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Informationen zum Dokument  BGer 6B_628/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_628/2019 vom 30.07.2019
 
 
6B_628/2019
 
 
Urteil vom 30. Juli 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtbeachten von Auflagen der Behörde beim Führen eines Personenwagens, Willkür; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. April 2019 (2M 18 29).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer im schriftlichen Berufungsverfahren wegen Nichtbeachtens von Auflagen der Behörde beim Führen eines Personenwagens (Nichttragen einer Brille oder von Kontaktlinsen), Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage und des Nichttragens der Sicherheitsgurten zu einer Busse von Fr. 250.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse. Gleichzeitig stellte es fest, dass der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des unanständigen Benehmens in Rechtskraft erwachsen ist.
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2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst, er sei vollumfänglich freizusprechen. Er rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die ihm gemachten Vorwürfe seien nicht erstellt. Die Strafbehörden hätten die Beweise sehr einseitig gewürdigt und den Aussagen der Polizeibeamten mehr Gewicht zugemessen als seinen Aussagen.
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3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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Waren ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteil 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
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4. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht auseinander. Soweit er vorbringt, der Umstand, dass er während der Fahrt das Mobiltelefon für kurze Zeit in der Hand und an der Wange gehalten habe, belege nicht, dass er auch telefoniert habe und aufgrund der Konstruktion seines Fahrzeugs sei es nicht möglich zu erkennen, ob er während der Fahrt angeschnallt war oder nicht, schildert er lediglich seine Sichtweise der Dinge, ohne aufzuzeigen, inwieweit oder warum die Sachverhaltsfeststellungen, auf denen die Schuldsprüche basieren, schlechterdings unhaltbar sein sollen. Die (erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachte) Behauptung, er habe im Rahmen der Kontrolle die Beamten darauf hingewiesen, Kontaktlinsen zu tragen, widerspricht den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen und findet in den Akten keine Stütze. Seine Rügen gehen über eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht hinaus (BGE 141 IV 317 E. 5.4, 369 E. 6.3). Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen).
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5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juli 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Held
 
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