrigen Einsprachevoraussetzungen oder zur Anweisung des Bezirksgerichts Zürich für angezeigt halten sollte, in ihrem Eventualantrag die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz. Zwar stünde in der gegebenen Konstellation in erster Linie eine Rückweisung an die erste Instanz zur Diskussion (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). Trotzdem ist dem Erfordernis eines Sachantrags mit dem besagten Eventualbegehren Genüge getan, zumal wenigstens aus der Begründung der Beschwerde sinngemäss hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht zur Arresteinsprache zugelassen werden will.
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Erwägung 3
 
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Deshalb kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht veröffentlicht in BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Recht verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).
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Erwägung 4
 
Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne der zitierten Norm "in ihren Rechten betroffen" ist. Das Obergericht erklärt, mit der fraglichen Passage seien neben dem Arrestschuldner Dritte mit eigenen Rechten bzw. in besonderer Stellung gemeint. Allein die Gläubigerstellung gegenüber der Arrestschuldnerin, wie sie die Dritteinsprecherinnen für sich behaupten, genüge nicht zur Begründung der Einsprachelegitimation. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ist das Interesse des Gläubigers an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht rechtlicher Natur. Jeder Gläubiger müsse hinnehmen, dass sein Schuldner unbegründete Forderungen anderer Gläubiger anerkennt, Schenkungen vornimmt, usw. Die dem Schutz des Gläubigers vor vermögensvermindernen Rechtshandlungen des Schuldners dienende paulianische Anfechtung setze eine Betreibung in fortgeschrittenem Stadium voraus.
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Weiter führt das Obergericht aus, dass der den Dritteinsprecherinnen bewilligte Arrest eine Sicherungsmassnahme mit provisorischem Charakter sei. Er bezwecke, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung, in der die Voraussetzungen einer (provisorischen oder definitiven) Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses noch nicht gegeben sind, durch Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern. Das Obergericht zitiert Art. 281 SchKG, wonach der Arrest abgesehen von der Möglichkeit eines provisorischen Pfändungsanschlusses und der Vorwegnahme der vom Arrest herrührenden Kosten aus dem Erlös der Arrestgegenstände kein Vorzugsrecht begründet. Der angefochtene Entscheid stellt klar, dass der Arrestvollzug weder (wie die Betreibung) eine Betreibungshandlung sei noch (wie die Verpfändung) ein materielles Vorzugsrecht des Gläubigers schaffe. Auch als Arrestgläubigerinnen seien die Dritteinsprecherinnen somit durch den angefochtenen Arrest in ihren Rechten nicht betroffen.
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Das Obergericht hält zusammenfassend fest, dass die Einsprachelegitimation der Dritteinsprecherinnen weder erstellt noch - was nach ihrer Auffassung genügen würde - glaubhaft gemacht sei. Bei diesem Ergebnis könne insbesondere offenbleiben, ob die Arrestforderung der Arrestgläubigerin besteht bzw. glaubhaft ist.
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Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 278 Abs. 1 SchKG. Sie argumentiert zunächst, gestützt auf eine weite Auslegung der zitierten Norm sei jeder zur Arresteinsprache legitimiert, der einen Bezug zum Arrest hat und von ihm betroffen ist. Dass dies auf sie zutreffe, habe sie vor den kantonalen Instanzen substanziiert dargetan. Mangels Einsicht in die Akten des Arrestverfahrens würden sich ihre Ausführungen indes auf Spekulationen, Annahmen, Indizien und lediglich einige Dokumente stützen. Dem Obergericht wirft die Beschwerdeführerin vor, ihr die Legitimation abgesprochen und die Akteneinsicht zu einem Zeitpunkt verweigert zu haben, in welchem sie ihre Legitimation mangels Akteneinsicht noch gar nicht mehr als nur glaubhaft habe machen können. Zumindest zur Akteneinsicht hätte die Legitimation gutgeheissen werden müssen, damit sie, die Beschwerdeführerin, ihr rechtliches Gehör wahrnehmen und ihre Arresteinsprache einschliesslich der Legitimation gestützt auf die Akten vollständig begründen konnte.
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5.2. Soweit die Beschwerdeführerin sich darüber beklagt, keine Einsicht in die Akten des Verfahrens betreffend den Arrest Nr. xxx (Geschäfts-Nr. www) erhalten zu haben, bleibt unklar, was sie sich mit Bezug auf ihre eigene Einspracheberechtigung von der Konsultation der fraglichen Unterlagen verspricht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie zum Nachweis, dass sie nach Massgabe von Art. 278 Abs. 1 SchKG in ihren Rechten betroffen und deshalb zur Einsprache gegen den fraglichen Arrest berechtigt sein soll, auf Informationen aus den Akten des besagten Arrestverfahrens angewiesen ist. Insbesondere macht sie (zu Recht) auch nicht geltend, dass ihre Einspracheberechtigung davon abhängt, ob der Beschwerdegegnerin 1 der Arrest im besagten Verfahren zu Recht bewilligt wurde. Ist aber ungewiss, weshalb die Beschwerdeführerin überhaupt Einsicht in die Akten des fraglichen Verfahrens nehmen will, so ist auch dem Vorwurf einer Gehörsverletzung der Boden entzogen. Der Gehörsanspruch ist nicht Selbstzweck; Anspruch auf Einsicht besteht nur hinsichtlich derjenigen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden (vgl. BGE 132 II 485 E. 3 S. 494 f.).
20
 
