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Informationen zum Dokument  BGer 1C_423/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_423/2019 vom 27.08.2019
 
 
1C_423/2019
 
 
Urteil vom 27. August 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Christoph Hehli,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________ AG,
 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch
 
Rechtsanwalt Michael Schumacher,
 
Gemeinderat Horw.
 
Gegenstand
 
Bau- und Planungsrecht; Überbauung Sonnhaldenpark,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
 
Luzern, 4. Abteilung, vom 7. Juni 2019 (7H 18 117).
 
 
Erwägungen:
 
1. B.________ als Grundeigentümer und die D.________ AG als Bauherrschaft ersuchten den Gemeinderat Horw mit Baugesuch vom 22. Juli 2016 / 22. Dezember 2016 um Erteilung der Bewilligung für die Überbauung "Sonnhaldenpark" in Kastanienbaum. Mit Entscheid vom 9. Mai 2018 erteilte der Gemeinderat Horw die nachgesuchte Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen, hiess die Einsprache von A.________ teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit er darauf eintrat. Gegen die Baubewilligung erhob A.________ am 8. Juni 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern hiess diese mit Urteil vom 7. Juni 2019 gut, soweit es darauf eintrat und hob die Baubewilligung des Gemeinderats Horw vom 9. Mai 2018 auf.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 23. August 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Gebäudehöhe der geplanten Mehrfamilienhäuser. In Erwägung 5 des angefochtenen Urteils hat das Kantonsgericht die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers abgewiesen. Diese Erwägung steht indessen im Widerspruch zum Dispositiv, wo das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Baubewilligung des Gemeinderats Horw vom 9. Mai 2018 aufhob. Es besteht somit eine Unsicherheit, ob es sich beim angefochtenen Urteil um einen Endentscheid, wie das Dispositiv vermuten lässt, oder um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen Zwischenentscheid handelt. Der Beschwerdeführer geht von einem Endentscheid aus. Er befürchtet eine präjudizierende Wirkung des kantonsgerichtlichen Urteils in Bezug auf die Gebäudehöhe, da das Kantonsgericht in seinen Erwägungen ausgeführt habe (Erwägung 10), die Beurteilung eines geänderten oder angepassten Projekts habe gemäss den vorangehenden Erwägungen zu erfolgen. Die Frage, ob vorliegend ein Endentscheid oder ein Zwischenentscheid vorliegt, kann indessen offen bleiben, da in beiden Fällen, wie nachfolgende Erwägungen zeigen, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung voraus (Art. 89 Abs. 1 BGG). Das Kantonsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die umstrittene Baubewilligung des Gemeinderats aufgehoben, wodurch das Baubewilligungsverfahren seinen Abschluss gefunden hat. Dem Beschwerdeführer fehlt daher ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Endentscheids. Soweit er mit den Erwägungen des Kantonsgerichts bezüglich der Gebäudehöhe nicht einverstanden ist und im offenbar bereits wieder aufgelegten geänderten Baugesuch sich insoweit die gleichen oder ähnliche Fragen stellen sollten, muss er das neue Baugesuch anfechten. Auf die Beschwerde gegen das kantonsgerichtliche Urteil als Endentscheid ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
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3.2. Soweit das kantonsgerichtliche Urteil als Rückweisungsentscheid zu beurteilen wäre, könnte darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanzen zurückgewiesen wird, schliessen das Verfahren nicht ab und sind daher grundsätzlich Zwischenentscheide, die - von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen - nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können. Die Beschwerde gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Diese sind auch nicht offensichtlich gegeben. Somit könnte auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, soweit das kantonsgerichtliche Urteil als Zwischenentscheid anzusehen wäre.
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4. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mangels Legitimation bzw. wegen Fehlens der Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Horw und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. August 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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