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Informationen zum Dokument  BGer 5D_144/2019  Materielle Begründung
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BGer 5D_144/2019 vom 05.08.2019
 
 
5D_144/2019
 
 
Urteil vom 5. August 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner,
 
Kanton Bern, Regionalgericht Emmental-Oberaargau inkl. Zwangsmassnahmengericht,
 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. Juni 2019 (ZK 19 297, ZK 19 322).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Kanton Bern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'300.-- und Fr. 2'840.--.
1
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern (Verfahren ZK 19 297). Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren ZK 19 297 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (Verfahren ZK 19 322). Zudem wies er das Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses bzw. um dessen Stundung oder Aufteilung in Raten ab.
2
Gegen diese Verfügung (sowie gegen die Nachfristverfügung vom 25. Juni 2019; dazu Verfahren 5D_145/2019) hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Es kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG) und es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, weshalb seine Beschwerde an das Obergericht nicht aussichtslos sein soll. Sodann bezeichnet er den Kostenvorschuss zwar als überrissen, doch legt er nicht dar, weshalb die Abweisung seiner Reduktions-, Stundungs- und Ratenzahlungsgesuche gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Insbesondere setzt er sich nicht mit der Erwägung des Obergerichts auseinander, dass die Höhe des Vorschusses den Vorgaben der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) entspreche. Insgesamt erschöpft sich die Beschwerde einmal mehr in der wahllosen Anrufung von angeblich verletzten Normen, in weitschweifigen Darlegungen der Sach- und Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers sowie in unzulässigen Anträgen (z.B. auf Staatshaftung). Insbesondere ist die Frage des Gerichtsstands nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellt er nicht. Ein solches wäre ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. August 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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