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Informationen zum Dokument  BGer 8C_188/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_188/2019 vom 23.08.2019
 
 
8C_188/2019
 
 
Urteil vom 23. August 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2019 (IV.2016.01396).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1974 geborene A.________ ist diplomierte Kinderkrankenschwester und arbeitete mit Vollzeitpensum als Arzthelferin in einer Gemeinschaftspraxis, als sie sich anlässlich einer Auffahrkollision am 28. April 2000 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Die Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) anerkannte ihre Leistungspflicht nach UVG, übernahm die Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Per 3. September 2009 stellte sie mangels natürlich und adäquat kausaler Unfallfolgen sämtliche Leistungen ein und schloss den Fall folgenlos ab (letztinstanzlich bestätigt durch Urteil 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011).
1
Am 30. November 2000 meldete sich A.________ wegen seit 28. April 2000 anhaltender Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2002 bezog die Versicherte eine Viertelsrente und seit 1. Juli 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (verschiedene Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. September 2011).
2
Gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest. IVG) überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch. Basierend auf dem polydisziplinären Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Center in Bern vom 30. März 2016 (nachfolgend: SMAB-Gutachten) hob sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 16. November 2016 auf.
3
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 4. Februar 2019).
4
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin die geschuldeten Leistungen (insbesondere eine Rente, eventuell berufliche Massnahmen) zu entrichten.
5
Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
6
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252; je mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.2. Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124 mit Hinweisen). Solche Mängel sind in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
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1.3. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es, wenn die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG, einschliesslich der Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens, beanstandet wird (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_112/2018 vom 24. April 2018 E. 1.3). Hingegen betrifft die konkrete Beweiswürdigung die Feststellung des Sachverhalts, womit sie nach dem eingangs Gesagten nur beschränkt überprüfbar ist. Das gilt namentlich für die aufgrund der medizinischen Akten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (Urteil 8C_590/2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 V 585; 8C_662/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.1).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle am 16. November 2016 verfügte Aufhebung der bisherigen Rente zu Recht bestätigte.
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3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.) sowie zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Gleiches gilt für die Ausführungen zur Beurteilung der Invalidität bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 141 V 281; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 E. 2.2.2 f. S. 353 ff.) und zur Überprüfung der auf dieser Basis zugesprochenen Renten nach lit. a SchlBest. IVG (BGE 140 V 8 und 197; 139 V 547 E. 10.1.2 S. 569; Urteil 9C_620/2016 vom 9. März 2017 E. 2 mit Hinweisen). Richtig sind schliesslich auch die Hinweise zur Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens bei sämtlichen psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 418). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 4
 
4.1. Laut angefochtenem Entscheid basierten die am 15. September 2011 rückwirkend verfügten Rentenleistungen (Viertelsrente ab 1. April 2001 und ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2002) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Schlussfolgerungen der interdisziplinären Konsens-Konferenz gemäss polydisziplinärem Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine in Basel (asim) vom 3. September 2009 (nachfolgend: asim-Gutachten). Darauf stützte sich auch Dr. med. B.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle in Zürich. Soweit das kantonale Gericht nach ausführlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage schloss, die bei Rentenzusprache anerkannte Einschränkung der Leistungsfähigkeit beruhe ausschliesslich auf pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, ist die Beweiswürdigung entgegen der Beschwerdeführerin nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Was sie hiegegen vorbringt, überzeugt nicht, soweit ihre Einwände überhaupt dem strengen Rügeprinzip genügen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; vgl. auch E. 1.2 hievor). Aus interdisziplinärer Sicht hielten die asim-Gutachter anlässlich der Konsens-Konferenz in aller Deutlichkeit fest, dass die Versicherte damals "das Bild einer hochgradig widersprüchlichen und schwer fassbaren Explorandin" präsentierte mit "offensichtlich ausgeprägten Diskrepanzen zwischen der Angabe eines konstanten Schmerzniveaus auf höchstem Level und einer subjektiv massiv eingeschränkten Beweglichkeit des Nackens" einerseits "bei gleichzeitig beobachtbarer, praktisch uneingeschränkt freier Beweglichkeit während der Anamneseerhebung" andererseits. Das gleiche Bild präsentierte sich klinisch im Rahmen der neuropsychologischen Testung. Ausdrücklich verwiesen die asim-Gutachter auf das "Fehlen einer fassbaren organischen Erklärung" für die geklagten Schmerzen. Von einer Verletzung des Willkürverbots kann mit Blick auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Rentenzusprache keine Rede sein.
