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Informationen zum Dokument  BGer 8C_265/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_265/2019 vom 03.09.2019
 
 
8C_265/2019
 
 
Urteil vom 3. September 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019 (200 18 543 UV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1975, ist seit 19. Oktober 1998 bei der B.________ Genossenschaft angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Er hatte von November 2012 bis Juli 2016 vier beim Ausüben von Eis- resp. Inlinehockey vorgefallene Bagatellunfälle mitteilen lassen. Am 31. März 2017 liess er das Ereignis vom 22. Oktober 2016 melden, bei dem er sich beim freien Eislaufen verkantet habe, auf die Knie gefallen sei und danach "hirnerschütterungsähnliche Symptome" gehabt habe. Nach Einholen verschiedener ärztlicher Berichte verneinte die Allianz mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 22. Oktober 2016. Daran hielt sie mit Verfügung vom 8. Februar 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2018, fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. März 2019 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten, inkl. einer neuropsychologischen Begutachtung, zu veranlassen sowie die Allianz zu verpflichten, bis auf Weiteres Leistungen für die repetitiven Gesundheitsschädigungen von 2012 bis 2016 zu erbringen.
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Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf Leistungen für das Ereignis vom 22. Oktober 2016 verneint hat.
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3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387), die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 S. 181) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221), die Aufgabe der Ärzte bei der Feststellung des medizinischen Sachverhalts (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196) und die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), namentlich bei Aktengutachten (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2). Darauf wird verwiesen.
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4. Die Vorinstanz hat in Erwägung 4.2 den Bericht der Frau Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. April 2016 und vom 26. Juli 2017 zutreffend wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Berichte des Dr. med. D.________, Facharzt für Innere Medizin, E.________AG, vom 13. September 2017, des Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, vom 18. Oktober 2017 und vom 6. Februar 2018 sowie das Aktengutachten des Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, vom 4. Juni 2018. Darauf wird ebenfalls verwiesen.
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5. Die Vorinstanz erwog, das Gutachten des Dr. med. G.________ entspreche den Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts. Selbst wenn die Gehörs- und Partizipationsrechte nach Art. 44 ATSG nicht gewährt worden seien und das Gutachten auf der Stufe eines verwaltungsinternen Gutachtens stünde, sei darauf abzustellen, da es keine Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit gebe. Daran ändere nichts, dass Dr. med. G.________ keine eigene Untersuchung durchgeführt, sondern sich auf die Akten gestützt habe. Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung sei von der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens abzusehen, da keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien. Der vom Versicherten geschilderte Ablauf sei nicht geeignet, die vorgetragenen Beschwerden oder gar eine Commotio cerebri zu verursachen, woran auch ein allfälliger Vorzustand resp. die früheren Ereignisse nichts ändern würden. Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. G.________ vom 4. Juni 2018 verneinte die Vorinstanz die natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 22. Oktober 2016 und den geltend gemachten Beschwerden. Weiter führte sie aus, selbst wenn eine natürliche Kausalität zu bejahen wäre, sei die Adäquanz nicht gegeben, da nicht die Schleudertraumapraxis von BGE 134 V 109, sondern die für psychisch bedingte Folgeschäden entwickelte Praxis gemäss BGE 115 V 133 massgebend wäre. Denn es liege keine Ausnahmekonstellation vor, bei der bei einem leichten Unfall eine Adäquanzprüfung nach den für die mittelschweren Unfälle massgebenden Kriterien erforderlich wäre.
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6. An diesem Ergebnis vermögen auch die vom Versicherten vorgebrachten Einwände nichts zu ändern.
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6.1. Soweit der Versicherte geltend macht, infolge des Ereignisses vom 22. Oktober 2016 seien die anlässlich der früheren Unfälle erlittenen Körperschädigungen wieder aufgeflammt, beruft er sich auf Rückfälle zu diesen damaligen Ereignissen. Dazu müsste erstellt sein, dass die im strittigen Zeitpunkt noch geklagten Beschwerden natürlich und adäquat kausal zum jeweiligen Unfall sind. Dies ist jedoch mangels entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu die zutreffende E. 1.2 des vorinstanzlichen Entscheids), so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
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6.2. Der Versicherte rügt, es könne dem Gutachten des Dr. med. G.________ vom 4. Juni 2018 nicht gefolgt werden und die (früheren) Attestierungen einer Commotio cerebri seien durch anerkannte Ärzte erfolgt, weshalb darauf abzustellen sei.
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Das Gutachten des Dr. med. G.________ vom 4. Juni 2018 ist umfassend, und beruht auf den Vorakten. Die medizinischen Zusammenhänge und Beurteilungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet und es überzeugt in seinen Schlussfolgerungen. Zudem ist Dr. med. G.________ als Facharzt für Neurologie und zertifizierter Gutachter fachlich ausgewiesen zur Erstellung dieser Expertise. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung und es ist ihm voller Beweiswert beizumessen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich um ein Aktengutachten handelt. Denn es geht um die ärztliche Beurteilung der natürlichen Kausalität bei einem an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt und lückenlosen Befund (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2). Entgegen der Ansicht des Versicherten liegt auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG vor. Denn Dr. med. G.________ standen sämtliche Unterlagen der Allianz, einschliesslich jener zu den Ereignissen der Jahre 2012 bis 2016 zur Verfügung, die er auch in seine Beurteilung miteinbezog. Mit der Vorinstanz ist für die Prüfung der Leistungspflicht für das Ereignis vom 22. Oktober 2016 auf diese Expertise abzustellen.
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Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. G.________ vom 4. Juni 2018 ist kein unfallkausaler Gesundheitsschaden als Folge des Ereignisses vom 22. Oktober 2016 erstellt (vgl. dazu die zutreffende vorinstanzliche E. 4.4.2 ff.). Damit hat der Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen.
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6.3. Weiter übersieht der Versicherte, dass es nicht um die Beurteilung einer andauernden Gesundheitsschädigung und die Leistungseinstellung nach bereits anerkannter Leistungspflicht geht. Weder aus den Akten noch seinen Ausführungen ergibt sich ein andauernder Leistungsbezug für die früheren Unfälle. Vielmehr geht es hier um die Prüfung der erstmaligen Leistungspflicht für ein neues Ereignis. Damit trifft nicht die Allianz die Beweislast für eine leistungsaufhebende Tatsache, sondern der Versicherte hat die Folgen zu gewärtigen, wenn - wie vorliegend - die Voraussetzungen für die erstmalige Leistungserbringung nicht erstellt werden können (vgl. statt vieler: RKUV 1994 Nr. U 206 E. 326 E. 3b in fine).
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6.4. Schliesslich ist auf die Rügen zur vorinstanzlich verneinten Adäquanz nicht weiter einzugehen, da bereits mangels natürlichem Kausalzusammenhang kein Anspruch auf Leistungen für die geklagten Beschwerden aus dem Ereignis vom 22. Oktober 2016 besteht.
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7. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 3 BGG erledigt, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid.
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8. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. September 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
 
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