Erwägung 6
 
6.1. Unter dem Titel ihrer Willkürrüge stellt sich die Beschwerdeführerin weiter auf den Standpunkt, dass die Berechtigung zur Arresteinsprache nach Art. 278 Abs. 1 SchKG all jenen Personen zuerkannt werde, die durch den Arrestvollzug in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen oder wenigstens in ihren tatsächlichen Interessen berührt sind. Sie habe vor den kantonalen Instanzen dargelegt, dass ihr durch den streitigen Arrest "letztlich Arrestsubstrat entzogen" werde, so dass sie direkt in ihren wirtschaftlichen und materiellen Interessen betroffen sei.
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In der Folge legt die Beschwerdeführerin über zehn Seiten ihrer Eingabe dar, weshalb sie durch den Arrest der Beschwerdegegnerin 1 auch in ihrer materiellen Rechtsstellung zumindest mittelbar berührt sei und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Arrestes habe. Unter dem Titel "Qualifizierende Elemente liegen vor" macht sie geltend, dass sie keine gewöhnliche Gläubigerin der Beschwerdegegnerin 2 sei, sondern als Arrestgläubigerin dieselben Arrestgegenstände wie die Beschwerdegegnerin 1 habe verarrestieren lassen und zudem gestützt auf Art. 281 Abs. 1 SchKG provisorisch an der Pfändung teilnehme, die infolge der Arrestlegung durch die Beschwerdegegnerin 1 stattgefunden habe. Dies verkenne das Obergericht, so der Vorwurf in der Beschwerde. Ausserdem sei aufgrund der Pfändungsurkunde bereits heute erstellt, dass die gepfändeten Arrestgegenstände für die vollständige Befriedigung von ihr, der Beschwerdeführerin, und der Beschwerdegegnerin 1 nicht ausreichen. Die Beschwerdeführerin erinnert überdies daran, dass das Gesetz dem Gläubiger im Pfändungsverfahren im Rahmen der Gruppenbildung Abwehrmittel gegenüber anderen Mitgläubigern zugestehe, obwohl die Deckung der eigenen Forderung erst virtuell gefährdet sei. Bei einem Arrestverfahren mit einem Arrestschuldner mit Sitz im Ausland stehe mit der Pfändung der Arrestgegenstände bereits endgültig fest, ob alle Forderungen gedeckt sind. Entsprechend müsse sie, die Beschwerdeführerin, als Arrestgläubigerin in dieser Konstellation die Möglichkeit haben, sich mittels Arresteinsprache gegen die Unterdeckung infolge des rechtsmissbräuchlichen Arrests der Beschwerdegegnerin 1 zu wehren, zumal sie nicht nur in derselben Pfändungsgruppe, sondern auch in derselben Kollokationsklasse wie die Beschwerdegegnerin 1 eingeordnet sei und in einem allfälligen Kollokationsverfahren Angriffe der Beschwerdegegnerin 1 zu befürchten habe.
22
Als weiteres Argument führt die Beschwerdeführerin ihren "Anspruch auf Vermeidung einer kosten- und zeitintensiven Kollokationsklage" ins Feld. Die Möglichkeit, in einem späteren Verfahrensstadium ein Abwehrmittel zu ergreifen, schliesse eine Legitimation zur Arresteinsprache aufgrund der unterschiedlichen Zweckverfolgung nicht aus. Dies habe das Bundesgericht in Bezug auf das Widerspruchsverfahren entschieden und gelte auch für die Kollokationsklage. Ein Dritter habe daher das Recht, im summarischen, billigeren und schnelleren Arresteinspracheverfahren den Arrestgläubiger auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der Arrest "einen direkten Zusammenhang mit ihr" aufweise und einzig zum Zweck der Schmälerung des Arrestsubstrats erwirkt worden sei. Angesichts dessen könne ihr nicht zugemutet werden, bis zum fortgeschrittenen Stadium der Pfändung zuzuwarten. Zudem sei eine Kollokationsklage ausgeschlossen, wenn ein Gläubiger die Teilnahmeberechtigung eines anderen schon in einem früheren Verfahrensstadium bestreiten konnte. Das Arresteinspracheverfahren sei "genau eine solche Ausnahme". Da beide Beschwerdegegnerinnen Sitz im Ausland hätten, sei die Beschwerdegegnerin 1 auf den streitigen Arrest angewiesen, um die Beschwerdegegnerin 2 in der Schweiz zu betreiben und an einem Pfändungsverfahren teilzunehmen. Folglich sei sie, die Beschwerdeführerin, im Arrestverfahren "legitimiert und angewiesen", die Berechtigung der Beschwerdegegnerin 1 zur Betreibung in der Schweiz zu bestreiten, andernfalls sie Gefahr laufe, mit einer späteren Kollokationsklage nicht zugelassen zu werden. Abgesehen davon sei die Rechtsmissbräuchlichkeit des Arrests und der Nichtbestand der angeblichen Arrestforderung einzig im Arresteinspracheverfahren und nicht im Kollokationsverfahren zu beurteilen.
23
