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Informationen zum Dokument  BGer 8C_150/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_150/2019 vom 19.08.2019
 
 
8C_150/2019
 
 
Urteil vom 19. August 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Sammelstiftung B.________.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2019 (IV.2017.00985).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die 1956 geborene A.________ meldete sich am 21. April 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Dabei verwies sie auf die bei einem Sturz auf der Tanzfläche am 27. Juni 2009 erlittene Humerusfraktur und die Partialruptur der Rotatorenmanschette links und gab an, weil sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Tätigkeit als Immobilienexpertin voll auszuüben, müsse sie sich beruflich anders ausrichten, wofür sie die Ausbildung "Mediation in Wirtschaft, Umwelt und Verwaltung SAV SDM-FSM" benötige. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung (Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG; nachfolgend: Zürich) bei. Darunter befand sich das Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof, Zürich (MZR), vom 12. Juni 2012 samt ergänzender Stellungnahme vom 29. August 2012. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 verneinte sie einen Rentenanspruch. Nachdem sie berufliche Massnahmen zunächst abgelehnt hatte (Verwaltungsakt vom 25. September 2013), erteilte sie A.________ mit Mitteilung vom 17. Dezember 2013 wiedererwägungsweise Kostengutsprache für die bereits am 31. März 2012 abgeschlossene Umschulung zur Mediatorin.
1
Die Beschwerde gegen die rentenablehnende Verfügung vom 19. Juli 2013 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen (weitere Abklärungen im erwerblichen Bereich sowie Durchführung eines Betätigungs- und/oder Einkommensvergleichs) über den Rentenanspruch neu verfüge (Entscheid vom 15. August 2015). Das Bundesgericht trat auf das dagegen erhobene Rechtsmittel nicht ein (Urteil 8C_701/2015 vom 27. Oktober 2015).
2
A.b. Nach zusätzlichen Abklärungen, insbesondere Beizug der von der Unfallversicherung veranlassten Expertise der Universitätsklinik C.________ vom 9. März 2016 und Einholung eines bidisziplinären Gutachtens bei Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Dezember 2016, sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A.________ für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2015 eine befristete ganze Rente zu (Verfügung vom 3. August 2017).
3
B. In teilweiser Gutheissung der gegen den Verwaltungsakt vom 3. August 2017 geführten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diesen auf, nachdem es A.________ Gelegenheit eingeräumt hatte, sich zu einer möglichen Schlechterstellung im Vergleich zur angefochtenen Verfügung zu äussern, und stellte fest, es bestehe mit Wirkung ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine halbe Rente, während für die Zeit davor ein Rentenanspruch zu verneinen sei; ausserdem wurde A.________ eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen (Entscheid vom 23. Januar 2019).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Gerichtsentscheid vom 23. Januar 2019 sei aufzuheben, die Verfügung vom 3. August 2017 sei insoweit aufzuheben, als darin ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2016 verneint werde, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ab 1. Oktober 2010 eine ganze Rente auszurichten und es sei (für das vorinstanzliche Verfahren) eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Die zum vorinstanzlichen Verfahren beigeladene Sammelstiftung B.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Rentenanspruch für die Zeit vor 1. Juli 2015 verneinte und ab 1. Juli 2015 lediglich einen Anspruch auf eine (unbefristete) halbe Rente anerkannte.
