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Informationen zum Dokument  BGer 1B_390/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_390/2019 vom 27.08.2019
 
 
1B_390/2019
 
 
Urteil vom 27. August 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
 
Abteilung für schwere Gewaltkriminalität,
 
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juli 2019
 
(UB190087-O/U/PFE).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ und seine ehemalige Lebenspartnerin B.________ haben zwei gemeinsame Söhne, die bis zum 15. Oktober 2011 bei der Mutter in Zürich lebten. Die elterliche Sorge lag damals bei beiden Eltern. Am 15. Oktober 2011 holte A.________ die beiden damals drei- und fünfjährigen Kinder ab und reiste mit ihnen ohne Wissen und Zustimmung der Mutter in sein Heimatland Nigeria, wo er sie allein bei seiner Familie aufziehen wollte. Am 30. Oktober 2011 wurde A.________ in der Schweiz festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt. In der Folge wurde der Mutter zunächst superprovisorisch ab dem 25. November 2011, später definitiv die alleinige elterliche Sorge zugesprochen. A.________ weigerte sich jedoch, die Rückführung der Kinder in die Schweiz zu veranlassen. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2015 wurde A.________ wegen mehrfacher qualifizierter Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie wegen des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen nach Art. 220 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung der verbüssten Untersuchungshaft, verurteilt. Am 14. April 2016 bestätigte das Bundesgericht dieses Urteil (Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2015 vom 14. April 2016).
1
A.b. Vor dem Strafvollzugsende leitete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine neue Strafuntersuchung gegen A.________ ein, weil er weiterhin nichts zur Rückführung der beiden Kinder unternommen habe, die noch immer ohne jeglichen Kontakt zur Mutter in Nigeria lebten. Auf das Strafvollzugsende hin wurde er am 29. Oktober 2018 in seiner Zelle erneut verhaftet. Am 31. Oktober 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich Untersuchungshaft an. Am 25. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und mehrfachen Entziehens von Unmündigen. Am 7. März 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf Sicherheitshaft bis zum 29. Juli 2019. Ein nachfolgendes Haftentlassungsgesuch sowie verschiedene Beschwerden gegen die Haftentscheide von A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich blieben erfolglos. Namentlich trat das Obergericht am 28. März 2019 auf eine Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht ein. Mit Urteil 1B_204/2019 vom 8. Mai 2019 trat das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein.
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B. Am 4. Juni 2019 ersuchte A.________ erneut um Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf wies dieses am 17. Juni 2019 ab. Mit Beschluss vom 10. Juli 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.
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C. A.________ reichte dagegen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen; eventuell sei die Haftentlassung mit Ersatzmassnahmen zu verbinden. Zur Begründung führt er im Wesentlichen sinngemäss aus, es fehle an einem dringenden Tatverdacht für ein in der Schweiz strafrechtlich verfolgbares Delikt. Strafverfolgungshandlungen seien keine mehr ergangen, und er leide an einer Augenerkrankung. Die Haft sei daher unrechtmässig. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
4
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichteten auf eine Stellungnahme.
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A.________ äusserte sich am 22. August 2019 nochmals zur Sache.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Nach Art. 230 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft stellen. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 222 StPO und Art. 80 BGG) über ein solches Gesuch steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist kantonal letztinstanzlich.
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1.2. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat als Gesuchsteller und direkt betroffener Adressat des angefochtenen Entscheides ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung. Der Beschwerdeführer ist mithin nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
8
1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346).
9
1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine Laienbeschwerde. Auch wenn sie nicht integral verständlich ist, ist doch zumindest sinngemäss erkennbar, welche Rügen der Beschwerdeführer erheben will. Es kann daher im nachfolgenden Umfang darauf eingetreten werden.
10
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts in Frage stellen wollte, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, dass diese offensichtlich falsch wären oder auf einem massgeblichen Mangel beruhen würden.
11
 
