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Informationen zum Dokument  BGer 6B_926/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_926/2019 vom 21.08.2019
 
 
6B_926/2019
 
 
Urteil vom 21. August 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,
 
Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzugs-dienst, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Vorladung in den Strafvollzug,
 
Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Vorladung in den Strafvollzug vom 18. April 2019 (631103/ms).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Entscheid des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzugsdienst, vom 18. April 2019 betreffend Vorladung in den Strafvollzug ist bzw. wäre gemäss Rechtsmittelbelehrung bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Rekurs anfechtbar. Er ist folglich nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Weiterleitung der Eingabe wird verzichtet, zumal sich der Beschwerdeführer offensichtlich gleichzeitig auch an die Direktion der Justiz und des Innern gewandt hat.
 
2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und den Bewährungs- und Vollzugsdiensten, Strafvollzugsdienst, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. August 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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