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Informationen zum Dokument  BGer 6B_723/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_723/2019 vom 15.08.2019
 
 
6B_723/2019
 
 
Urteil vom 15. August 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision (mehrfache einfache Verletzung von Verkehrsregeln); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 12. Juni 2019 (SK 19 230).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte den Beschwerdeführer am 1. September 2017 wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung. Auf die dagegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Bern am 18. April 2018 wegen verspäteter Berufungserklärung nicht ein. Ein Gesuch um Wiederherstellung wies es am 4. Mai 2018 ab.
 
Am 11. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Beschlusses vom 18. April 2018. Darauf trat das Obergericht des Kantons Bern am 30. Mai 2018 nicht ein.
 
Mit Eingabe vom 5. Mai 2019 verlangte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Regionalgericht qualifizierte die bei ihm eingegangene Eingabe als Revisionsgesuch nach Art. 410 ff. StPO, trat darauf mangels Zuständigkeit nicht ein und leitete die Eingabe an das Obergericht des Kantons Bern weiter. Dieses qualifizierte die Eingabe ebenfalls als Revisionsgesuch und trat darauf mit Beschluss vom 12. Juni 2019 nicht ein.
 
Dagegen gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
 
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
3. Die Beschwerdeeingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die materielle Seite der Angelegenheit, welche nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss setzt er sich nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Nichteintreten des Obergerichts das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Die behaupteten Verstösse gegen die Verfassung und die EMRK, insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz, substanziiert er nicht. Soweit er geltend macht, ein Wiederaufnahme- bzw. (recte) Wiedererwägungsgesuch sei immer möglich und das Obergericht habe sein Gesuch zu Unrecht als Revision eingestuft, verkennt er, dass eine nachträgliche materielle Änderung eines Entscheids in Form einer Wiedererwägung oder Ergänzung nicht möglich ist (vgl. Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. August 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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