VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_292/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_292/2019 vom 27.08.2019
 
 
8C_292/2019
 
 
Urteil vom 27. August 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 11. März 2019 (I 2018 108).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1971 geborene A.________ meldete sich am 20. Februar 2014 unter Hinweis auf "Verdacht chronic fatigue Syndrom, cervicocephales Schmerzsyndrom und Myasthenia gravis" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz holte ein neurologisches Gutachten der Klinik für Neurologie des Spitals B.________ vom 7. September 2016 und ein augenärztliches Gutachten der Augenklinik des Spitals B.________ vom 4. Mai 2017 ein. Auf Anraten des konsultierten RAD-Arztes liess sie A.________ sodann polydisziplinär begutachten, wobei der Auftrag der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) des Universitätsspitals Basel zugeteilt wurde. Nachdem es mit dieser Gutachterstelle zu Differenzen hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterlagen der IV-Abteilung BVM (Bekämpfung Versicherungsmissbrauch) gekommen war, teilte die IV-Stelle der asim mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 mit, ein Gutachten ohne Berücksichtigung der BVM-Akten sei für sie unverwertbar, weshalb eine andere Gutachterstelle beauftragt werde. Der neue interdisziplinäre Begutachtungsauftrag wurde der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ZVMB GmbH Bern zugeteilt. Darüber informierte die IV-Stelle den (damaligen) Rechtsvertreter von A.________ unter Bekanntgabe der Namen der Gutachter sowie mit Begründung der Beauftragung einer anderen Gutachterstelle. In der Folge gingen bei der IV-Stelle das Gutachten der asim vom 1. Juni 2018 sowie das Gutachten der MEDAS vom 5. Juni 2018 ein. Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Einsicht in die IV-Akten mitsamt den BVM-Unterlagen nahm und sich in zwei Eingaben äusserte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10 % den Anspruch auf eine Invalidenrente.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. März 2019 ab und hielt fest, dass die IV-Stelle auf das MEDAS-Gutachten vom 5. Juni 2018 (statt auf das asim-Gutachten vom 1. Juni 2018) abstellen durfte.
2
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
5
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53).
6
1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft, sind tatsächlicher Natur und vom Bundesgericht daher nur beschränkt überprüfbar (E. 1.2 hiervor). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteil 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47).
7
 
Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 25. Oktober 2018 bestätigte.
8
2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), Voraussetzung des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) sowie Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG), zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen) sowie zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender und Arztpersonen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Darauf wird verwiesen.
9
 
