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Informationen zum Dokument  BGer 6B_506/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_506/2019 vom 27.08.2019
 
 
6B_506/2019
 
 
Urteil vom 27. August 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch
 
Rechtsanwalt Pascal Felchlin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sexuelle Handlungen mit Kindern (untauglicher Versuch); Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 11. Februar 2019 (SK 18252).
 
 
Sachverhalt:
 
A. X.________ wird vorgeworfen, sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind (untauglicher Versuch) schuldig gemacht zu haben, indem er im Zeitraum vom 30. Juni 2016 bis 17. August 2016 in einem Chatforum gegenüber "Lars Huber", welcher ihm mitgeteilt hatte, er sei 13 Jahre alt, wiederholt auf ein mögliches Treffen und die Vornahme sexueller Handlungen anlässlich dieses Treffens zu sprechen gekommen sei. Am 17. August 2016 sei X.________ mit dem Auto von seinem Wohnort im Kanton Luzern nach Bern gefahren, und habe sich wie vereinbart in Bern an das angebliche Domizil von "Lars Huber" begeben. Dabei habe er Kondome mit sich geführt. Er habe dies mit der Vorstellung getan, dass der 13-jährige "Lars Huber" ihn in die Wohnung lassen würde, wo er anschliessend mit ihm sexuelle Handlungen vollziehen würde. Bei "Lars Huber" habe es sich um einen verdeckten Fahnder gehandelt und X.________ habe nach Betätigen der Hausglocke angehalten werden können.
1
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach X.________ am 1. Mai 2018 der sexuellen Handlungen mit einem Kind (untauglicher Versuch) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 200.--. Weiter verfügte das Regionalgericht ein zehnjähriges Berufsverbot und ordnete die Bewährungshilfe sowie die Löschung des DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist an.
2
B. X.________ erhob gegen das Urteil des Regionalgerichts Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern erklärte ihn am 11. Februar 2019 der sexuellen Handlungen mit einem Kind (untauglicher Versuch) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 200.--. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
3
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 11. Februar 2019 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind (untauglicher Versuch) freizusprechen. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Es sei festzustellen, dass er nicht zur Rückzahlung des durch den Kanton Bern an den amtlichen Verteidiger ausgerichteten Honorars verpflichtet sei. Es sei kein Tätigkeitsverbot auszusprechen und keine Bewährungshilfe anzuordnen. Schliesslich seien die zuständigen Stellen anzuweisen, das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten umgehend zu löschen.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Er beanstandet insbesondere die vorinstanzliche Erwägung, wonach es vor Ort mitnichten vom weiteren Verlauf des Treffens abhängig gewesen wäre, was passiert wäre bzw. ob es überhaupt zu sexuellen Handlungen gekommen wäre. Die Vorinstanz führe aus, der Beschwerdeführer habe im Chat ausgelotet, ob er sogleich zur Sache schreiten könne und folgere daraus ohne weitere Begründung, dass er dann auch effektiv gleich zur Sache gekommen wäre. Was das Ausloten ergeben habe, sei nicht ausgeführt worden. Dieser Sprung in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung sei willkürlich. Zudem sei es lebensfremd, dass zwei Personen, die sich bislang nur aus dem Internet gekannt hätten und erstmals persönlich aufeinandertreffen, sogleich sexuelle Handlungen vornehmen würden. Aus den Antworten von "Lars" ergebe sich ferner, dass dieser sich keine konkreten Vorstellungen über das Treffen gemacht habe. So habe er den Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Instruktionen zu geben, da er "es" sich nicht vorstellen könne. "Lars" habe zurückhaltend und schüchtern gewirkt und deutlich zu erkennen gegeben, dass er solches zum ersten Mal machen würde. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer gestützt auf die Chatunterhaltungen nicht davon ausgehen können, dass er vor Ort ohne wesentliche Zwischenschritte zur Sache wird schreiten können. Er habe davon ausgehen müssen, dass noch Überzeugungsarbeit notwendig sein würde. Zudem hätte es gut sein können, dass es bei einer Umarmung geblieben wäre. Schliesslich stehe der Beschwerdeführer offensichtlich nicht auf Kinder, weise er doch keine einschlägigen Vorstrafen auf und habe er kein kinderpornografisches Material besessen.