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4.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf BGE 140 V 8 geltend, die am 15. September 2011 rückwirkend verfügte Rentenzusprache sei in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt, weshalb ein Rückkommen unter dem Titel SchlBest. IVG ausgeschlossen sei. Sie begründet dies damit, die Rentenleistungen seien erst nach dem Scheitern eines Belastbarkeitstrainings zugesprochen worden. Folglich beruhe die Leistungszusprache auf der Grundlage einer Ressourcenprüfung in voller Kenntnis der Überwindbarkeitsrechtsprechung. Die Versicherte zeigt jedoch nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass die IV-Stelle vor Erlass der Verfügungen vom 15. September 2011 in Anwendung der neueren Rechtsprechung (BGE 136 V 279; 130 V 352) die damals massgebenden rechtlichen Kriterien der Unüberwindbarkeit der Schmerzsymptomatik im Einzelnen - vollständig oder auch nur teilweise - konkret geprüft hätte. Vielmehr steht aktenkundig fest, dass die Beschwerdegegnerin nach Abbruch des Belastbarkeitstrainings von der Einschätzung der asim-Gutachter direkt auf die entsprechende gesundheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit schloss, ohne deren Rechtserheblichkeit in Frage zu stellen und ohne die Widersprüchlichkeit der klinischen Erhebungen eigenständig zu würdigen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die hier gegebenen Umstände mit den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie dem Urteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.3.2 zu Grunde lagen, vergleichbar seien. Auch finden sich keine Hinweise dafür, dass die IV-Stelle gestützt auf eigene Abklärungen oder einschlägige medizinische Berichte in Bezug auf die rechtsprechungsgemässen Komorbiditätskriterien rechtserhebliche Tatsachen feststellte oder entsprechende Schlussfolgerungen zog (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.1.1 i.f.). Unter den gegebenen Umständen kann mit der Vorinstanz nicht davon gesprochen werden, die Rentenleistungen seien am 15. September 2011 "in Beachtung der relevanten Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage" bzw. der massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13) verfügt worden. Die Versicherte zeigt nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es feststellte, der RAD-Arzt habe die Erheblichkeit der attestierten Leistungsfähigkeitseinschränkung nicht anhand der Foerster-Kriterien überprüft.
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4.3. Zu Recht verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass nach BGE 143 V 409 und 418 nunmehr sämtliche gesundheitlichen Störungen mit ressourcenhemmender Wirkung diagnosenunabhängig als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht fallen und folglich einem strukturieren Beweisverfahren (BGE 141 V 281) zu unterziehen sind. Die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 gelangt auch auf Rentenüberprüfungen gemäss SchlBest. IVG zur Anwendung (SVR 2016 IV Nr. 20 S. 58, 9C_354/2015 E. 5 i.f.). Verwaltung und Vorinstanz stellten in Bezug auf die Beantwortung der revisionsrechtlich ausschlaggebenden Tatfragen auf das beweiskräftige SMAB-Gutachten ab (vgl. Sachverhalt lit. A). Dies hat die Versicherte zutreffend erkannt. Soweit sie unter Berufung auf die Rechtsprechung zu Art. 17 ATSG den Beweiswert des SMAB-Gutachtens in Frage stellt, sind ihre Ausführungen unbegründet. Hier steht nicht eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG, sondern eine Rentenüberprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG zur Diskussion, welche eben gerade keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG voraussetzt. Indem die Beschwerdeführerin beanstandet, das SMAB-Gutachten genüge den besonders hohen Anforderungen an die Abklärung nicht, beschränken sich ihre Vorbringen im Wesentlichen auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Weder eine mangelnde Aktualität der Untersuchungen noch fehlende Aussagen zu den Wiedereingliederungschancen sind mit Blick auf das SMAB-Gutachten zu beanstanden. Entgegen der früheren Rechtsprechung (BGE 139 V 547 E. 10.2 in Verbindung mit E. 10.1.3 S. 569) waren die "Foerster-Kriterien" hier nicht mehr relevant (vgl. zu den neu massgebenden Standardindikatoren BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.). Gestützt auf die den praxisgemässen Anforderungen entsprechenden Ausführungen im SMAB-Gutachten traf die Vorinstanz die rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellungen. Auch wenn sie dabei nicht explizit auf die Standardindikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f. Bezug nahm, ist dem angefochtenen Entscheid doch klar zu entnehmen, dass die Versicherte über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen verfügt und insbesondere die Grundfunktionen (Erleben, Handeln, Gestalten und Wollen) hinlänglich erhalten sind. Einzig dem aus neurologischer Sicht relevanten Kombinationskopfschmerz massen die SMAB-Gutachter - jedoch ausdrücklich nur minimale - Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bei. Dennoch fanden weder der neurologische SMAB-Gutachter noch die beigezogene ophtalmologische Gutachterin Dr. med. C.________ eine fassbare organische Ursache für diese Einschränkung der Belastbarkeit. Auch im Zeitpunkt der Rentenüberprüfung lag demnach ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.1.2 S. 569) vor, was der ausführlichen Wiedergabe von Auszügen aus dem SMAB-Gutachten im angefochtenen Entscheid ohne Weiteres zu entnehmen ist. An der Beweiskraft des SMAB-Gutachtens ändert nichts, auch wenn der SMAB-Psychiater - nach Massgabe der heutigen Beweisanforderungen (vgl. BGE 141 V 281) wohl zu Recht - die Auffassung vertrat, dass auch retrospektiv die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht erheblich eingeschränkt war. Dass die von der Vorinstanz gestützt auf das SMAB-Gutachten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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4.4. Entgegen der Beschwerdeführerin kann auch keine Rede davon sein, das kantonale Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht verletzt.
