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Informationen zum Dokument  BGer 1G_3/2019  Materielle Begründung
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BGer 1G_3/2019 vom 15.08.2019
 
 
1G_3/2019
 
 
Urteil vom 15. August 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Haag,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
 
Verwaltungsrechtliche Kammer,
 
An der Aa 6, Postfach 760, 6301 Zug,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
beide vertreten durch C.________,
 
3. D.________ AG,
 
Gesuchsgegner,
 
Gemeinderat Baar,
 
Rathausstrasse 2, Postfach, 6341 Baar,
 
Regierungsrat des Kantons Zug,
 
Regierungsgebäude am Postplatz,
 
Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Erläuterungsgesuch betreffend die Verfügung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Juli 2019
 
(1C_94/2019 [Urteil V 2017 59]).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 hat das Bundesgericht das Verfahren 1C_94/2019 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, nachdem die D.________ AG das Gegenstand des Verfahrens bildende Baugesuch zurückgezogen hatte. Die Gerichtskosten wurden der D.________ AG auferlegt, und sie wurde zudem verpflichtet, A.________ und B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
1
B. Mit einer "Anfrage im Sinne eines Erläuterungsgesuchs" vom 8. August 2019 bringt das Verwaltungsgericht des Kantons Zug vor, nach Art. 67 BGG könne das Bundesgericht die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anders verteilen, wenn der angefochtene Entscheid geändert werde. Ebenso werde nach Art. 68 Abs. 5 BGG der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder abgeändert, oder zur Neufestsetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2
In der Verfügung vom 18. Juli 2019 habe das Bundesgericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens entschieden, dagegen keine Stellung zur Frage der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen genommen und die Sache auch nicht ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen zu deren Überprüfung. Den bundesgerichtlichen Erwägungen lasse sich zudem nicht entnehmen, ob das Bundesgericht bei der Festsetzung der bundesgerichtlichen Kosten- und Entschädigungsregelung bereits auch die vorinstanzliche Kostenregelung mitberücksichtigt habe. Nachdem sich dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der kantonalen Entscheide die Kosten- und Entschädigungsfrage aber stelle, ersuche es um eine kurze Stellungnahme zur Frage, "ob und wieweit durch die bundesgerichtliche Abschreibungsverfügung die beiden vorinstanzlichen Kostenentscheide (Regierungsrat und Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanzen) als bestätigt bzw. rechtskräftig zu gelten haben bzw. das Verwaltungsgericht aus Sicht des Bundesgerichts befugt ist, darüber neu zu entscheiden."
3
C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
 
1. Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.
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2. Nach der angeführten Bestimmung sind die Parteien zur Stellung eines Erläuterungsgesuchs berechtigt. Es erscheint daher fraglich, ob auch die Vorinstanz dazu befugt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2009 vom 5. Mai 2009). Die Frage kann indessen offen gelassen werden, da das Erläuterungsgesuch in der Sache unbegründet ist.
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3. Zur Verlegung der Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Verfahrens äusserte sich die Abschreibungsverfügung nicht, und zwar bewusst, und nicht aus Versehen. Das beruht darauf, dass gemäss Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens nur modifizieren kann, wenn es auch den angefochtenen Entscheid abändert, was bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gerade nicht der Fall ist (Urteile 5A_608/2010 vom 6. April 2011 E. 5 und 1C_300/2008 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3; Beschluss 1C_130/2008 vom 30. Mai 2008 E. 3.2). Da allerdings das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil mit dem Rückzug des Baugesuchs ebenfalls gegenstandslos geworden ist, ist es dem Verwaltungsgericht auch ohne entsprechende Anordnung des Bundesgerichts unbenommen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu regeln.
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4. Das Erläuterungsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Kosten sind keine zu erheben.
8
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Baar und dem Regierungsrat des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. August 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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