Schliesslich begründet die Beschwerdeführerin ihre rechtliche Betroffenheit mit der Nichtigkeit des der Beschwerdegegnerin 1 bewilligten Arrests. Diese ergebe sich daraus, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Arrest rechtsmissbräuchlich erwirkt habe. Die Beschwerdeführerin nennt "starke Indizien" dafür, dass die Beschwerdegegnerinnen "in Zusammenarbeit" eine Forderung und eine entsprechende Schuldanerkennung konstruiert haben, um die bereits von ihr verarrestierten Vermögenswerte mit Arrest zu belegen und später zu pfänden und ihr auf diese Weise Vermögenssubstrat zu entziehen. Diese missbräuchliche Arrestlegung heble den Zweck der "Verschärfung des Ausländerarrestes per 1. Januar 1997" aus und verdiene deshalb keinen Rechtsschutz. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der Ausgang des Arresteinspracheverfahrens direkt ihre rechtliche Stellung im laufenden Pfändungsverfahren und im Arrestverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 beeinflusse, womit ihre Legitimation zur Arresteinsprache ausgewiesen sei. Die Nichtigkeit des Arrests sei als Rechtsfrage sowohl vom Arrestrichter als auch von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu prüfen; der Dritte könne alle Rügen vorbringen, die sich gegen die Arrestbewilligung richten, nicht nur solche, die ihn direkt betreffen. Nachdem die Arresteinsprache eine gerichtliche Klage im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG sei und somit einem Beschwerdeverfahren vorgehe, sei die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Arrest zwingend im Arresteinspracheverfahren geltend zu machen. Den Standpunkt des Obergerichts, wonach die Nichtigkeit nur von der Aufsichtsbehörde festzustellen sei, erachtet die Beschwerdeführerin als willkürlich.
24
6.2. Wie die resümierten Erörterungen aus der Beschwerde zeigen, legt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ausführlich dar, warum sie nach Massgabe von Art. 278 Abs. 1 SchKG berechtigt sei, Einsprache gegen den Arrest Nr. xxx zu erheben, den das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin 1 am 26. April 2018 bewilligte. Allein damit kann sie das Bundesgericht indes nicht dazu bringen, den angefochtenen Entscheid als willkürlich aufzuheben. Anstatt die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht zu schildern, müsste sie sich im Einzelnen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen. Dies versäumt die Beschwerdeführerin. Entgegen dem, was sie glauben machen will, übersieht das Obergericht nicht, dass die Beschwerdeführerin Arrestgläubigerin ist. Ebenso wenig versagt ihr der angefochtene Entscheid die Einsprachelegitimation mit dem pauschalen Hinweis, dass sowohl ihre Gläubigerstellung als auch ihre Arrestgläubigerstellung zur Begründung der Legitimation nicht ausreiche. Wie oben ausgeführt (E. 4), erklärt das Obergericht sehr wohl, weshalb die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Arrest nicht im Sinne von Art. 278 Abs. 1 SchKG in ihren Rechten betroffen ist. Das Obergericht legt Wert darauf, dass es sich beim Arrest um eine Sicherungsmassnahme mit provisorischem Charakter handle und der Arrestvollzug weder eine Betreibungshandlung sei noch ein materielles Vorzugsrecht des Gläubigers schaffe. Es äussert sich zum Zweck des Arrests, der sich darin erschöpfe, den Erfolg einer laufenden oder bevorstehenden Vollstreckung durch Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern (vgl. dazu BGE 116 III 111 E. 3a S. 115 f.; 107 III 33 E. 2 S. 35). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Warum die Berechtigung zur Einsprache gegen den Arrest über den Zweck des Arrests hinaus gehen soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb sie (als Drittperson) zur Einsprache gegen eine reine Sicherungsmassnahme berechtigt sein soll, obwohl es ihr nicht (nur) um die Beschränkung der Verfügungsbefugnisse der Beschwerdegegnerin 2, sondern darum geht, die Beschwerdegegnerin 1 als (spätere) Konkurrentin im Streit um die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der arrestierten Vermögenswerte vorzeitig loszuwerden. Um einen kantonalen Entscheid als willkürlich auszuweisen, genügt es jedoch nicht, bloss einzelne Elemente der vorinstanzlichen Begründung in Frage zu stellen und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen. Im Übrigen begründet die Tatsache, dass sich eine andere als die von der Vorinstanz getroffene Beurteilung vertreten lässt, keine Willkür (E. 3). Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.
25
 
