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Informationen zum Dokument  BGer 8C_356/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_356/2019 vom 29.08.2019
 
 
8C_356/2019
 
 
Urteil vom 29. August 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Rente; Untersuchungsgrundsatz),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. April 2019 (VV.2018.248/E).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1970 geborene A.________ war seit 1990 als Hilfsarbeiter in einer Textilfabrik angestellt, als er sich am 11. August 2016 - erneut - wegen Schwerhörigkeit und einem Tinnitus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere liess sie den Versicherten durch das Swiss Medical Assessment- und Business-Center (SMAB) psychiatrisch und otorhinolaryngologisch untersuchen. Gemäss Gutachten vom 14. Dezember 2017 leidet A.________ an einer hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits (mit Hörgeräten versorgt), gemischt hereditär beziehungsweise berufsbedingt, und einem chronischen dekompensierten Tinnitus aurium beidseits. Dadurch sei seine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu 40% eingeschränkt. In einer adaptierten Stelle in ruhiger Umgebung, ohne Schichtwechsel, mit regelmässigen Pausen bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Verfügung vom 24. August 2018 verneinte die IV-Stelle deshalb den Anspruch auf eine Invalidenrente.
1
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 3. April 2019 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen über seinen Anspruch neu verfüge.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
4
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
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1.3. Als Rechtsfrage gilt, ob der in rechtlicher Hinsicht (oder zur Beurteilung der strittigen Ansprüche) massgebliche Sachverhalt vollständig festgestellt wurde. Rechtsfrage ist sodann die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 1, nicht publ. in BGE 141 V 585; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397).
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2. Aufgrund der Anträge (und deren Begründung) in der Beschwerde ist streitig, ob das kantonale Gericht seinen Entscheid zu Recht auf das bidisziplinäre Gutachten des SMAB vom 14. Dezember 2017 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 20. Juni 2018 abgestellt hat und einen weiteren Abklärungsbedarf verneinte. Bestritten ist dabei das psychiatrische Teilgutachten, während in somatischer Hinsicht keine Einwände geltend gemacht werden.
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2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und des Beweiswerts von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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2.2. Zu betonen ist, dass dem kantonalen Versicherungsgericht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; Urteil 8C_196/2018 vom 23. August 2018 E. 2.2 mit Hinweis).
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3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dem SMAB-Gutachten vom 14. Dezember 2017 und der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterinnen vom 20. Juni 2018, auf welche sich die angefochtene Verfügung stütze, komme voller Beweiswert zu. Entgegen den Vorbringen des Versicherten sei das psychiatrische Teilgutachten nicht widersprüchlich. Es sei nicht zu beanstanden, dass der diagnostizierten remittierten depressiven Störung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen worden sei. Im weiteren sei nicht nachzuvollziehen, dass der Versicherte dem Gutachten den Beweiswert absprechen wolle, weil die ihn behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik B.________ im Austrittsbericht vom 24. Oktober 2018 eine schwere depressive Episode diagnostiziert hätten. Dieser Bericht beziehe sich auf einen Zeitraum nach der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2018 und enthalte keinerlei Anzeichen dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch vor deren Erlass verschlechtert habe. Der genannte Bericht sei deshalb im aktuellen Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Seit Mai 2016 sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit zu 40 % und in einer adaptierten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig. Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 28 % sei nicht zu beanstanden.
13
4. 
14
4.1. Der Beschwerdeführer bringt nichts Stichhaltiges vor, was die Feststellungen der Vorinstanz zur Arbeitsfähigkeit als willkürlich erscheinen liesse. Insbesondere mit dem Einwand der fehlenden Beweistauglichkeit des SMAB-Gutachtens vom 14. Dezember 2017 und dessen Ergänzung vom 20. Juni 2018 sowie mit demjenigen der Verletzung der Untersuchungsmaxime durch das kantonale Gericht vermag er nicht durchzudringen. Er zeigt nicht auf, inwiefern diesbezüglich rechtliche Grundsätze verletzt sein sollten.
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4.1.1. Der Versicherte rügt insbesondere, die Vorinstanz hätte nicht auf die SMAB-Expertise abstellen dürfen, weil die Gutachterin keine psychiatrische Diagnose gestellt habe, obschon mit Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 24. Oktober 2018 nachgewiesen sei, dass er unter einer schweren Depression leide. Der angefochtene Entscheid stütze sich auf einen falschen Sachverhalt.
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4.1.2. Der Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 24. Oktober 2018 datiert - wie das kantonale Gericht zu Recht erwog - nach dem Verfügungserlass vom 24. August 2018 und ist somit grundsätzlich nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweis; 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Zeitpunkt des betreffenden Berichts näher am Verfügungszeitpunkt liegt als jener der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie beim SMAB. Insbesondere steht es dem Versicherten frei, sich bei einer dauerhaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei der Invalidenversicherung erneut anzumelden (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV sowie Art. 17 Abs. 1 ATSG).
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4.1.3. Selbst wenn der Bericht vom 24. Oktober 2018, wie in der Beschwerde behauptet, Rückschlüsse auf die im Verfügungszeitpunkt bestandene Situation erlaubte und somit beachtet werden könnte (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366), änderte dies am Ergebnis nichts. Dort wird initial zwar die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gestellt, am Ende des Berichts aber auch ausgeführt, dass bei Austritt psychopathologisch noch eine Symptomatik mit niedergedrückter Stimmung, Schlafproblemen, Tagesmüdigkeit und Ängsten bezüglich der Zukunft bestanden habe. Eine Arbeitsunfähigkeit wird nach der vom 25. September 2018 bis 11. Oktober 2018 dauernden Hospitalisation nur für den Zeitraum vom 25. September 2018 bis 25. Oktober 2018 attestiert. Damit finden sich in besagtem Bericht keine Ausführungen zur retrospektiven, bis und mit Verfügungserlass bestehenden Arbeitsunfähigkeit.
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4.1.4. Schliesslich vermag auch der ambulante Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals D.________ vom 16. Februar 2018 keine Verschlechterung der psychischen Gesundheit im Zeitraum zwischen der gutachterlichen Untersuchung beim SMAB im September 2017 und dem Verfügungserlass vom 24. August 2018 zu belegen. Zwar wird dort unter den Diagnosen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion angeführt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine eigene, sondern um eine fachfremde Feststellung des ORL-Arztes. Weder in den erhobenen Befunden, noch in der ärztlichen Beurteilung finden sich Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand. Nicht relevant ist, dass der Arzt sich dahingehend äusserte, der Patient qualifiziere sich für eine Invalidenrente.
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4.1.5. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder einer den Beweiswert tangierenden Widersprüchlichkeit der Expertise des SMAB kann somit keine Rede sein. Zusammenfassend hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt noch hat sie in anderer Hinsicht Bundesrecht verletzt als sie dem Gutachten des SMAB vollen Beweiswert zuerkannte und gestützt darauf auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit erkannte. Das gilt auch für den Verzicht auf weitere Beweismassnahmen, da diese keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten lassen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweis).
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4.2. Da der Beschwerdeführer im Übrigen keine Einwände gegen die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung vorbringt, hat es bei der Verneinung eines Rentenanspruchs sein Bewenden.
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5. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. August 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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