Erwägung 3
 
3.1. In Würdigung der medizinischen Aktenlage hat das kantonale Gericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin/Allrounderin in einem Möbelgeschäft aus ophthamologischer und neuropsychologischer Sicht eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufweise und mit prismatischer Raumbrille oder Abdecken des nicht führenden Auges zu 90 % (ganztags mit Erholungspausen), in einer leidensadaptierten Tätigkeit indes zu 100 % arbeitsfähig sei. Es stützte sich dabei insbesondere auf das als beweiskräftig bezeichnete polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern vom 5. Juni 2018 und legte dar, dass das Gutachten der asim vom 1. Juni 2018 auf unvollständiger Aktenbasis beruhe und keine hinreichende Auseinandersetzung mit festgestellten Inkonsistenzen enthalte, weshalb es nicht verwertbar sei. Die Vorinstanz wies im Weiteren darauf hin, dass die Verfahrensleitung im Abklärungsverfahren der IV-Stelle obliege und diese namentlich auch bezüglich der BVM-Zusatzabklärungen korrekt vorgegangen sei; insbesondere sei der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden. Das kantonale Gericht bestätigte daher die rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2018.
10
3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
11
3.2.1. Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Wie es dargelegt hat, erfüllt das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 5. Juni 2018 die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen; es beruht auf eigenen Untersuchungen, eingehender Anamneseerhebung und setzt sich insbesondere auch mit den anderen medizinischen Gutachten und Berichten - mit Ausnahme des Gutachtens der asim vom 1. Juni 2018 - auseinander. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren aufliegenden ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren.
12
3.2.2. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; vgl. auch Urteil 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2). Solche vermag die Versicherte nicht darzutun. Soweit sie insbesondere die Berücksichtigung der BVM-Zusatzabklärungen durch die MEDAS rügt, hat die Vorinstanz aufgezeigt, dass die Gutachter Inkonsistenzen auch selber anlässlich der Untersuchung festgestellt und gewürdigt haben, so beispielsweise bezüglich der geltend gemachten Sehstörungen und des Verhaltens anlässlich der Untersuchung, bezüglich der in der Medikamentenspiegelkontrolle nicht nachweisbaren, von der Versicherten indes behaupteten Einnahme von Mestinom oder aber bezüglich der Diskrepanz zwischen "maximal zehn Minuten mit dem Hund spazieren gehen können" und der gemachten Maledivenreise.
13
3.2.3. Die Berücksichtigung der BVM-Abklärungen ist sodann rechtmässig erfolgt. Zunächst ist diesbezüglich klarzustellen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Observation durchgeführt worden ist, sondern die Abteilung BVM der IV-Stelle Anfragen insbesondere bei einer Privatversicherung sowie beim Steueramt tätigte, Fotos aus dem Facebook-Profil der Beschwerdeführerin zusammentrug und vorhandene Daten auswertete. Dementsprechend kommen die rechtlichen Regelungen der Observation nicht zur Anwendung. Soweit für die getätigten Anfragen nicht Art. 32 Abs. 1 ATSG als Rechtsgrundlage dienen kann, ist mit der Vorinstanz die mit der Unterzeichnung der IV-Anmeldung erteilte Ermächtigung, u.a. bei Versicherungen und Amtsstellen Auskünfte einzuholen, welche der Abklärung des Leistungsanspruchs dienen, als genügende Grundlage zu qualifizieren. Die Auswertung von öffentlich zugänglichen Einträgen in Facebook kann sodann praxisgemäss nicht als Verletzung der Privatsphäre qualifiziert werden (Urteil 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E. 6.2 mit Hinweis) und kann mithin beigezogen werden. Schliesslich ist auch in der Auswertung der gesammelten Daten keine rechtswidrige Sachverhaltsabklärung zu sehen, weshalb die vorinstanzliche Würdigung zur Verwertbarkeit der BVM-Zusatzabklärungen nicht zu beanstanden ist. Die Ergebnisse dieser Abklärungen sind mithin bei der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS zu Recht berücksichtigt worden. Soweit die Experten der asim ihr Gutachten in Unkenntnis der Abklärungsergebnisse verfassten, ergingen ihre Schlussfolgerungen nicht unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände (vgl. Urteil 8C_349/2015 vom 2. November 2015 E. 4.2 mit Hinweis), weshalb das Gutachten vom 1. Juni 2018 mit der Vorinstanz als unvollständig und nicht verwertbar zu qualifizieren ist. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat denn auch das BSV die asim mit Schreiben vom 12. Oktober 2015, auf welches die IV-Stelle im Schreiben vom 27. Oktober 2017 hinwies, darauf aufmerksam gemacht, dass für eine Begutachtung grundsätzlich sämtliche Akten, somit auch die BVM-Akten, zu berücksichtigen seien.
14
3.2.4. Mit dem kantonalen Gericht zu betonen ist abschliessend, dass die Verfahrensleitung im IV-Abklärungsverfahren gemäss Art. 43 ATSG i.V. mit Art. 53 ff. IVG der IV-Stelle obliegt. Insofern entscheidet sie im Rahmen der gesetzlichen Regelungen auch über den Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 42 ATSG i.V. mit Art. 57a Abs. 1 IVG). Vorliegend hat die IV-Stelle den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2017 über die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung informiert, ihm die Fragestellung eröffnet und die Möglichkeit zur Einreichung von Zusatzfragen eingeräumt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). Im Nachgang wurden der Versicherten sowie ihrem Rechtsvertreter am 26. September und 4. Oktober 2017 die beauftragte Gutachterstelle asim und die mitwirkenden Gutachter mitgeteilt. Ebenfalls informiert wurde der Rechtsvertreter sodann am 23. Januar 2018 über den Wechsel der Gutachterstelle an die MEDAS, dies unter Nachreichung einer kurzen Begründung am 20. Februar 2018. Umfassende Akteneinsicht, namentlich auch in die BVM-Zusatzabklärungen, wurde der Beschwerdeführerin schliesslich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gewährt. Ihr Rechtsvertreter nahm mit Einwand vom 11. September 2018 sowie Ergänzung vom 27. September 2018 Stellung. Mit dem kantonalen Gericht ist in diesem Vorgehen keine Rechtsverletzung, namentlich auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auszumachen. Denn grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391 mit Hinweisen). Insbesondere ist zudem der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt, wenn vor Erlass eines in die Rechtsstellung der versicherten Person eingreifenden Entscheids Akteneinsicht gewährt wurde (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f., 124 V 375 E. 3b).
15
3.3. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen in der Beschwerde den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lassen, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
16
4. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
17
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
18
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
19
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
20
Luzern, 27. August 2019
21
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
22
des Schweizerischen Bundesgerichts
23
Der Präsident: Maillard
24
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
25
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).