Erwägung 7
 
7.1. Neben Willkür in der Anwendung von Art. 278 Abs. 1 SchKG rügt die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie klagt, dass sich die Vorinstanz "mit keinem Wort" mit den Argumenten befasse, wonach sie durch die Arresteinsprache einen späteren Kollokationsprozess vermeiden könne, ihre Legitimation für eine Kollokationsklage ohne Erhebung einer Arresteinsprache gefährdet sei, die fehlende Deckung ihrer Forderung aufgrund des Arrests bereits jetzt feststehe und die Beschwerdegegnerin 1 ihren Arrest rechtsmissbräuchlich erwirkt habe.
26
7.2. Die Rüge geht fehl. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteile 5A_626/2018 vom 3. April 2019 E. 6.1, zur Publikation vorgesehen; 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Im konkreten Fall ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl, weshalb das Obergericht die Beschwerde abweist und den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid bestätigt (s. E. 4). Ausserdem stellt das Obergericht auch klar, dass es sich angesichts seiner Erwägungen erübrigt, auf die weiteren, von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumenten einzugehen. Ist die Beschwerdeführerin mit dieser Entscheidfindung nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vorinstanzliche Handhabung von Art. 278 Abs. 1 SchKG. Dagegen kommt die Beschwerdeführerin mit ihrem Willkürvorwurf nicht auf (E. 6).
27
 