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3. Die für die Beurteilung massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG). Richtig wird im angefochtenen Entscheid zudem erwähnt, dass auf die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden sind (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; 131 V 164 E. 2.2 S. 165; Urteile 8C_240/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2 mit Hinweisen und 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369, aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht nimmt, basierend auf den Gutachten des MZR und der Universitätsklinik C.________ vom 12. Juni 2012 und 9. März 2016 sowie auf der neurologisch-psychiatrischen Expertise der Dres. med. D.________ und E.________ vom 18. Dezember 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit bis Ende Juni 2015 eine 100%ige und hernach eine 80%ige Arbeitsfähigkeit an. Im Zeitpunkt des MZR-Gutachtens seien lediglich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenks sowie Restbeschwerden einer Periarthritis humeroscapularis links vorgelegen. Damit sei eine andauernde starke Belastung des linken Armes nicht mehr zumutbar gewesen. Bei der Begutachtung durch die Universitätsklinik C.________ sei hingegen von einer unklaren motorischen Funktionseinschränkung und Schmerzstörung der linken oberen Extremität ausgegangen worden. Dazu komme ein beginnender Morbus Dupuytren (Erkrankung des Bindegewebes der Handinnenfläche). Angesichts dieser Krankheit und "da sich die Bewegungseinschränkung zu einer funktionellen Einarmigkeit verschlechtert" habe, liege eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor. Eine funktionelle Einarmigkeit sei anlässlich der Begutachtung durch das MZR noch nicht vorhanden gewesen. Die Verschlechterung sei ab Beginn der Begutachtung durch die Universitätsklinik C.________ und damit ab Juli 2015, ausgewiesen.
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4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe auf das MZR-Gutachten abgestellt, obwohl dieses in keiner Weise schlüssig sei. Eine entscheidende Zustandsverschlechterung sei nicht eingetreten. Die gegenteilige Annahme des kantonalen Gerichts sei aktenwidrig und offensichtlich unrichtig. Die für die Beurteilung massgeblichen Tatsachen (namentlich die angebliche Verschlechterung) seien im angefochtenen Entscheid gar nicht festgestellt, sondern lediglich aus dem Diagnosevergleich unter Beizug des "unzulässigen" MZR-Gutachtens gefolgert worden. Das MZR-Gutachten sei durch die Expertise der Universitätsklinik C.________ "ersetzt" worden und dürfe nicht berücksichtigt werden, weshalb auch die Diagnosen des MZR nicht massgeblich seien. Die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts sei daher unvollständig. Indem es zudem die Akten und Beweismittel nicht berücksichtigt habe, habe es den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die daraus fliessende Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung verletzt.
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Erwägung 4.3
 
4.3.1. Im MZR-Gutachten werden eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenks bei Status nach Humerusfraktur links und Restbeschwerden einer Periarthritis humeroscapularis links bei Status nach einer unfallbedingten Exazerbation und beginnender AC-Gelenksarthrose diagnostiziert. Schon damals hatte die Versicherte den Experten gegenüber eine Minderbeweglichkeit der Schulter, des Ellenbogens und der Hand links beklagt. Die Gutachter hatten jedoch bezüglich der demonstrierten Unfähigkeit, diverse Handfunktionen links (Spreizen der Finger, vollständiges Einschlagen der Finger in die Hohlhand sowie Strecken der Finger) durchzuführen, erhebliche Inkonsistenzen beobachtet. In einer dem (Arm-) Leiden optimal angepassten, in Wechselbelastung ausgeübten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Tragen und Bewegen von schweren Lasten und ohne stundenlanges Verharren in der gleichen Position war interdisziplinär eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Im Vergleich dazu wurden in der Expertise der Universitätsklinik C.________ eine unklare, diffuse motorische Funktionseinschränkung und Schmerzstörung der linken oberen Extremität bei Rotatorenmanschettenläsion und Ellenbogensteife links mit Gelenkschädigung sowie ein beginnender Morbus Dupuytren, 4. Strahl, links, festgestellt. Handchirurgisch wurde ausser dem beginnenden Morbus Dupuytren, der keine Einschränkung der passiven Beweglichkeit nach sich ziehe, keine Ursache der Beschwerden gefunden. Klinisch zeigte sich der Verdacht auf einen posttraumatischen Neglect der linken oberen Extremität. Dazu wurde eine Abklärung durch einen spezialisierten Psychiater empfohlen. Aufgrund des deutlichen posttraumatischen Funktionsverlusts der gesamten linken oberen Extremität sei die Tätigkeit als Immobilienmaklerin fast nicht mehr möglich, denn die Versicherte könne namentlich nicht mehr mit einer Leiter auf das Dach steigen oder schwere (Brandschutz-) Türen und Tore aufschieben, Pläne auseinanderfalten oder längere Strecken mit dem Auto zurücklegen. Auch bei der Büroarbeit seien deutliche Einschränkungen vorhanden. Demgegenüber bestehe in einer Beschäftigung, die vor allem Denken, Sprechen und Zuhören erfordere, wahrscheinlich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. E.________ und Dr. med. D.________ ergab als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Bewegungsstörung. Die Erscheinungsform der konkreten Gesundheitsschädigung manifestiere sich in der teilweisen Lähmung der linken Hand, die schon seit Jahren bestehe und nie psychotherapeutisch angegangen worden sei. Demgegenüber seien die organisch nicht zuzuordnende Sensibilitätsstörung und die Paresen im Bereich der linken Hand sowie der beginnende Morbus Dupuytren ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Berücksichtige man die zumutbare Willensanstrengung, die fehlenden funktionalen Beeinträchtigungen, die Befundlage, den bisherigen Verlauf, die relativ guten psychischen und die guten sozialen Ressourcen, so ergebe sich aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht in einer angepassten Tätigkeit als Mediatorin eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sobald die Versicherte nach zwei bis drei Monaten gelernt habe, ihre Texte zu diktieren und allenfalls mit einem Schreibsystem zu arbeiten, sei sie zu 100% arbeitsfähig.