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4.4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Die Behörde kann sich dabei auf die für den Entscheid zentralen Punkte beschränken, soweit die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
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4.4.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass der vorinstanzliche Entscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre. Vielmehr ist dem kantonalen Entscheid mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz bestätigte, dass im Zeitpunkt der Rentenüberprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG basierend auf den Untersuchungsergebnissen gemäss SMAB-Gutachten betreffend Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit und Standardindikatoren kein invalidisierender Gesundheitsschaden feststellbar war.
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Erwägung 4.5
 
4.5.1. Das kantonale Gericht schloss nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage, die SMAB-Gutachter hätten basierend auf der ausführlichen Auseinandersetzung mit den umfangreichen Vorakten und gestützt auf die selber erhobenen Untersuchungsbefunde aus polydisziplinärer fachärztlicher Sicht keinen ergänzenden Abklärungsbedarf erkannt. In zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtete es deshalb darauf, nachträglich noch eine neuropsychologische Abklärung zu veranlassen, zumal der Umfang der polydisziplinären SMAB-Begutachtung bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Zwischenentscheides vom 22. September 2015 war, von welchem auch die SMAB-Gutachter Kenntnis hatten. Den SMAB-Gutachtern stand demnach die Entscheidung frei, ob sie im Rahmen ihrer polydisziplinären Begutachtung noch andere Fachärzte mit weitergehenden Spezialisierungen beiziehen möchten.
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4.5.2. Soweit die Vorinstanz in vorweggenommener Beweiswürdigung auf die Abnahme von weiteren Beweisen verzichtete, kann einzig Willkür gerügt werden (Urteil 8C_830/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dass die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich war, legt der Beschwerdeführerin nicht in rechtsgenüglicher Weise dar (vgl. E. 1.2 hievor).
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4.6. Weder in der ophtalmologischen noch in der neurologischen SMAB-Exploration fanden sich mit Blick auf die geltend gemachte Schwindel- und Sehproblematik die geringsten Anzeichen für objektivierbare Gesundheitsschäden, welche weitergehende spezialmedizinische Untersuchungen erfordert hätten. Die Versicherte legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern von neuroophtalmologischen und neurootologischen Zusatzabklärungen der Nachweis von objektivierbaren Gesundheitsstörungen zu erwarten gewesen wäre. Denn trotz der umfangreich geklagten Beeinträchtigungen (unter anderem Kopfschmerzen, starke Lichtempfindlichkeit, Reisekrankheit, Intoleranz des Zuschauens beim Bildschirm-Scrollen, Schwierigkeiten mit dynamischen Verhältnissen bis hin zur Aussage, sie könne überhaupt nicht einmal mehr Zug fahren), vermochte die Beschwerdeführerin laut SMAB-Gutachten immerhin im - nota bene verkehrsdichten - Raum Zürich noch Auto zu fahren.
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4.7. Entgegen der Versicherten nahm das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die Ausführungen im SMAB-Gutachten zur Frage der berufichen Wiedereingliederung Stellung. Zwar trage sie subjektiv den Schmerz als schwer und quälend vor, die Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens seien jedoch hinlänglich erhalten und ermöglichten es ihr, Willenskräfte zwecks uneingeschränkter Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu mobilisieren.
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4.8. Hat das kantonale Gericht nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt und folglich einen invalidisierenden Gesundheitsschaden in einer ihrem Ausbildungs- und Interessensportfolio entsprechenden Tätigkeit zu Recht verneint, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. z.B. Urteil 8C_445/2018 vom 6. November 2018 E. 5.5 i.f.). Denn abgesehen von kopfschmerzbedingten gelegentlichen Arbeitsausfällen im Umfang von 20% eines Normalarbeitspensums sind der Beschwerdeführerin die bisherige angestammte und jede Verweistätigkeit ohne weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumutbar, weshalb ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40% auszuschliessen ist. Auf die im übrigen appellatorische Kritik (vgl. E. 1.2 hievor) der Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid ist nicht weiter einzugehen.
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4.9. Schlossen Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf das SMAB-Gutachten demnach zu Recht darauf, dass angesichts der 20%-igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr gegeben war, ist der angefochtene Entscheid, womit das kantonale Gericht die am 16. November 2016 verfügte Rentenaufhebung bestätigt hat, nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. August 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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