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Informationen zum Dokument  BGer 2D_36/2019  Materielle Begründung
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BGer 2D_36/2019 vom 23.08.2019
 
 
2D_36/2019
 
 
Urteil vom 23. August 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand
 
Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2019 (VB.2019.00346).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Härtefallbewilligung von A.________, Staatsangehörige von Côte d'Ivoire, aufgrund ihrer Straffälligkeit mit Verfügung vom 24. Juli 2017 des Migrationsamtes des Kantons Zürich nicht mehr verlängert wurde und A.________ aus der Schweiz weggewiesen wurde,
 
dass die Verfügung vom 24. Juli 2017 in zweiter Instanz durch das Verwaltungsgericht Zürich am 9. Mai 2018 bestätigt wurde und dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
 
dass A.________ am letzten Tag der auf den 18. September 2018 angesetzten Ausreisefrist unter Hinweis auf die fehlende Behandelbarkeit einer angeblich in einem früheren Verfahren nicht erkannten psychischen Erkrankung um Wiedererwägung der migrationsrechtlichen Bewilligungsverweigerung bzw. "nochmalige Überprüfung" ihres Aufenthaltsrechts ersuchte, was das kantonale Migrationsamt nach Einholung eines Berichts beim Staatssekretariat für Migration (SEM) am 20. Februar 2019 abwies und eine neue Ausreisefrist ansetzte,
 
dass die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den von der Betroffenen gegen die Verfügung vom 20. Februar 2019 erhobenen Rekurs abwies und eine neue Ausreisefrist ansetzte,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf Beschwerde der Betroffenen hin mit Urteil vom 3. Juli 2019 erwog, das kantonale Migrationsamt hätte auf deren Gesuch überhaupt nicht eintreten müssen und wäre von der kantonalen Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen, weshalb auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage zu beschränken sei, was zur Beschwerdeabweisung führe,
 
dass A.________ am 21. August 2019 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangte mit den Anträgen, die angefochtene "Verfügung" sei aufzuheben, der Aufenthalt sei gesetzmässig zu regeln, die Sache sei dem SEM zur Antragstellung für eine vorläufige Aufnahme zu unterbreiten, der prozedurale Aufenthalt sei zu bewilligen, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen und ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen,
 
dass die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Verweigerung der Verlängerung ihrer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersucht hat,
 
dass kein Rechtsanspruch auf eine Härtefallbewilligung besteht bzw. ein solcher nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.), sodass zur Anfechtung der Verfügung des Verwaltungsgerichts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung steht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), hingegen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG),
 
dass die Vorinstanz das vorinstanzliche Verfahren auf das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin reduziert hat und Verfahrensgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich die formelle Frage bildet, ob die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesverfassungsrecht davon ausgehen durfte, dass das kantonale Migrationsamt auf das am letzten Tag der Ausreisefrist eingereichte Wiedererwägungsgesuch nicht hätte eintreten müssen (Urteile 2D_28/2018 vom 3. Mai 2018 E. 2; 2C_811/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2.4),
 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf kantonale Vorschriften betreffend Wiedererwägung beruft,
 
dass von Bundesverfassungsrechts wegen ein Anspruch auf Wiedererwägung bzw. auf Eintreten auf ein neues Bewilligungsgesuch nur besteht, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f.),
 
dass die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, nicht beliebig zulässig ist und insbesondere nicht bloss dazu dienen darf, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für das Eingreifen von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; Urteile 2C_865/2018, 2C_744/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.4 in fine).
 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil erwogen hat, die Probleme der Beschwerdeführerin und deren mangelhafte Compliance bei der Behandlung ihrer HIV-Infektion seien seit längerem bekannt und auch im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2018 erwähnt worden, und dass auch die im Arztbericht vom 6. September 2018 diagnostizierten psychischen Probleme seit langem bestehen und im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bekannt gewesen seien, weshalb keine neuen relevanten Tatsachen oder Beweise vorliegen würden und auf das Wiedererwägungsgesuch zutreffenderweise nicht einzutreten gewesen wäre,
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zugesteht, die psychische Gesundheitsproblematik sei bereits mehrfach in den Unterlagen des behandelnden Arztes erwähnt und diese Unterlagen seien im ersten Instanzenzug schon vorhanden gewesen, es der ungebildeten, depressiven Beschwerdeführerin jedoch selbst nicht möglich gewesen sei, entsprechende Informationen zu generieren und ins Verfahren einzubringen,
 
dass sich den rein appellatorischen Ausführungen in der Rechtsschrift im Übrigen nicht entnehmen lässt, inwiefern die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach nicht hinreichend aufgezeigt werde, inwiefern sich die von der Beschwerdeführerin als massgeblich behaupteten Verhältnisse im Vergleich zum früheren, erst im Mai 2018 abgeschlossenen Verfahren geändert hätten, gegen verfassungsmässige Rechte in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung (Art. 116 und 118 BGG) oder in Bezug auf einen Anspruch auf Wiedererwägung, verstossen soll,
 
dass die Beschwerde, gemessen am speziellen Verfahrensgegenstand, offensichtlich eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG genügende Begründung entbehren lässt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass somit darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
 
dass das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um prozeduralen Aufenthalt mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos wird,
 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung schon darum nicht zu entsprechen ist, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG),
 
dass mithin die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 65, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG aufzuerlegen sind,
 
dass für die Ausrichtung einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren kein Anlass besteht,
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. August 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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