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4.3.2. Das kantonale Gericht hatte schon in seinem Entscheid vom 15. August 2015 das MZR-Gutachten vom 12. Juni 2012 als schlüssig und nachvollziehbar qualifiziert. Davon weicht es im hier angefochtenen Entscheid nicht ab. Aus den vorinstanzlich an sich willkürfrei als beweiskräftig erachteten Expertisen tritt aber insgesamt offen zutage, dass sich der Gesundheitszustand nach dem Sturz beim Tanzen am 27. Juni 2009 oder vielmehr die Auswirkungen aus der Gesundheitsschädigung an der linken oberen Extremität nicht verändert haben. Davon ausgenommen ist die Anfangsphase mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Danach besteht in einer leidensangepassten Beschäftigung gleichbleibend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die von den Experten der Universitätsklinik C.________ neu gestellte Diagnose eines Morbus Dupuytren, welcher ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibt, vermag daran klarerweise nichts zu ändern. Die von ihnen attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wird nicht mit einer zeitlichen Leistungseinschränkung (im Sinne einer Teilzeittätigkeit oder einem vermehrten Pausenbedarf) sondern einzig mit qualitativen Einbussen (eine angepasste Tätigkeit fordert "vor allem denken, zuhören und sprechen, ohne viel Büroarbeit") begründet, womit die Vorinstanz - bei grundsätzlich zuverlässigen medizinischen Grundlagen - auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Beschäftigung hätte schliessen müssen. Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von Dr. med. E.________ diagnostizierten dissoziativen Bewegungsstörung gestützt auf die Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 zu berücksichtigen wäre, dass die linke, adominante Hand - ohne somatische Ursache - lediglich noch als Hilfshand eingesetzt werden könnte, ergeben sich nur qualitative, jedoch keine zeitlichen Einschränkungen in einer angepassten Beschäftigung. Die Probleme beim nur rechtshändig möglichen Schreiben am Computer lassen sich mit einem Diktierprogramm lösen, wie dies im Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ explizit empfohlen wird. Es ist allerdings mit Blick auf die langjährige berufliche Erfahrung in Bezug auf Bürotätigkeiten und die zusätzliche, am 31. März 2012 abgeschlossene Mediationsausbildung nicht einzusehen, aus welchen Gründen eine Anpassung von zwei bis drei Monaten mit um 20% reduzierter Leistungsfähigkeit für die Installation eines Diktierprogramms eingerechnet werden müsste, wie dies von den Experten veranschlagt wird. Die vorinstanzliche Annahme einer gesundheitlichen Verschlechterung ab Juli 2015 und die darauf basierende Zusprache einer halben Rente ab 1. Juli 2015 bei gleichzeitiger Aufhebung der von der Verwaltung vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2015 gewährten befristeten ganzen Rente ist damit unhaltbar.
