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Informationen zum Dokument  BGer 5A_655/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_655/2019 vom 26.08.2019
 
 
5A_655/2019
 
 
Urteil vom 26. August 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ KLG in Liquidation (vormals B.________ KlG),
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
C.________ GmbH,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Wiedererwägung betreffend aufschiebende Wirkung und Kostenvorschuss, Ausstand (Konkurseröffnung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. August 2019 (PS190135-O/Z02).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Urteil vom 8. August 2019 eröffnete das Bezirksgericht Zürich den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 19. August 2019 erkannte das Obergericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Zudem setzte es der Beschwerdeführerin eine Frist an zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 750.--. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. August 2019 erfolglos Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil 5A_649/2019 vom 22. August 2019).
1
Am 20. August 2019 verlangte die Beschwerdeführerin vom Obergericht "Revision" hinsichtlich der Verfügung vom 19. August 2019. Mit Beschluss vom 22. August 2019 wies das Obergericht die Anträge der Beschwerdeführerin ab, soweit es darauf eintrat.
2
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 23. August 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
3
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Obergericht ist auf die Eingabe nicht eingetreten, soweit diese als Ausstandsbegehren (gegen Oberrichter D.________ und Gerichtsschreiberin E.________) zu verstehen sein sollte.
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Vor Bundesgericht geht die Beschwerdeführerin nur insoweit darauf ein, als sie ausführt, es sei abwegig anzunehmen, ihre Beanstandungen hätten sich auf "Richter E.________" bezogen. Da die Beschwerdeführerin keine Ausstandsbegehren gegen die am vorliegenden obergerichtlichen Verfahren beteiligten Gerichtspersonen stellt oder aufrecht erhält, ist auf die Ausstandsfrage nicht weiter einzugehen.
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2.2. Die Beschwerdeführerin hat vor Obergericht geltend gemacht, sie könne den Vorschuss nicht zahlen, weil ihre Konti durch das Konkursamt gesperrt worden sein sollen. Das Obergericht hat erwogen, dass dies zutreffen dürfte. Die Beschwerdeführerin könne jedoch dem Obergericht beantragen, eine teilweise aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu bewilligen, dass sie von einem genau bezeichneten Konto Fr. 750.-- auf das Konto des Obergerichts überweisen dürfe. Ein solches Gesuch würde praxisgemäss bewilligt.
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Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr sei es untersagt, ein solches Gesuch "beim Konkursamt" zu stellen, da sie nicht mehr über ihr Vermögen verfügen dürfe und sie nunmehr vom Konkursamt vertreten werde. Diese Ausführungen gehen jedoch an den obergerichtlichen Erwägungen vorbei, die gerade darauf abstellen, dass die Wirkungen der Konkurseröffnung durch obergerichtliche Anordnung für den Bereich der Kostenvorschusszahlung suspendiert werden könnten. Abgesehen davon, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin deshalb den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen, zeigt sie auch nicht nachvollziehbar auf, weshalb ihr angesichts des vom Obergericht aufgezeigten Wegs zur Kostenvorschusszahlung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen sollte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. dazu im Übrigen Urteil 5A_649/2019 vom 22. August 2019 E. 3).
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2.3. Soweit die Beschwerdeführerin vor Obergericht nochmals auf hängige Verfahren und die verweigerte Verschiebung der Konkursverhandlung hingewiesen hat, hat das Obergericht keinen Anlass zur Wiedererwägung gesehen und auch auf die Verfügung vom 19. August 2019 verwiesen.
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Diese Punkte stehen im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung. Vor Bundesgericht genügt die Beschwerdeführerin diesbezüglich erneut den Rügeanforderungen von Art. 98 BGG nicht. Es genügt nicht, Sachverhaltsbehauptungen über eine angebliche negative Feststellungsklage aufzustellen und zu behaupten, der Konkurs hätte nicht eröffnet werden dürfen, sowie ein angebliches Verfassungsrecht auf Postabholung innert der gesetzlichen Frist von sieben Tagen zu postulieren.
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2.4. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unzureichend begründet. Zudem bewegt sie sich am Rande des Querulatorischen. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Sofern die Beschwerdeführerin auch für das bundesgerichtliche Verfahren um aufschiebende Wirkung ersuchen will, wird ihr Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt U.________, den Betreibungsämtern V.________ und W.________, dem Handelsregisteramt des Kantons Schwyz und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. August 2019
15
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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