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Informationen zum Dokument  BGer 9C_868/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_868/2018 vom 22.08.2019
 
 
9C_868/2018
 
 
Urteil vom 22. August 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2018 (VBE.2018.210).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ war als Leiterin Case Management bei der B.________ AG angestellt, als bei ihr Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf diagnostiziert wurde. Von August 2013 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Dezember 2013 war sie zu 100 % und danach zwischen 20 und 50 % arbeitsunfähig. Im Anschluss an diese Stelle übte die Versicherte verschiedene Tätigkeiten aus und bezog zwischenzeitlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Unter anderem war sie von Oktober 2014 bis August 2015 als Projektleiterin bei der Stiftung C.________ in einem 60 %-Pensum angestellt, verzichtete jedoch aus gesundheitlichen Gründen auf die geplante Übernahme der Schulleitung. Im Juni 2017 trat sie eine Stelle als Betriebsleiterin bei der Stiftung D.________ in einem 60 %-Pensum an.
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Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2015 führte die IV-Stelle des Kantons Aargau erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 sprach sie der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab 1. März 2016 zu.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 30. Oktober 2018 sei aufzuheben, und es sei ihr ab März 2016 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
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Erwägung 2
 
2.1. Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, dass die leidensadaptierte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zur bisher ausgeübten Tätigkeit als gleichwertig einzustufen sei (vgl. dazu E. 3.2 nachfolgend), weshalb für die beiden Vergleichseinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfe. In der Folge verzichtete es auf die genaue Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen und legte den Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines Prozentvergleichs auf 40 % fest, womit es den Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente ab 1. März 2016 bestätigte.
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2.2. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten waren der Beginn des Rentenanspruchs sowie die vom Regionalen Ärztlichen Dienst ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 40 % für Tätigkeiten mit Kaderfunktion. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich gegen die vorinstanzlichen Feststellungen zum Valideneinkommen und damit im Ergebnis auch gegen die Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Prozentvergleich. Die Versicherte macht geltend, das kantonale Gericht habe eine unzutreffende Beurteilung ihrer Validenkarriere vorgenommen und sei demzufolge von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen.
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Erwägung 3
 