Erwägung 2
 
2.1. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 229 in Verbindung mit Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt, wozu unter anderem Fluchtgefahr zählt (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
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2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er macht allerdings nicht geltend, er habe es nicht unterlassen, wie ihm vorgeworfen wird, die Rückreise seiner Söhne in die Schweiz zu veranlassen. Vielmehr trägt er vor, es liege kein in der Schweiz verfolgbares Delikt vor bzw. es treffe ihn keine entsprechende Pflicht, da er das nigerianische Recht auf seiner Seite habe, und es sei ihm auch gar nicht möglich, die Rückkehr seiner Kinder aus der Haft heraus zu organisieren.
13
2.3. Wurde wie hier gegen eine in Haft befindliche beschuldigte Person bereits Anklage erhoben, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
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2.4. Wie die Vorinstanz in E. 3 des angefochtenen Entscheids detailliert nachzeichnet, stellte sich der Beschwerdeführer bereits im ersten Strafverfahren auf den nunmehr wieder vorgebrachten Standpunkt, sich gemäss dem Recht von Nigeria und gestützt auf ein Urteil eines nigerianischen Gerichts vom Oktober 2011 über die Zuteilung der elterlichen Sorge an ihn legal verhalten zu haben. Dieser Standpunkt wurde schon bei der Erstverurteilung verworfen. Der Beschwerdeführer führte im Strafvollzug verschiedentlich Telefonate mit Familienangehörigen in Nigeria. Er hätte also die Möglichkeit gehabt, die Rückführung seiner Söhne zu veranlassen, doch stellt er sich offensichtlich dagegen. Da es sich bei den ihm vorgeworfenen Taten um Dauerdelikte handelt, ist angesichts des Fehlens einer Verhaltensveränderung eine erneute Verurteilung nicht ausgeschlossen, solange das maximal mögliche Strafmass nicht erreicht ist (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2 und 4.2 S. 9 ff.). Bei Entführung Minderjähriger drohen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bei einer Mindeststrafe von einem Jahr (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 und 40 Abs. 2 StGB); für das Entziehen von Minderjährigen gilt eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 220 StGB). In welcher Konkurrenz die beiden Tatbestände stehen und welche Strafe insgesamt droht, wird bei einem allfälligen Schuldspruch das Strafgericht zu entscheiden haben. Für das Haftverfahren genügt es, dass nach einer vorläufigen Einschätzung die mögliche Höchstdauer der Freiheitsstrafe noch nicht überschritten wurde.
15
2.5. Daran ändert nichts, dass es sich nach Auffassung des Beschwerdeführers um Beugehaft handelt. Zwar trifft es zu, dass vom Beschwerdeführer angesichts des Vorwurfs einer strafbaren Unterlassung im Rahmen eines Dauerdelikts ein bestimmtes Verhalten erwartet wird, um künftig eine erneute Verurteilung zu vermeiden. Das liegt jedoch an der Natur der ihm vorgehaltenen Straftaten und bedeutet nicht, dass eine prozessuale Haft unzulässig wäre. Die von ihm behaupteten Kulturunterschiede hat er, soweit sie überhaupt zutreffen und massgeblich sein sollten, selbst zu verantworten, hat doch er selbst die beiden Kinder aus der Schweiz nach Nigeria und damit in das dortige kulturelle Umfeld gebracht. Im Übrigen ist aufgrund verschiedener Aussagen des Beschwerdeführers selbst davon auszugehen, dass er sich unabhängig von den angeblichen kulturellen Schwierigkeiten ohnehin nicht um eine Rückführung der Kinder bemüht, weshalb dieses Argument ohne weiteres als vorgeschobene Schutzbehauptung gelten kann.
16
3. Ob sich der Beschwerdeführer auch gegen die Annahme von Fluchtgefahr stellt, ist unklar. Eine solche ist jedoch aufgrund der bekannten Umstände offensichtlich. Es besteht ein erhebliches Risiko, dass sich der Beschwerdeführer, der ohnehin über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr verfügt, nach Nigeria zu seinen Kindern absetzen würde. Wie das allenfalls mit Ersatzmassnahmen verhindert werden könnte, wie das der Beschwerdeführer im Eventualbegehren beantragt, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht und Ersatzmassnahmen ausser Betracht fallen.
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4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Haft sei unverhältnismässig. Insbesondere hätte die Staatsanwaltschaft seit längerer Zeit keine Verfolgungshandlungen mehr vorgenommen und leide er an einer in der Haft nicht adäquat behandelbaren Augenerkrankung. Überhaft droht offensichtlich noch nicht. Die Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben und, soweit bekannt, ist die Hauptverhandlung bereits auf den 19. September 2019 angesetzt. Angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte fallen gar nicht viele weitere Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden in Betracht. Dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete Augenerkrankung in der Haft nicht angemessen behandeln liesse, ist erneut weder dargetan noch ersichtlich. Die Haft ist demnach nicht unverhältnismässig.
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5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit seiner Anträge in der Sache abzuweisen; überdies vermochte er seine Rechte im vorliegenden Haftverfahren ohne Rechtsvertretung ausreichend einzubringen (vgl. Art. 64 BGG). Es rechtfertigt sich jedoch, umständehalber auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
20
Dieses Urteil geht zur Kenntnisnahme auch an den am vorliegenden Haftverfahren nicht beteiligten amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers im Strafverfahren.
21
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Max Bleuler schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. August 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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