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Informationen zum Dokument  BGer 4A_371/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_371/2019 vom 12.08.2019
 
 
4A_371/2019
 
 
Urteil vom 12. August 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung; aktuelles Rechtsschutzinteresse,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 8. Juli 2019 (BS.2019.4-EZO3; ZV.2019.100-EZO3).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Einzelrichterin am Kreisgericht St. Gallen dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. Mai 2019 befahl, die von diesem beim Beschwerdegegner gemietete 3-Zimmer-Wohnung im zweiten Obergeschoss an der X.________strasse in St. Gallen vollständig zu räumen, zu reinigen sowie im ordnungsgemässen Zustand dem Gesuchsteller zu übergeben;
 
dass die Einzelrichterin die Stadt St. Gallen gleichzeitig anwies, diesen Entscheid nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen des Beschwerdegegners zu vollstrecken;
 
dass das Kantonsgericht St. Gallen am 8. Juli 2019 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 28. Mai 2019 erhobene Berufung wegen verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts am 7. August 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und darum ersucht, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen;
 
dass aus den Ausführungen in der Beschwerde hervorgeht, dass der Ausweisungsbefehl gemäss dem Entscheid vom 28. Mai 2019 vollstreckt wurde und der Beschwerdeführer demnach bereits aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgewiesen wurde;
 
dass der Beschwerdeführer demnach schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kein aktuelles Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen, seine Ausweisung betreffenden Entscheids hatte und es ihm demnach im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG an der Berechtigung fehlt, gegen diesen Beschwerde zu führen (vgl. Urteil 302/2017 vom 7. Juni 2017 mit Hinweisen; ferner BGE 131 I 242 E. 3.3 S. 247 f.);
 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen, abzuweisen ist, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, den 12. August 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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