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Informationen zum Dokument  BGer 6B_552/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_552/2019 vom 22.08.2019
 
 
6B_552/2019
 
 
Urteil vom 22. August 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Bianchi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügung
 
(Diebstahl, Sachbeschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. März 2019 (SBK.2018.278 / SG).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Liegenschaft von A.A.________ und B.A.________ wurde am 22. April 2014 durch das zuständige Betreibungsamt zwangsversteigert. Am 25. Januar 2016 vereinbarten A.A.________ und B.A.________ mit den Erwerbern, dass sie die Liegenschaft bis zum 20. Mai 2016 vollständig geräumt übergeben. Bereits am 18. April 2016 kam es zu einer Räumung der Liegenschaft, bei welcher nebst A.A.________ und B.A.________ die Erwerber, die Räumungsfirma S.________ GmbH, der Betreibungsbeamte und die Regionalpolizei anwesend waren. A.A.________ und B.A.________ erstatteten am 8. September 2016 bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen Unbekannt.
1
B. Mit Verfügung vom 12. September 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Nötigung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten sowie Amtsmissbrauchs nicht an die Hand.
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C. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 7. März 2019 die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ in Bezug auf die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Nötigung teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und hob die Nichtanhandnahmeverfügung in den betreffenden Punkten auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Es auferlegte A.A.________ und B.A.________ unter solidarischer Haftbarkeit die Hälfte der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 534.50 und verrechnete diese mit der Sicherheit von Fr. 1'000.--. Den Restbetrag der Sicherheitsleistung von Fr. 465.50 erstattete es A.A.________ und B.A.________ zurück. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten Kosten nahm das Obergericht auf die Staatskasse.
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D. A.A.________ führt gegen den Entscheid des Obergerichts vom 7. März 2019 Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf die Vorwürfe der Sachbeschädigung und des Diebstahls aufzuheben. Es seien ihm und B.A.________ lediglich ein Viertel der vorinstanzlichen Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und es sei ihnen nach Abzug der Sicherheit ein Betrag von Fr. 732.75 zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. A.A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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E. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichteten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Vorinstanz hiess die Beschwerde in Bezug auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs und der Nötigung teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. Damit fällte sie einen Teilentscheid (BGE 141 III 395 E. 2.2; BGE 135 III 212 E. 1.2.1; je mit Hinweisen), gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 91 lit. a BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Unabhängig davon kann sich der Privatkläger auch wegen formeller Rechtsverweigerung beschweren (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen). Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80 mit Hinweisen).
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2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und der Staatsanwaltschaft ein Schadensprotokoll eingereicht. Darauf seien jene Gegenstände aufgeführt, die nach der Zwangsräumung der Liegenschaft gefehlt hätten oder beschädigt gewesen seien. Im Falle einer Fortführung des Strafverfahrens hätten die Beschuldigten dafür aufkommen müssen.
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2.3. Auf der zehnseitigen Liste des Beschwerdeführers finden sich zahlreiche Gegenstände seines Hausrats mit Angaben zum Einkaufs- und Zeitwert. Zwar ergibt sich aus der Liste nicht in Bezug auf jeden Gegenstand, ob dieser gänzlich fehlt oder nur beschädigt worden ist. Auch wird darauf nicht erwähnt, wem der Eheleute welcher Gegenstand gehört. Indessen genügen die Angaben des Beschwerdeführers, um sich ein Bild zu den Schadenspositionen und zur Maximalforderung zu machen, welche er adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen will. Damit legt er hinreichend dar, inwieweit sich der angefochtene Entscheid zu seinem Nachteil auf allfällige Zivilforderungen auswirkt. Zudem beruft er sich auf eine formelle Rechtsverweigerung, indem er beanstandet, die Vorinstanz überbinde ihm den Nachweis für den subjektiven Tatbestand. Auf seine Beschwerde ist betreffend den Vorwurf des Diebstahls und der Sachbeschädigung einzutreten.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einstellung des Strafverfahrens wegen Diebstahls und Sachbeschädigung verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Vorinstanz verletze Art. 310 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Es sei Pflicht der Strafverfolgungsbehörden abzuklären, welche Gegenstände im Zeitpunkt der Räumung im Haus gewesen seien. Dabei sei erstellt, dass die Räumungsfirma Material entsorgt habe. Fehle es zur Erfüllung des Diebstahls an einer Bereicherungsabsicht, so sei zumindest der Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 SGB erfüllt, bei welchem keine Bereicherungsabsicht erforderlich sei. Schliesslich sei es nicht seine Aufgabe als Anzeigeerstatter, den Vorsatz einer Straftat darzulegen und zu beweisen.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
