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Informationen zum Dokument  BGer 5F_10/2019  Materielle Begründung
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BGer 5F_10/2019 vom 03.09.2019
 
 
5F_10/2019
 
 
Urteil vom 3. September 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_893/2018 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. April 2019.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ befindet sich mit ihrer Schwester seit 2007 in erbrechtlichen Streitigkeiten, in deren Rahmen sie seit Jahren regelmässig beim Bundesgericht Beschwerden erhebt.
1
B. Im Zusammenhang mit der beantragten Einsetzung von sich selbst als Erbenvertreterin gelangte A.________ am 19. Juli 2018 an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, welches ihr mit Entscheid vom 23. August 2018 für das betreffende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte.
2
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_893/2018 vom 10. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
3
In der Folge setzte ihr das Obergericht mit Verfügung vom 2. Mai 2019 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das kantonale Beschwerdeverfahren. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5D_110/2019 vom 27. Mai 2019 nicht ein.
4
Nachdem A.________ den Kostenvorschuss in der Folge nicht geleistet hatte, trat das Obergericht mit Entscheid vom 21. Juni 2019 auf die Beschwerde vom 19. Juni 2018 nicht ein.
5
C. Mit Eingabe vom 26. August 2019 verlangt A.________ einerseits die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_893/2018 vom 10. April 2019 und erhebt andererseits Beschwerde gegen den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 21. Juni 2019.
6
Die Eingabe betrifft verschiedene Objekte und unterschiedliche Verfahren, weshalb zwei Dossiers eröffnet wurden; die Nummer 5F_10/2019 für das Revisionsverfahren und die Nummer 5A_666/2019 für das Beschwerdeverfahren.
7
Im Revisionsverfahren wird die Revision des Urteils 5A_893/2018 und sodann "aufgrund der absoluten Dringlichkeit" die Anordnung der Gutheissung sämtlicher Begehren in der zugrunde liegenden Sache verlangt, zusammengefasst die Einsetzung von sich selbst als Erbenvertreterin, die Vornahme verschiedener Organisationsvorkehrungen im Zusammenhang mit Liegenschaften und Rechnungen sowie die "Entschädigung für ihre Tätigkeiten als Erbenvertreterin". Ferner wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
8
 
Erwägungen:
 
1. In der Eingabe werden verschiedene Revisionsnormen aufgezählt. Die Ausführung, sie sei juristischer Laie und erst nachdem sie die Sommerferien in der Zentralbibliothek verbracht habe, seien rechtliche Zusammenhänge überhaupt erkennbar gewesen, ist indes nicht geeignet, einen Revisionstatbestand zu begründen. Falsch ist sodann die Behauptung im Zusammenhang mit Art. 121 lit. d BGG, dem Bundesgericht hätten die fallrelevanten Akten nicht vorgelegen; die kantonalen Akten wurden mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 eingefordert und sie lagen dem Bundesgericht im Urteilszeitpunkt vor. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterung zur Frage, inwiefern auch ohne Aktenbeizug entschieden werden kann. Was den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG anbelangt, wurden die gestellten Rechtsbegehren in Lit. D.a des Urteils 5A_893/2018 aufgeführt und in Ziff. 1 des Dispositivs beurteilt.
9
Insgesamt sind Revisionsgründe weder dargetan noch ersichtlich, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
10
2. Angesichts des Gesagten ist der verlangte Beizug sämtlicher Akten des kantonalen Verfahrens sowie weiterer Verfahren (Gemeinde, Aufsichtsbehörde) entbehrlich.
11
3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
12
4. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
13
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. September 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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