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5. Es ist der Versicherten somit in dem Sinne beizupflichten, dass eine Zustandsverschlechterung nach anfänglich 100%iger Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2009 mit anschliessender 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Grundlagen offensichtlich nicht mehr eingetreten ist. Da die abweichende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist, darf das Bundesgericht insoweit grundsätzlich (zur hier relevanten Einschränkung vgl. die nachfolgende Erwägung 6.3) korrigierend eingreifen.
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Erwägung 6
 
 
Erwägung 6.1
 
6.1.1. Bei der Ermittlung des Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von Selbstständigerwerbenden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2, in: SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1; 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.3, in: SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79; 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2, in: SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79).
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6.1.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt die Vorinstanz auf den Durchschnitt des Verdienstes aus der selbstständigen Tätigkeit als Immobilienmaklerin in den fünf Jahren vor dem Unfall (2004 bis 2008) ab und ermittelt einen Jahreslohn von Fr. 114'841.-. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es seien die Erlöse von Fr. 168'904.90 aus dem Jahr 2011 und von Fr. 244'250.- aus dem Jahr 2012 dazu zu zählen. Es handle sich dabei um Provisionen aus den vermittelten Grundstückgeschäften aus der Zeit vor dem Unfall im Jahr 2009, die verzögert ausbezahlt worden seien, weil dafür in der Regel auf die Eigentumsübertragung bzw. den Grundbucheintrag abgestellt werde, sich anschliessend oft noch Diskussionen ergeben würden oder der Betrag mit Verspätung bezahlt werde. Mit dieser Argumentation übersieht die Versicherte jedoch, dass Gleiches auch für vermittelte Grundstückgeschäfte vor dem Jahr 2004 zu gelten hätte, aus denen gleichermassen verzögerte Provisionszahlungen in den für die Berechnung des Valideneinkommens berücksichtigten Zeitraum 2004 bis 2008 fallen würden, so dass ihr Einwand ins Leere zielt.
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Erwägung 6.2
 
6.2.1. Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle die Kosten der Ausbildung zur Mediatorin schliesslich doch noch übernommen hatte, kann die Versicherte nicht ableiten, dass ihr einzig das Entgelt aus dieser Tätigkeit als selbstständige Mediatorin als Invalideneinkommen angerechnet werden könne. Entgegen ihrer Ansicht lässt sich angesichts ihrer geringen Einnahmen als Mediatorin mit Blick auf die jede versicherte Person treffende Schadenminderungspflicht auch nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht den Wechsel in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit (auch noch) im Jahr 2016 (Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens der Universitätsklinik C.________ und der bidisziplinären Expertise) bei einem Alter von gut 60 Jahren und bei sehr guter Bildung als zumutbar erachtet. Implizit geht das kantonale Gericht allerdings bereits für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. Juni 2015 von einem zumutbaren Wechsel in eine leidensangepasste Anstellung mit Vollpensum aus. In seinem Entscheid vom 15. August 2015 hatte es im Übrigen auch schon festgestellt, dass das MZR-Gutachten vom 12. Juni 2012, in dem eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Beschäftigung attestiert wird, beweiskräftig sei, und es hatte die Sache damals lediglich zur Invaliditätsbemessung an die Verwaltung zurückgewiesen. An der Beweiskraft des MZR-Gutachtens hält es auch im hier angefochtenen Entscheid vom 23. Januar 2019 fest. Die Versicherte hatte zudem schon in ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung festgehalten, dass sie sich beruflich neu ausrichten müsse. Spätestens für den Zeitpunkt des Vorliegens des MZR-Gutachtens kann die vorinstanzlich angenommene Zumutbarkeit eines Berufswechsels (damit also bereits im Alter von 56 Jahren) nicht mehr als willkürlich erachtet werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet darzutun, dass die Einsatzmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersbedingt nicht nachgefragt würden und ihr deshalb eine erwerbliche Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit nur in einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Mediatorin, nicht aber in einer Anstellung zumutbar wäre. Es ist einzig massgebend, ob die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG) noch wirtschaftlich nutzen könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff und berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweis). Demzufolge war es richtig, das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis) zuverlässig zu ermitteln.