5
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
6
1.3. Die Vorinstanz erwägt, es stelle sich die Frage, was der Beschwerdeführer mit seinem Erscheinen am vermeintlichen Domizil von "Lars" in Bern bezweckte und was passiert wäre, wenn ihn ein 13-jähriger Knabe, allein zu Hause, in die Wohnung gelassen hätte. Die Vorinstanz zieht für die Beweiswürdigung zunächst die Erwägungen der Erstinstanz heran, welche sie als zutreffend, detailliert, umfassend und sorgfältig bezeichnet. Demnach lasse sich den Chatprotokollen entnehmen, dass der Beschwerdeführer "Lars" sehr früh auf seine Homosexualität angesprochen und ihn nach einem persönlichen Treffen gefragt habe. Beim dritten Chat habe der Beschwerdeführer "Lars" nach seinem "Schnäbu" gefragt, um sogleich wieder ins Banale zu wechseln. Bereits während dieses Chats habe der Beschwerdeführer "Lars" seine Handynummer angeboten und ihm gesagt, er müsse sehr vorsichtig damit umgehen, da er nicht als pädophil gelten wolle. Weiter habe er sich danach erkundigt, ob die Eltern das Mobiltelefon von "Lars" kontrollierten. Der Beschwerdeführer habe versucht, eine Art Geheimsphäre zu schaffen, was typisch sei, wenn ein Erwachsener den sexuellen Kontakt zu einem Minderjährigen suche. Weiter habe der Beschwerdeführer "Lars" geraten, stets den Chatverlauf zu löschen. Am letzten Chattag vor den Sommerferien habe er "Lars" wieder auf ein mögliches Treffen angesprochen. Auch nach den Ferien hätten sie sich wieder im Internet unterhalten, wobei der Beschwerdeführer "Lars" mitgeteilt habe, dass er ihn vermisst habe. Wenn man bedenke, dass sich die beiden nicht persönlich gekannt hätten und erst wenige Tage zuvor mit dem Chatten begonnen hätten, mute diese Mitteilung komisch an. Der Beschwerdeführer habe "Lars" sodann nach Fotos gefragt und ihm daraufhin Komplimente gemacht und ein Herz-Emoji geschickt. Auch an den folgenden Tagen bzw. am 9., 10. und 11. August 2016 habe der Beschwerdeführer wieder nach einem Treffen gefragt. Damit habe er sehr intensiv auf ein solches Treffen gedrängt. Der Beschwerdeführer habe gefragt, ob "Lars" schon einmal jemanden auf diese Weise getroffen habe. Dieser habe verneint. Der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, dass er keine Angst haben müsse. Eine gewisse Spannung sei zu erwarten, dies sei jedoch auch geil. Dabei sei er konkret wieder auf den "Schnäbu" von "Lars" zu sprechen gekommen. Mit einer Anspielung auf die Bibel habe der Beschwerdeführer zudem einen Kontext zu einem Paar herstellen wollen. Ab dem 12. August 2016 habe der Chat in Bezug auf das Körperliche an Geschwindigkeit aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe geschrieben, er freue sich darauf, "Lars" in die Arme zu nehmen. Am 15. August 2016 sei der Chat noch stärker auf das Sexuelle gelenkt worden. Der Beschwerdeführer habe von "Lars" wissen wollen, ob dieser über das Umarmen und Streicheln nachgedacht habe. Nach einem harmlosen Hin und Her habe er wiederum den "Schnäbu" angesprochen. Weiter habe der Beschwerdeführer von "Lars" Konkretes zum Thema Sexualität (z.B. über Selbstbefriedigung) wissen wollen. Die Richtung, in welche sich der Chat bewegt habe, habe darauf abgezielt, bei "Lars" bereits vor dem Treffen Hemmschwellen abzubauen und den Weg für sexuelle Handlungen vorzubereiten. Er habe "Lars" sodann auch auf gemeinsame Selbstbefriedigung angesprochen und ihn gefragt, ob er gemeinsam wichsen möchte. Gemäss den Chatprotokollen erwiderte "Lars", dass er es ausprobieren möchte, woraufhin besagtes Treffen vereinbart wurde.
7
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Chatunterhaltungen enthielten eine klare Botschaft: "Ich komme nach Bern und dann wichsen wir." Der Beschwerdeführer habe den 13-Jährigen "Lars" mit Komplimenten umworben und von sich aus immer wieder Sexuelles angesprochen. Er habe "Lars" auch schnell um ein Treffen gebeten, welches er zuerst als harmlos dargestellt habe. Kurz darauf habe er dann aber eindeutig auf sexuelle Komponenten gewechselt: wichsen, allein, zusammen, gegenseitig. Wie abgemacht sei der Beschwerdeführer am 17. August 2016 nach Bern gereist und habe am vereinbarten Ort geklingelt, dies zu einem Zeitpunkt, von dem er gewusst habe, dass die Mutter von "Lars" nicht zu Hause sein sollte.
