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Informationen zum Dokument  BGer 9C_482/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_482/2019 vom 19.08.2019
 
9C_482/2019
 
 
Verfügung vom 19. August 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch BUCOFRAS, Juristische Beratung für Ausländer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 12. Juni 2019 (IV.2019.00239).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2019, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat,
1
in dessen Beschwerde vom 17. Juli 2019 (Poststempel), mit der er beantragt, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden sei,
2
in die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2019, worin dieses seine Verfügung vom 12. Juni 2019 aufhebt und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
3
 
in Erwägung,
 
dass damit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
4
dass sich Weiterungen zum mutmasslichen Prozessausgang erübrigen, da der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
5
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
6
dass die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs in die Zuständigkeit des Instruktionsrichters als Einzelrichter fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
7
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. August 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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