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Informationen zum Dokument  BGer 6B_848/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_848/2019 vom 23.08.2019
 
 
6B_848/2019
 
 
Urteil vom 23. August 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung des Strafverfahrens (einfache Körperverletzung, üble Nachrede etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2019 (SW.2019.78).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Thurgau trat mit Entscheid vom 19. Juni 2019 auf eine Beschwerde nicht. Es führte aus, die Eingabe, datiert vom 4. Juni 2019, enthalte weder einen Antrag noch eine Begründung, sondern lediglich ein Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist und diene folglich einzig der nicht zulässigen Verlängerung der gesetzlichen 10-tägigen Beschwerdefrist. Die Eingabe sei beim Obergericht indessen derart spät eingegangen, dass es nicht mehr möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer während laufender Beschwerdefrist auf die Unzulässigkeit einer Fristerstreckung hinzuweisen. Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO käme nur in Frage, wenn sich der Beschwerdeführer minimal mit der einlässlich begründeten Einstellungsverfügung auseinandergesetzt hätte. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur zur Frage äussern, ob das Obergericht auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht mit keinem Wort. Stattdessen äussert er sich ausschliesslich zur materiellen Seite der Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. August 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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