Erwägung 8
 
8.1. Zuletzt will die Beschwerdeführerin auch noch eine formelle Rechtsverweigerung ausgemacht haben. Die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erblickt sie zum einen darin, dass das Obergericht ihre Legitimation sowohl zur Akteneinsicht als auch zur Arresteinsprache zu Unrecht ablehne. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach mit der Rüge der formellen Rechtsverweigerung beanstandet werden kann, dass auf eine formgerecht eingereichte Eingabe nicht eingetreten worden sei (Urteil 1P.338/2006 und 1P.582/2006 vom 12. Februar 2007 E. 3.2, in: ZBl 108/2007 S. 316).
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Mit dieser Rüge ist die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzugs nicht zu hören. Zur Diskussion steht nicht die Zulässigkeit des kantonalen Rechtsmittels (auf das die Vorinstanz eintrat), sondern die Frage, ob das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin zu Recht die Legitimation absprach und deswegen nicht auf ihre Einsprache eintrat (s. Sachverhalt Bst. B und C). Dementsprechend beschlägt auch der Vorwurf der formellen Rechtsverweigerung nicht das vorinstanzliche, sondern das erstinstanzliche Verfahren. Dass sie die besagte Rüge auch vor der Vorinstanz erhoben hätte, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier (E. 1) - entsprechend dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 1 BGG als Rechtsmittelinstanz, so ist die Ausschöpfung des Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (s. BGE 141 III 188 E. 4.1 S. 190 mit Hinweisen). Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen, sondern auch materiell ausgeschöpft werden soll (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f. mit Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Sie muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat.
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8.2. Als formelle Rechtsverweigerung macht die Beschwerdeführerin dem Obergericht schliesslich zum Vorwurf, eine Prüfung der Nichtigkeit der Arrestbewilligung mit der Begründung abzulehnen, dass die Nichtigkeit nur von den Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter und nicht vom Arrestgericht festzustellen sei. Damit verkenne die Vorinstanz, dass einerseits die Nichtigkeit eines Arrests von Amtes wegen zu prüfen und anderseits "die Rechtsmissbräuchlichkeit und damit Nichtigkeit" eines Arrests zwingend im Arresteinspracheverfahren geltend zu machen ist.
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Auch diese Rüge ist zum Scheitern verurteilt. Das Obergericht konstatiert in diesem Zusammenhang, dass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 22 SchKG beruft. Weiter hält es fest, die in dieser Norm enthaltene Anweisung, die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen festzustellen, richte sich an die Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter und nicht an das Arrestgericht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Dass die Vorinstanz Art. 22 SchKG falsch verstehe oder auslege und sich die fragliche Anweisung auch an das Arrestgericht richte, behauptet sie nicht. Ebenso wenig macht sie geltend, dass sie ihre Forderung nach einer Prüfung von Amtes wegen im vorinstanzlichen Verfahren (auch) auf eine andere rechtliche Grundlage gestützt und die Vorinstanz dies in willkürlich Feststellung des Prozesssachverhalts übergangen habe. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären, weshalb aus der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Arrests zwingend dessen Nichtigkeit folgen muss, noch ist ihrem Schriftsatz zu entnehmen, weshalb allein der Umstand, dass der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs im Einspracheverfahren geltend zu machen ist, sie als Dritte auch zur Einsprache gegen den Arrest berechtige.
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Erwägung 9
 
Nach alledem steht fest, dass die Beschwerde unbegründet ist. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen hatten sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu vernehmen. Der Beschwerdegegnerin 1, die mit ihren dort gestellten Anträgen nicht vollumfänglich durchdrang (s. Sachverhalt Bst. D.c), ist keine Entschädigung geschuldet. Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auch ihr ist daher keine Entschädigung geschuldet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. September 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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