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3.2.2. Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches (Art. 8 Abs. 1 StPO). Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn: (lit. a.) der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt, (lit. b.) eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre oder (lit. c.) eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
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3.2.3. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
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Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen Tatverdacht bzw. einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3).
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3.3. Gemäss dem angefochtenen Entscheid haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Liegenschaft möglicherweise unfreiwillig verlassen, da sie im Zeitpunkt der Räumung über ein Bleiberecht verfügten (angefochtener Entscheid S. 11). Die Vorinstanz hält es zwar durchaus für denkbar, dass die Mitarbeiter der Entsorgungsfirma in Bezug auf eine Sachbeschädigung eventualvorsätzlich gehandelt haben könnten. Das Durchstechen der Kleider mit Stecknadeln habe aber zu keinem Schaden geführt (angefochtener Entscheid S. 8). Betreffend die beschädigten Möbel und Gegenstände geht die Vorinstanz von strafloser Fahrlässigkeit aus (angefochtener Entscheid S. 7 f.), da Schäden bei einer Hausräumung in aller Regel fahrlässig begangen würden und kein Grund bestehe, von diesem Regelfall abzuweichen. Der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter habe es unterlassen, konkrete Hinweise auf den subjektiven Tatbestand zu liefern (angefochtener Entscheid S. 7 f.).
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Weiter schützt die Vorinstanz die staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf des Diebstahls, weil eine Bereicherungsabsicht in Bezug auf den entsorgten Hausrat nicht erstellt sei. Das Räumungsunternehmen habe mit einiger Wahrscheinlichkeit zumindest einen Teil des vermissten Hausrats entsorgt, was sich aus der Menge der entsorgten Gegenstände von 28 Kubikmetern ergebe (angefochtener Entscheid S. 12). Es fehle aber ein Nachweis, welche Gegenstände im Zeitpunkt der Räumung bzw. anschliessend an die Zwischenlagerung in den Zebra-Boxen vorhanden gewesen seien. Dies gelte namentlich für die Goldcreolen. Sowohl Sachentziehung als auch Diebstahl fielen damit ausser Betracht (angefochtener Entscheid S. 12 f.).
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3.4. Der angefochtene Entscheid enthält Anhaltspunkte, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Ziff. 1 StGB in Bezug auf die bei der Liegenschaftsräumung entsorgten Gegenstände erfüllt sein könnten. Auch wenn die Vorinstanz die von ihr als wahrscheinlich erachtete Entsorgung des Hausrats wohl versehentlich nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Diebstahls erwähnt, ist gerade diese Handlung für den Vorwurf der Sachbeschädigung entscheidend. Denn der Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB beinhaltet das Zerstören von fremdem Eigentum. Dabei gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz selbst eventualvorsätzliches Handeln nicht ausschliesst (angefochtener Entscheid S. 8).
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Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist, die für eine Tat relevanten Umstände - darunter die Sachverhaltselemente des subjektiven Tatbestands - abzuklären (Art. 7 Abs. 1 StPO). Daher darf die Vorinstanz vom Beschwerdeführer keinen Nachweis betreffend den Vorsatz der Sachbeschädigung verlangen. Nachdem die Vorinstanz vorbehaltlos auf die Beschwerde eingetreten ist, kann die entsprechende Passage des angefochtenen Urteils (S. 7 unten) auch nicht dahingehend umgedeutet werden, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügt hätte. Die vorinstanzliche Einstellung des Strafverfahrens betreffend Sachbeschädigung verletzt Bundesrecht.
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In Bezug auf den Tatbestand des Diebstahls kann aufgrund des staatlichen Verfolgungszwangs (Art. 7 Abs. 1 StPO) ebenfalls kein Nachweis vom Beschwerdeführer verlangt werden, welche Gegenstände bei der Räumung in der Liegenschaft bzw. bei der Rückgabe nach der Zwischenlagerung vorhanden waren. Vielmehr ist es Sache der Strafverfolgungsbehörden, dies gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Liste fehlender bzw. beschädigter Gegenstände zu ermitteln. Nachdem mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht der ganze Hausrat eingelagert, sondern entsorgt wurde, erscheint es folgerichtig, einen Diebstahl nicht a priori auszuschliessen. Dies gilt umso mehr, als sich unter den vermissten Gegenständen Wertsachen (Schmuck) befinden und eine Vernichtung aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn macht. In Bezug auf die Vorwürfe des Diebstahls und der Sachbeschädigung kann somit nicht von klarer Straflosigkeit im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO ausgegangen werden.
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4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird ihren Kostenentscheid infolge Rückweisung ebenfalls überprüfen müssen, weshalb es sich erübrigt, auf die betreffenden Rügen des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren einzugehen. Dem Kanton Aargau sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat er dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
20
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. März 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Der Kanton Aargau hat Rechtsanwalt Emanuel Suter zu Handen des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. August 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
 
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