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Informationen zum Dokument  BGer 5A_586/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_586/2019 vom 05.08.2019
 
 
5A_586/2019
 
 
Urteil vom 5. August 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
angeblich vertreten durch B.A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Nina Lang Fluri,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ehescheidung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. April 2019 (ZBR.2018.45).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 6. September 2018 wurde die Ehe von A.A.________ und C.________ geschieden.
1
Mit Entscheid vom 25. April 2019 (verschickt am 24. Juni 2019) hielt das Obergericht des Kantons Thurgau die von A.A.________ in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung eingereichte Berufung für unbegründet.
2
Gegen diesen Entscheid hat der Vater von A.A.________ am 22. Juli 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt (vgl. S. 5 der Eingabe). Am 30. Juli 2019 hat er eine ergänzende Eingabe zu den Akten gegeben, in welcher er in erster Linie die Strafanzeige und die Aufsichtsbeschwerde an den Grossen Rat gegen die Richter und den Gerichtsschreiber des vorinstanzlichen Verfahrens nachreicht.
3
 
Erwägungen:
 
1. In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Eingabe an das Bundesgericht ist jedoch vom Vater der Beschwerdeführerin verfasst und unterzeichnet. Er ist offensichtlich nicht Rechtsanwalt und deshalb nicht zur Vertretung befugt.
4
Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch eigenhändige Unterzeichnung seitens der Beschwerdeführerin) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde mangels tauglicher Rechtsbegehren und mangels einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 2 und 3) ohnehin nicht einzutreten ist.
5
Soweit der Vater geltend macht, seit über 25 Jahren habe die Vizepräsidentin des Obergerichtes in weit über 100 ihn betreffenden Verfahren mitgewirkt, wird keine Verletzung von Ausstandsvorschriften geltend gemacht; auf die Frage einer möglichen Befangenheit ist deshalb - auch wenn sie durch den Vorwurf, man habe während Jahrzehnten durch Gerichtswillkür einen rechtsfreien Raum geschaffen und für all seine damaligen Firmen den Konkurs erzwungen, so dass er zum Sozialfall geworden sei, unterschwellig thematisiert zu werden scheint (S. 4 und 11 der Beschwerde) - nicht näher einzugehen.
6
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde konkrete Rechtsbegehren zu enthalten. Weil die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerdeführerin nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 136 V 131 E. 1.2 S. 135). Soweit es um Anträge auf Geldforderungen geht, sind sie im bundesgerichtlichen Verfahren genau zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 237; 143 III 111 E. 1.2 S. 112).
7
Auf S. 4 der Beschwerde wird unter der Überschrift "Antrag" die "Rückweisung resp. Nichteintreten auf Obergerichtsentscheid wegen Falschdarstellung" verlangt; dies wird auf S. 16 wiederholt. Ein solches Begehren ist jedoch ungenügend, zumal nur appellatorische Ausführungen zur Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid erfolgen (dazu E. 3). Ein sinngemässer Antrag könnte sich ferner aus S. 2 der Beschwerde ergeben, wonach im Zusammenhang mit dem Grundstück eine "Rückabwicklung des Grundstückeintrags durch Aufhebung des Miteigentumsanteils des Beschwerdegegners aufgrund betrügerischer Erschleichung durch Heiratsabsichten" gefordert wird; allerdings wäre auch dies kein taugliches Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Soweit darin überhaupt Anträge zu erblicken wären, würde Gleiches gelten für die beiden Aussagen auf S. 6 der Beschwerde, wonach die Rückgabe der aufgelisteten Gegenstände bestritten werde, weil sie wertlos seien (gemeint ist offensichtlich die Liste der von der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner herauszugebenden Gegenstände gemäss Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides), und wonach "die Versteigerung der Liegenschaft xxx zurückgewiesen werde" und Gegenforderungen gestellt würden (was offensichtlich auf Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides zielt, in welcher die Aufhebung des Miteigentums der Parteien an der Liegenschaft D.________strasse yyy in U.________ und die öffentliche Versteigerung angeordnet sowie die Verteilung des Versteigerungserlöses geregelt wird).
8
3. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Sodann ist zu beachten, dass das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann nur eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
9
Die Ausführungen zur Sache sind kaum nachvollziehbar. Ohne erkennbares System werden Sachverhaltsbehauptungen aus eigener Sicht sowie Episoden aus den Gerichtsverhandlungen aneinandergereiht und mit zahlreichen Vorhalten und strafrechtlichen Vorwürfen gegenüber den Gerichtspersonen beider Instanzen, den Rechtsanwälten und dem Beschwerdegegner durchmischt. Die Ausführungen erfolgen rein appellatorisch; Willkürrügen in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung sind mit bestem Willen nicht auszumachen. Ebenso fehlt es in rechtlicher Hinsicht an einer erkennbaren Darlegung, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll, insbesondere im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Erwägung, für die im Miteigentum stehende Liegenschaft sei die öffentliche Versteigerung anzuordnen, weil offensichtlich keine Seite finanziell in der Lage sei, diese unter Auskauf der Gegenseite zu übernehmen. Auch in Bezug auf die Kostenregelung fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung, inwiefern diese rechtswidrig sein soll; es wird einzig festgehalten, es stünden keine Mittel zur Verfügung, um diese zu begleichen (S. 7 der Beschwerde), bzw. die Beschwerdeführerin sei zufolge des "umfassenden Fehlverhaltens der Gegenseite von der Kostenseite freizusprechen" (S. 10 und 16 der Beschwerde).
10
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
11
5. Angesichts der konkreten Umstände - zufolge fehlender Unterschrift der Beschwerdeführerin auf der von ihrem Vater verfassten Beschwerde und vor dem Hintergrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach der passiv bleibenden Beschwerdeführerin mehrmals Offizialanwälte bestellt wurden, mit denen sich der Vater aber stets überwarf, und er die treibende Kraft hinter dem Verfahren ist, bleibt unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt einen eigenen Beschwerdewillen hat - wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
12
Insofern ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Ohnehin wäre es abzuweisen gewesen, weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).
13
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.A.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. August 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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