8
Mit Blick auf die Frage nach der Notwendigkeit eines vorbereitenden Gesprächs anlässlich des sich abzeichnenden Treffens sei wesentlich, dass der Beschwerdeführer immer konkreter geworden sei bezüglich der Handlungen, die er mit bzw. an "Lars" vornehmen wollte. Er sei auch gezielt auf das Thema Selbstbefriedigung zu sprechen gekommen. Der Beschwerdeführer habe ausgelotet, wie weit er seine Absichten der sexuellen Handlungen mit dem 13-jährigen "Lars" beim Treffen ohne weitere vorbereitende, abklärende oder überzeugende Bemühungen gleich in die Tat hätte umsetzen können. Mitnichten wäre es vor Ort vom weiteren Verlauf des Treffens abhängig gewesen, was dann passiert wäre bzw. ob es überhaupt zu sexuellen Handlungen gekommen wäre. Obwohl dies kein zentrales Indiz sei, passe letztlich stimmig dazu, dass der Beschwerdeführer zwei Kondome mit dabei gehabt habe, als er am Domizil von "Lars" erschienen sei.
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1.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz würdigt nicht nur die Chatkonversationen, sondern auch das Verhalten des Beschwerdeführers ausserhalb des Chat-Rooms in vertretbarer Weise. Sie zeigt zunächst detailliert auf, weshalb es sich bei den Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers um Schutzbehauptungen handelt. Ihre Erwägung, der Beschwerdeführer habe vorab ausgelotet, welche sexuellen Handlungen anlässlich des Treffens mit "Lars" möglich seien, ist nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund des gesamten Chatverlaufs und Verhaltens des Beschwerdeführers zu betrachten. Die Vorinstanz hat anschaulich aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer die Konversation schnell auf ein mögliches Treffen lenkte, den 13-jährigen "Lars" mit Komplimenten umwarb und versuchte, Hemmschwellen abzubauen. Er tat in unmissverständlicher Weise seine Absicht kund, zusammen mit "Lars" sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die geplanten Handlungen beschrieb er im Detail. Schliesslich fuhr er zum vermeintlichen Domizil von "Lars". Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer auszuloten versuchte, zu welchen sexuellen Handlungen "Lars" bereit wäre. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wusste "Lars", worum es beim Treffen gehen sollte und hatte den Handlungen im Chat zugestimmt. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, erklärtes Handlungsziel des Beschwerdeführers sei die Vornahme der von ihm erwähnten sexuellen Handlungen mit dem 13-jährigen "Lars" gewesen, wobei es nach seiner Vorstellung zu sexuellen Handlungen - nicht lediglich zu Umarmungen - gekommen wäre, wenn tatsächlich ein 13-jähriger Knabe allein zu Hause gewesen wäre. Ob er damit die Schwelle zum strafbaren Versuch bereits überschritten hat, stellt eine Frage der rechtlichen Würdigung dar und ist im Folgenden zu prüfen.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Qualifikation seines Verhaltens als versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind verletze Bundesrecht (Art. 187 Abs. 1 und Art. 22 StGB). Mit dem Klingeln an der Haustür von "Lars" habe er die Schwelle zum strafbaren Versuch noch nicht überschritten. Es sei lebensfremd, davon auszugehen, dass es, nachdem "Lars" die Tür geöffnet hätte, ohne weitere wesentliche Zwischenschritte, namentlich ohne weitere vorbereitende Gespräche und Handlungen sogleich zu sexuellen Handlungen gekommen wäre. Zudem wäre es naheliegend gewesen, dass der Beschwerdeführer einen Rückzieher gemacht hätte, denn er habe noch keine einschlägigen Vorstrafen. Weiter seien die Voraussetzungen, welche das Bundesgericht in BGE 131 IV 100 für den hier relevanten Fall von geplanten sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis aufgestellt habe, nicht erfüllt. Ebensowenig könne die Vorinstanz ihren Entscheid auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 stützen, da die Tatumstände im genannten Fall anders gewesen seien (Aufbau eines Vertrauensverhältnisses durch gemeinsame Hundespaziergänge, regelmässige Einladungen zu Hause, Zurverfügungstellen von Alkohol und Zigaretten). Vorliegend habe der Kontakt lediglich über eine Internetplattform stattgefunden. Dies sei nicht ansatzweise mit persönlichem Kontakt vergleichbar. Auch sei es im genannten Fall im Zeitpunkt, in dem das Gericht die Schwelle zum Versuch als überschritten betrachtet habe, schon zu mehrfachen Umarmungen und sexuell konnotierten Berührungen gekommen.
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2.2. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteil 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis).
