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Informationen zum Dokument  BGer 8C_506/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_506/2019 vom 21.08.2019
 
8C_506/2019
 
 
Urteil vom 21. August 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 (VBE.2018.878).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. August 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
3
dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt in tatsächlicher Hinsicht festhielt, der Beschwerdeführer habe die mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vorgängig vereinbarte Anzahl von zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen monatlich mit deren neun im September nicht erreicht,
4
dass sie weiter davon ausging, der Versicherte habe im Beschwerdeverfahren keine konkreten Gründe genannt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich auf die vereinbarte Anzahl von Stellen zu bewerben,
5
dass sie gestützt darauf die von der Verwaltung in Nachachtung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorgenommene Einstellung des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder bestätigte,
6
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht,
7
dass er statt dessen ausserhalb davon Liegendes thematisiert, indem er etwa eine vorgängige Aufklärungspflicht von Seiten der Verwaltung über die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema fordert, ohne zugleich dazulegen, inwiefern er daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten will, nachdem das gemäss vorinstanzlicher Feststellung zwischen ihm und dem RAV Vereinbarte eben dieser Rechtsprechung entspricht,
8
dass er darüber hinaus nicht näher ausführt, inwiefern die oben wiedergegebenen vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; die Verwaltung pauschal der Manipulation von Protokollen zu bezichtigen, reicht nicht aus,
9
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
10
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
11
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
12
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. August 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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