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Informationen zum Dokument  BGer 5D_154/2019  Materielle Begründung
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BGer 5D_154/2019 vom 06.08.2019
 
 
5D_154/2019
 
 
Urteil vom 6. August 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 19. Juni 2019
 
(102 2019 108, 102 2019 116).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 29. April 2019 erteilte das Zivilgericht des Sensebezirks der B.________ AG in der gegen A.________eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Sensebezirkes für Fr. 5'922.-- nebst Zins die definitive Rechtsöffnung.
1
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 19. Juni 2019 ab.
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Dagegen hat A.________ am 2. August 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen:
 
1. Aufgrund des Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG); es steht jedoch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 ff. BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht einzutreten ist (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Ausserdem hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Weil alle Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz reformatorischer Natur sind (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer - abgesehen von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen - nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 130 III 136 E. 1.2 S. 139).
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2. Die Beschwerde enthält nur ein kassatorisches Begehren, was nach dem Gesagten ungenügend ist; schon daran scheitert die Beschwerde. Im Übrigen erfolgen keine substanziierten Verfassungsrügen. Es wird lediglich in appellatorischer Weise behauptet, die Forderungen des Gläubigers seien ungerechtfertigt und man habe den richtigen Sachverhalt weder in den Vergleichsverhandlungen noch in den späteren Entscheiden geprüft. Der Beschwerdeführer müsste indes dartun, inwiefern das Kantonsgericht mit der Erwägung, wonach im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG einzig der Nachweis der Tilgung, Stundung oder Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung geprüft werden kann, verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. August 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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