12
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, macht er sich des unvollendeten Versuchs strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch ist von der straflosen Vorbereitung abzugrenzen. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein genommen straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Überschritten ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann, wenn ein Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB beginnt mit derjenigen Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn äussere Umstände erschwerten oder verunmöglichten es, diese Absicht weiterzuverfolgen. Ob eine Handlung als Versuch einer strafbaren Handlung erscheint, setzt häufig die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Mit welcher Handlung der Täter plangemäss zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt und ob noch die Möglichkeit bestand, dass er ohne äusseren Zwang von seinem Vorhaben abrücken könnte, ist also anhand der Vorstellung des Täters von der Tat und nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden (zum Ganzen Urteil 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.5.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 114; BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 mit Hinweisen zu Lehre und Rechtsprechung).
13
Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Rechtsprechung einen Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat (Urteil 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; BGE 80 IV 173 E. 2 S. 179 f.). Will der Täter die sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind erst am Tatort durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der Versuch erst damit (BGE 131 IV 100 E. 7.2.2 S. 105; Urteil 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).
14
2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe während des gesamten Chatverlaufs ein Vertrauensverhältnis zu "Lars" aufgebaut und sich zwischen "Lars" und dessen Eltern gestellt. Weiter habe er konsequent auf ein Treffen hingearbeitet und dies immer wieder zum Thema gemacht. Zudem habe er immer wieder die Homosexualität und das Körperliche bzw. das Sexuelle zur Sprache gebracht. Der Beschwerdeführer habe ausgelotet, inwiefern er beim gemeinsamen Treffen ohne weitere Umschweife zur Tat hätte schreiten können. Schlussendlich sei der Beschwerdeführer effektiv von seinem Wohnsitz im Kanton Luzern nach Bern an den vermeintlichen Wohnort von "Lars" gefahren und habe Kontakt mit diesem aufgenommen. Damit sei er praktisch unmittelbar bei der Tat angelangt. Es habe ihm einzig noch die definitive Einwilligung von "Lars" gefehlt. Erklärtes Handlungsziel sei das gemeinsame Onanieren und gegenseitige manuelle Befriedigung gewesen.
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Gestützt auf das Beweisergebnis sei zweifelsfrei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des 17. August 2016 mit dem Betätigen der Hausglocke am Domizil von "Lars" in räumlicher/örtlicher und zeitlicher Hinsicht die Schwelle zum Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind überschritten habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers - nach den vorangehenden intensiven und in alle Details gehenden Chats zum geplanten sexuellen Kontakt - stelle ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung dar. Mitnichten habe der Beschwerdeführer ernsthaft angenommen, es bedürfe vor Ort in der Wohnung des 13-jährigen "Lars" noch eines die sexuellen Handlungen vorbereitenden Gesprächs oder anderer eigener Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts.
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Beweismässig gebe es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer hätte versuchen wollen, vor der Vornahme der sexuellen Handlungen mit dem 13-jährigen "Lars" noch einmal alles zu besprechen, auszuloten und abzuwägen und seinen Entschluss zu überdenken. Vielmehr habe das Erscheinen an der Wohnadresse in Bern und das Betätigen der Hausglocke der "Familie Huber" eben denjenigen letzten Schritt dargestellt, von dem es nach seinem Tatplan kein Zurück mehr gegeben habe, es sei denn aufgrund äusserer Umstände. Dass zum Schluss des Chatverlaufs und unmittelbar vor dem Treffen die konkreten sexuellen Handlungen nicht mehr thematisiert worden seien, zeige, dass diese vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht mehr infrage gestellt worden seien, da sie im Verlauf des Chats bereits hinreichend konkretisiert worden seien. In der Vorstellung des Beschwerdeführers habe zur Vornahme der sexuellen Handlungen zu diesem Zeitpunkt nur noch der vereinbarte Termin für das Treffen stattfinden müssen. Der Erfolg habe sich nur aufgrund des Umstandes nicht verwirklicht, dass der 13-jährige "Lars" in Tat und Wahrheit ein verdeckter Ermittler gewesen sei und die Polizei den Beschwerdeführer habe anhalten können. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass "Lars" erst 13-jährig gewesen sei. Er habe mit direktem Vorsatz gehandelt.
17
2.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte nicht auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 abstellen dürfen, ist seine Argumentation nicht stichhaltig. Die Vorinstanz verweist lediglich bezüglich der theoretischen Ausführungen auf das genannte Urteil. Hingegen erwägt sie nicht, die beiden Fälle seien auch in tatsächlicher Hinsicht miteinander vergleichbar.