3.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteil 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.3.2.2). Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31; Urteil 9C_171/2018 vom 19. März 2019 E. 3.2).
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3.2. Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, ausser sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (vgl. E. 1).
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei ab August 2013 und somit während der Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG massgeblich sowie anhaltend arbeitsunfähig geworden und habe in der Folge sämtliche Anstellungen mit Einschränkungen in ihrer Arbeitsfähigkeit angetreten. Ein Blick auf ihren Lebenslauf zeige, dass sie sich stetig um die Entwicklung ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Laufbahn bemüht habe. Die Übernahme der Leitung einer Schule widerspreche der ursprünglich von ihr angedachten Karriereplanung und der konsequenten Weiterverfolgung der beruflichen Entwicklung.
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4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, angesichts der Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Versicherten bis zur Diagnosestellung könne ihrem Einwand, die nach August 2013 angenommenen Anstellungen - respektive die Leitung der Schule C.________ oder mit dieser Position vergleichbare Anstellungen - würden nicht einer Weiterverfolgung der beruflichen Entwicklung entsprechen, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin sei seit 1992 im sozial- und heilpädagogischen Bereich erwerbstätig und habe sich laufend einschlägig weitergebildet. Ab 2007 habe sie mit Ausnahme ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer Anstellung beim Amt E.________, Arbeitsverhältnisse angetreten, in welchen sie Kaderfunktionen ausgeübt habe. Der 2013 erworbene Weiterbildungsmaster möge für die Leitung einer Schule nicht notwendig gewesen sein, dies sei jedoch nicht als Indiz für eine wesentlich andere Berufsentwicklung im Gesundheitsfall zu werten. Solches lasse sich auch aus den von ihr eingereichten Zusammenstellungen bisheriger und potenzieller Kunden nicht ableiten. Diese belegten allenfalls, dass die Versicherte in Erwägung gezogen habe, ihre frühere selbstständige Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Abgesehen davon habe sie im Fragebogen vom 11. November 2016 als mögliche Erwerbstätigkeiten für den Gesundheitsfall "Selbständigkeit oder Leitung Schule / Nonprofit Org." angegeben, was nahe lege, dass sie sich damals nicht festgelegt habe, ob sie ihre erworbene Zusatzqualifikation im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder als Leiterin einer Schule respektive einer Nonprofit-Organisation einsetzen werde.
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Bei Würdigung aller Umstände erscheine es zwar möglich, so die Vorinstanz abschliessend, dass die Beschwerdeführerin ihre berufliche Entwicklung im Gesundheitsfall anders ausgestaltet h ätte, aufgrund der konkreten Umstände sei jedoch eine massgeblich andere berufliche Entwicklung nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Für diese Annahme fehlten insbesondere hinreichend konkrete Anhaltspunkte im Sinne der Rechtsprechung, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die geltend gemachte berufliche Laufbahn tatsächlich realisiert worden wäre. Demnach sei insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine glei chwertige Laufbahn eingeschlagen sowie vergleichbare Anstellungen angenommen hätte.
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4.3. Das kantonale Gericht hat die berufliche Entwicklung der Versicherten im Gesundheitsfall aufgrund einer umfassenden konkreten Beweiswürdigung beurteilt, weshalb das Bundesgericht grundsätzlich an dieses Beweisergebnis gebunden ist (vgl. E. 3.2; vgl. auch BGE 122 III 219 E. 3 S. 220ff., insb. E. 3b am Ende S. 223; Urteil 8C_743/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.2 mit diversen Hinweisen). Ein Grund für eine Ausnahme im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1) liegt nicht vor:
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4.3.1. Unbestrittenermassen wurde das Arbeitsverhältnis von der B.________ AG nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt und im Gesundheitsfall hätte die Versicherte im März 2016 (Beginn des Rentenanspruchs) nicht mehr dort gearbeitet. Soweit die Beschwerdeführerin indes geltend macht, aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation und der langjährigen Berufserfahrung stehe ausser Frage, dass sie zwar nicht mehr bei der B.________ AG, aber weiterhin in einer dieser Anstellung adäquaten Stelle mit vergleichbarem Verdienst gearbeitet hätte, fehlen hierzu konkrete Anhaltspunkte im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 3.1). Zur Ermittlung des Valideneinkommens kann somit nicht auf das Einkommen aus diesem Arbeitsverhältnis abgestellt werden. Demzufolge ist auch nicht massgebend, ob in dieser Anstellung neben dem entrichteten fixen Jahresgehalt auch ein Anspruch auf Bonuszahlungen bestanden hat, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.
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4.3.2. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand durchzudringen, sie hätte im Gesundheitsfall ihre selbstständige Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen und dabei an das im Jahr 2010 erzielte Einkommen von Fr. 202'666.- angeknüpft. Insbesondere genügen die von ihr behaupteten ersten konkreten Kontakte mit bisherigen Auftraggebern und Klienten, deren Namen die Versicherte in einer Excel-Tabelle auflistete, nicht für den Nachweis der Wiederaufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Diese belegten höchstens, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. E. 4.2), dass die Versicherte eine solche Tätigkeit in Erwägung gezogen habe. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst angibt, dass "das ganze gestartete Projekt" nur rund einen Monat gedauert habe, bevor es aufgrund ihrer Erkrankung wieder habe beendet werden müssen. Am Fehlen von konkreten Anhaltspunkten für die Wiederaufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall vermag auch ihre - nicht belegte - Behauptung nichts zu ändern, dass ihr die gelisteten Auftraggeber und Klienten "sicher gewesen" seien und "konkrete sehr gute Aussichten auf Akquisition der erwähnten neuen Auftraggeber" bestanden hätten.
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Nachdem mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass eine Wiederaufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, erübrigt sich auch eine konkrete Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem früheren Einkommen als Selbstständigerwerbende als Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 202'666.-, welches einzig auf dem in den Monaten April bis Dezember 2010 erzielten Einkommen von Fr. 151'200.- hochgerechnet auf das ganze Jahr 2010 basiert, bei einer ausgewiesenen Selbstständigkeit von zwei Jahren und fünf Monaten (vgl. IK-Auszug) und einer tatsächlich ausgeübten Selbstständigkeit von rund einem Jahr und fünf Monaten als Beurteilungsgrundlage ohnehin nicht genügen würde, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat.
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4.3.3. Schliesslich dringen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht durch. Ins Leere zielt insbesondere ihr Einwand, auf ihre Angaben im Fragebogen vom 11. November 2016 könne ohnehin nicht abgestellt werden, da diese rund drei Jahre nach Kenntnisnahme der Diagnose und Eintreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgt seien, "so dass in diese Aussagen die krankheitsbedingten Erfahrungen der vergangenen drei Jahre miteingeflossen sind". Die Leitung der Schule entspräche einzig einer den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit. Diese Argumentation überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Versicherte im besagten Fragebogen als mögliche Erwerbstätigkeit für den Gesundheitsfall (neben der Leitung einer Schule oder Nonprofit-Organisation) auch eine Selbstständigkeit angab (vgl. E. 4.2), welche sie nach Ausbruch der Krankheit unbestrittenermassen nicht mehr ausüben konnte (vgl. E. 4.3.2).
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4.4. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie zum Ergebnis gelangte, es sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Versicherte im Gesundheitsfall eine gleichwertige Laufbahn eingeschlagen sowie vergleichbare Anstellungen angenommen hätte wie im Krankheitsfall. Folglich durfte das kantonale Gericht die Vergleichseinkommen bundesrechtskonform gestützt auf dieselbe Bemessungsgrundlage im Sinne eines Prozentvergleichs ermitteln. Die Beschwerde ist unbegründet.
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5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Aargauischen Pensionskasse APK, Aarau, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. August 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger
 
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