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6.2.2. Im angefochtenen Entscheid wird die LSE 2014 (Tabelle TA1) als Grundlage beigezogen, da der Rentenbeginn auf 1. Oktober 2015 festgelegt wird. Ob dabei auf das Total der Tabelle TA1, auf den Sektor 3 "Dienstleistungen" oder - mit der Vorinstanz - auf den Bereich "Erbringung von sonstigen Dienstleistungen" abgestellt wird, ist für das Ergebnis nicht ausschlaggebend, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. Im Folgenden wird daher der Berechnung die für die Versicherte günstigste Variante, das Total der Tabelle TA1, zugrunde gelegt. Allerdings macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, soweit sie zur Festlegung des Invalideneinkommens den Mittelwert der beiden Kompetenzniveaus 3 und 4 berücksichtigt. Wie das Bundesgericht im Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 (SVR 2013 UV Nr. 32 S. 111 E. 7.2) erkannte, kommt einem solchen "Durchschnittswert" keine statistisch zuverlässige Aussagekraft zu, weshalb auf diese Vorgehensweise bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu verzichten ist (vgl. DIDIER FROIDEVEAUX, La mesure du revenu d'invalidité: une construction subjective basée sur des statistiques [ESS]?, in: Validen- und Invalideneinkommen, 2013, S. 79). Ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) kann hingegen mit Blick auf die Ausbildung als Betriebsökonomin und die langjährige, erfolgreiche Tätigkeit als selbstständige Immobilienmaklerin nicht beanstandet werden, hat die Versicherte doch die Möglichkeit, die Erfahrungen daraus und auch aus der vorherigen Beschäftigung im elterlichen Betrieb in einer qualifizierten Anstellung einzubringen. Daraus resultiert bei einem Monatslohn für Frauen von Fr. 6'202.- (Tabelle TA1, Total, Frauen im Kompetenzniveau 3), umgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und teuerungsbereinigt für das Jahr 2015, ein Jahreslohn von Fr. 77'961.45. Gründe für einen leidensbedingten Abzug ergeben sich in einer vollzeitlich zumutbaren Verweistätigkeit nicht, wovon im Ergebnis schon die Vorinstanz für die von ihr ermittelte "Zeit der 100%igen Arbeitsfähigkeit" (bis Juni 2015) ausgegangen ist. Es resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 114'841.- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32%. Wird zur Prüfung eines Rentenanspruchs vor Juli 2015 von der LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Frauen, und dort vom zahlenmässig nicht aufgeschlüsselten Anforderungsniveau 1 + 2 ausgegangen mit einem Ausgangslohn von Fr. 6'671.-, so ergibt sich im Vergleich mit dem Valideneinkommen offensichtlich ebenfalls kein Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine Rente eröffnen könnte.
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6.3. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin allenfalls vor der Erstattung des MZR-Gutachtens vom 12. Juni 2012 zufolge einer maximalen 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Immobilienmaklerin eine bis längstens Ende September 2012 befristete ganze Rente zukommen könnte (vgl. E. 3 hiervor in fine). Ist nämlich für die Folgezeit kein Rentenanspruch ausgewiesen, so fährt die Versicherte mit der vorinstanzlich zugesprochenen unbefristeten halben Rente ab 1. Juli 2015 finanziell besser. Eine eingreifende Korrektur des Bundesgerichts würde somit auf jeden Fall zu einer Schlechterstellung der Versicherten führen und hat zufolge des Verbots einer reformatio in peius (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG) zu unterbleiben (vgl. Urteile 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.1 und 4.5; 9C_126/2011 vom 8. Juli 2011 E. 6; 8C_330/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 4.5; vgl. auch JOHANNA DORMANN, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 107 BGG). Damit muss es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben.
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Erwägung 7
 
7.1. Bei der Zusprechung einer gekürzten Parteientschädigung hat das kantonale Gericht dem Umstand Rechnung getragen, dass es die bis Ende 2015 von der IV-Stelle zugesprochene ganze Rente nicht bestätigen konnte und die Rechtsvertreterin die Beschwerdeführerin bereits im vorangehenden Verfahren (Entscheid vom 15. August 2015) vertreten hatte. Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 5.2 mit Hinweis). Solches wird hier nicht substanziiert gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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7.2. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sammelstiftung B.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. August 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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