18
Hingegen ist der vorliegende Fall in vielerlei Hinsicht mit BGE 131 IV 100 vergleichbar. Das Bundesgericht befasste sich darin mit der Frage, wann bei einem im Internet vereinbarten Treffen mit einem Kind zum Zweck der Vornahme sexueller Handlungen die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten wird. Dabei trat der Beschuldigte im Chat-Room einer Homosexuellen-Internetseite in Kontakt mit dem vermeintlich 14-jährigen "Sandro". Der Beschuldigte strebte anschliessend ein Treffen mit "Sandro" an und schlug diesem im Verlaufe der Chat-Unterhaltung verschiedenste sexuelle Handlungen bis hin zu Oral- und Analverkehr vor. In der Folge vereinbarte er mit "Sandro" ein Treffen beim McDonald's-Restaurant an der Centralbahnstrasse in Basel. Beim vereinbarten Treffpunkt wurde der Beschuldigte festgenommen. Bei "Sandro" handelte es sich um einen verdeckten Ermittler der Staatsanwaltschaft. Das Bundesgericht hat das Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffen als (untauglichen) Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern qualifiziert (kritisch bezüglich der Bejahung des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Tatbestandsverwirklichung PETER ALBRECHT, Urteilsbesprechung BGE 131 IV 100, in: AJP 2005 S. 751 ff.). In einem jüngeren Entscheid führte das Bundesgericht aus, aus dem Entscheid lasse sich nicht ableiten, dass das Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffen mit dem vermeintlichen Kind in jedem Fall und ohne weiteres schon als (untauglicher) Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind angesehen werden könne. Vielmehr seien insoweit, wie sich aus dem Bundesgerichtsentscheid ergebe, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles massgebend (Urteil 6B_1293/2015 vom 28. September 2016 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 27).
19
Wie der Täter im soeben erwähnten Fall, nahm der Beschwerdeführer vorliegend in einem Chat-Forum Kontakt zu einem Minderjährigen auf und strebte ein Treffen mit diesem an, um gemeinsam oder gegenseitig sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er schlug während des Chatverlaufs dem minderjährigen "Lars" verschiedene sexuelle Handlungen vor. Aus dem Chat geht hervor, dass "Lars" mit der Vornahme der sexuellen Handlung einverstanden war, was er mit der Zusage zum Treffen zusätzlich bestätigte. Der Beschwerdeführer seinerseits hat die Absicht der Vornahme sexueller Handlungen auch objektiv manifestiert, indem er die Anonymität des Internets verlassen hat und zum Domizil von "Lars" gefahren ist. In BGE 131 IV 100 erwog das Bundesgericht, das Eintreffen am vereinbarten Treffpunkt habe nach der Vorstellung des Beschwerdeführers vom Ablauf der Tat die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung dargestellt. Während sich im genannten Fall BGE 131 IV 100 der Täter mit dem Opfer beim McDonald's-Restaurant, d.h. an einem öffentlichen Ort verabredet hatte, von wo aus sie sich zur Vornahme der sexuellen Handlungen noch an einen anderen Ort hätten begeben müssen, befand sich der Beschwerdeführer beim Eintreffen am Domizil von "Lars" bereits am Tatort. Die Tatnähe in örtlicher und zeitlicher Hinsicht ist damit eindeutig zu bejahen. Nicht nur der Tatplan des Beschwerdeführers stand fest (gemeinsame und gegenseitige manuelle Befriedigung), sondern auch der genaue Tatort (die Wohnung der "Familie Huber" bzw. das Kinderzimmer von "Lars") und die Tatzeit (Mittwochnachmittag nach dem Eintreffen am Tatort). Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, das Erscheinen des Beschwerdeführers am Domizil von "Lars" habe den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung dargestellt und es habe keiner weiteren Vorbereitungshandlungen bedurft. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch generell ohne Berücksichtigung des Charakters des Täters und seines Vorlebens vorgenommen werden (vgl. BGE 131 IV 100 E. 8.2 S. 106). Aufgrund dessen ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers nicht stichhaltig, aus dem Fehlen einschlägiger Vorstrafen könne geschlossen werden, dass er nicht auf Kinder stehe und wahrscheinlich einen Rückzieher gemacht hätte. Zusammengefasst ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Indem sie davon ausgeht, die Schwelle zum strafbaren Versuch sei überschritten worden, verletzt sie kein Bundesrecht.
20
3. Seine übrigen Anträge begründet der Beschwerdeführer einzig mit der Gutheissung seiner Beschwerde. Es bleibt jedoch bei der vorinstanzlichen Verurteilung, sodass auf die Begehren nicht eingetreten werden kann.
21
4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
22
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. August 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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