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Informationen zum Dokument  BGer 5A_585/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_585/2019 vom 03.09.2019
 
 
5A_585/2019
 
 
Urteil vom 3. September 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Eheschutz,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 18. Juni 2019 (ZSU.2019.51).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ und B.________ heirateten 2017. 2017 kam ihr Sohn C.________ zur Welt. Seit 2018 leben die Parteien getrennt.
1
B. Am 17. Januar 2018 ersuchte A.________ um Regelung des Getrenntlebens, u.a. mit den Begehren, er sei zu maximal Fr. 330.-- Barunterhalt für das Kind zu verpflichten und es sei festzustellen, dass er weder Betreuungs- noch ehelichen Unterhalt schulde.
2
Mit Eheschutzentscheid vom 23. Oktober 2018 verpflichtete das Bezirksgericht Zofingen A.________ zu Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 4'106.-- (davon Fr. 3'200.-- Betreuungsunterhalt) von Februar bis Dezember 2018 und von Fr. 4'218.-- (davon Fr. 3'200.-- Betreuungsunterhalt) ab Januar 2019 sowie zu ehelichem Unterhalt von Fr. 1'000.-- von Februar bis März 2018 und von Fr. 4'600.-- ab April 2018.
3
Mit Entscheid vom 18. Juni 2019 schützte das Obergericht des Kantons Aargau diese Regelung (einzig mit Modifikation in Bezug auf die Anrechnung bereits geleisteter Beiträge).
4
C. Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 26. Juli 2019 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, der Barunterhalt für das Kind sei auf maximal Fr. 1'620.-- zu begrenzen und es sei festzustellen, dass weder Betreuungsunterhalt noch ehelicher Unterhalt geschuldet sei; ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2019 stellt die Beschwerdegegnerin die Begehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen; ferner opponiert sie gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Replik vom 26. August 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest.
5
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
6
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; zuletzt Urteile 5A_927/2018 vom 10. Mai 2019 E. 1.2; 5A_381/2019 vom 10. Mai 2019 E. 1), so dass einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht kann in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen prüfen, während es auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
7
2. Die rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde sind rein appellatorisch und es wird eine Verletzung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (recte: Art. 163 und Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB) geltend gemacht; weder wird ein verfassungsmässiges Recht als verletzt angerufen noch lassen sich die Ausführungen inhaltlich als substanziierte Verfassungsrügen deuten.
8
In der Replik findet sich zwar eingangs der Satz, es werde "die Rüge der Willkür nach Art. 9 BV erhoben". Abgesehen davon, dass substanziierte Willkürrügen in Bezug auf die Beschwerdevorbringen nicht erst in der - nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten - Replik nachgeholt werden können, erfolgt die Aussage ohnehin abstrakt; die sich anschliessenden Ausführungen bleiben wiederum appellatorisch.
9
Im Übrigen bauen die rechtlichen Ausführungen weitgehend auf Sachverhaltsbeanstandungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, für welche zufolge der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG selbst ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 98 BGG substanziierte Willkürrügen zuerheben wären (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Die kantonalen Gerichte nahmen die Unterhaltsfestsetzung auf der Grundlage vor, dass der Beschwerdeführer Alleinaktionär der D.________ AG ist und sich angesichts der (unstrittigen) Bezüge vom Kontokorrentkonto eine Leistungsfähigkeit von Fr. 33'200.-- pro Monat ergibt. Zwar erscheint in diesem Zusammenhang auf S. 17 der Beschwerde das Wort "willkürlich"; indes erfolgen weder explizite Willkürrügen noch inhaltlich Ausführungen, welche der Substanziierungspflicht im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen. Das Obergericht hat sich mit den weiteren (rein appellatorischen) Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde, wonach er das Arbeitsverhältnis mit seiner Firma aufgelöst habe und die Firma Verluste schreibe, bereits ausführlich auseinandergesetzt und dabei auf die freien Reserven von Fr. 1'650'000.-- und darauf verwiesen, dass die freien Gewinnreserven trotz der behaupteten hohen Verluste im Jahr 2018 kaum abgenommen hätten, sowie im Übrigen festgehalten, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er das Arbeitsverhältnis mit seiner Firma aufgelöst habe, angesichts der Tatsache, dass er Alleinaktionär und das einzige Organ in der Firma sei, als Selbständigerwerbender behandelt werden müsse und er weiterhin die früheren Privatbezüge tätigen könne. Diesbezüglich müssten explizite und auch inhaltlich den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Willkürrrügen erfolgen. Im Übrigen wird nicht dargelegt, dass und an welcher Stelle die als Beilage 7 eingereichte "Aufstellung betreffend Entwicklung Erfolgsrechnung", die nicht einmal von jemandem unterzeichnet ist und mit welcher die angeblichen Verluste der Firma dargetan werden sollen, bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform eingeführt worden wäre; sie hat damit als neu und unzulässig zu gelten (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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3. Insgesamt ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels Erhebung tauglicher Rügen nicht eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
12
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
13
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. September 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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