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Informationen zum Dokument  BGer 2C_478/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_478/2019 vom 27.08.2019
 
 
2C_478/2019
 
 
Urteil vom 27. August 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Amt für Landschaft und Natur, Fischerei- und Jagdverwaltung,
 
Postfach, 8090 Zürich,
 
Baudirektion des Kantons Zürich,
 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Verwarnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 15. April 2019 (VB.2019.00038).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2019, womit dieses eine Verwarnung des Amtes für Landschaft und Natur gegen A.________ (betreffend Hundehaltung) vom 15. Februar 2018 bestätigt hat,
1
in die von A.________ hiergegen am 17. Mai 2019 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde, wo er beantragt, "das Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 15. April sei abzuweisen", also aufzuheben,
2
in die beigezogenen Akten und Vernehmlassungen,
3
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 31. Mai 2019, womit dieses A.________ aufforderte, bis zum 24. Juni 2019 für das bundesgerichtliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten,
4
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Juli 2019, womit, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bisher nicht geleistet hatte, ihm eine letzte und nicht erstreckbare Frist bis zum 16. August 2019 angesetzt wurde, um den Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
5
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bis heute nicht geleistet hat,
6
 
in Erwägung,
 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG),
7
dass auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG),
8
dass solche weder dargetan noch ersichtlich sind,
9
dass der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin, läuft diese Frist unbenutzt ab, der Partei eine Nachfrist setzt (Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG),
10
dass vorliegend sämtliche Fristen verstrichen sind, ohne dass der Kostenvorschuss geleistet worden wäre,
11
dass demnach androhungsgemäss auf die Eingabe durch Entscheid des Abteilungspräsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
12
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
13
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. August 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
 
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