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Informationen zum Dokument  BGer 5A_584/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_584/2019 vom 03.09.2019
 
 
5A_584/2019
 
 
Urteil vom 3. September 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Esther Lange Naef,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ehescheidung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Juni 2019 (PC190017/O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 13. Dezember 2018 reichte B.________ beim Bezirksgericht Uster die Ehescheidungsklage ein.
1
Am 10. Mai 2019 verlangte die beklagte A.________eine Sistierung des Verfahrens für 12 Monate zwecks Führens von Vergleichsgesprächen, wozu der Kläger aufzufordern sei. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 wies das Bezirksgericht den Sistierungsantrag ab.
2
Mit Beschluss vom 21. Juni 2019 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels von Anträgen und mangels genügender Auseinandersetzung mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides nicht ein.
3
Dagegen hat A.________ am 24. Juli 2019 (Postaufgabe 25. Juli 2019) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um "Wiedererwägung ihrer Beschwerden beim Obergericht und beim Bezirksgericht". Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe eines Rechtsvertreters.
4
Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 wurde ihr mitgeteilt, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine Begehren in der Sache enthalte und auch die Begründungsvoraussetzungen nicht erfülle, sie jedoch innert der noch laufenden Beschwerdefrist ergänzt werden könne.
5
Am 28. August 2019 (Postaufgabe 30. August 2019) reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung nach, wonach sie sich jedenfalls vorerst nicht scheiden lassen wolle.
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Erwägungen:
 
1. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2019 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief deshalb, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, am 26. August 2019 aus (Art. 46 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die erst am 30. August 2019 der Post übergebene Beschwerdeergänzung ist somit verspätet. Die Beschwerde vom 25. Juli 2019 ist hingegen rechtzeitig.
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2. Das Obergericht ist auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten, weshalb Streitgegenstand grundsätzlich nur die Frage bilden kann, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).
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Aber selbst wenn man darüber hinwegsehen würde, wäre zu beachten, dass es bei der Verfahrenssistierung um einen Zwischenentscheid geht, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).
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3. Die Beschwerdeführerin äussert sich weder zur Eintretensfrage noch zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil, sondern direkt zur Sache selbst. Sie hält fest, nicht scheiden zu wollen, zumal auch die drei volljährigen Töchter und der 14-jährige Sohn an der Scheidungssituation leiden würden. Ihr Antrag auf Sistierung sei eine Sache des Herzens und können nicht einfach juristisch abgehandelt werden. Es gebe genügend Beispiele anderer Ehen, in welchen die Partner durch dick und dünn zueinander gehalten hätten.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
12
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. September 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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