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Informationen zum Dokument  BGer 6B_297/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_297/2019 vom 12.08.2019
 
 
6B_297/2019
 
 
Urteil vom 12. August 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
2. X.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Nötigung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. Januar 2019 (2N 18 143).
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ erstattete am 2. März 2018 Strafanzeige gegen X.________ wegen Nötigung. Dieser habe sie am 23. Oktober 2017 aufgefordert, eine von ihr auf Google publizierte Rezension innert 48 Stunden zu entfernen, ansonsten würden zivil- und strafrechtliche Schritte eingeleitet werden. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 17. September 2018 die Einstellung des Verfahrens.
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2. A.________ erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Das Kantonsgericht Luzern wies diese am 21. Januar 2019 ab.
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3. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts und die Verfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben und die Sache sei zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Letztere sei sogleich anzuweisen, das Verfahren gegen X.________ zu sistieren, bis in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse Intensität erreichen. Sie muss sich als objektiv und subjektiv schwer qualifizieren. Daraus folgt, dass nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung im Sinne von Art. 49 OR verstanden werden kann. Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen deshalb von vornherein keine finanzielle Genugtuung. Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiege, ist daher in der Beschwerde darzulegen (BGE 129 III 715 E. 4.4; Urteile 6B_495/2017 vom 26. Juli 2017 E. 1.2; 6B_995/2016 vom 14. März 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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4.2. Zu ihrer Legitimation führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Verurteilung des Beschwerdegegners unweigerlich auf ihre Zivilansprüche als Privatklägerin auswirken werde. Dass sie ihre Zivilansprüche noch nicht beziffert habe, ändere daran nichts (Beschwerde, S. 5). Damit legt die Beschwerdeführerin nicht dar, durch die angebliche Nötigung einen Schaden oder eine Persönlichkeitsverletzung, welche aufgrund ihrer Schwere eine Genugtuung rechtfertigen würde, erlitten zu haben.
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4.3. Die Beschwerdeführerin rügt zudem einen Ermessensmissbrauch sowie eine Verletzung von Art. 29a und Art. 30 BV, zumal sich die Vorinstanz von falschen Erwägungen habe leiten lassen (Beschwerde, S. 5 und 9 f.). Eine nähere Begründung, weshalb dies - über eine blosse Unzulässigkeit der Verfahrenseinstellung hinaus - der Fall sein sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Diese Rügen entziehen sich damit einer von der Sache getrennten Prüfung und sind unzulässig.
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5. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. August 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Jametti
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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