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Informationen zum Dokument  BGer 5A_593/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_593/2019 vom 30.07.2019
 
 
5A_593/2019
 
 
Urteil vom 30. Juli 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________,
 
B.________.
 
Gegenstand
 
Beistandschaft nach Art. 308 ZGB,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 11. Juni 2019
 
(ZK1 19 24).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ ist dem Bundesgericht aus zahlreichen Verfahren bekannt. Vorliegend geht es um den Entscheid der KESB U.________ vom 24. Januar 2019, mit welchem in Bezug auf die Tochter B.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB angeordnet wurde.
1
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 11. Juni 2019 (Zustellung am 26. Juni 2019) gut mit der Begründung, es liege keine bald eintretende Kindeswohlgefährdung vor und auch die schulischen Leistungen seien nicht zu beanstanden.
2
Dagegen hat A.________ beim Bundesgericht am 24. Juli 2019 eine Beschwerde eingereicht. Die beiden Verfahren 5A_592/2019 und 5A_594/2019 betreffen zwei weitere Entscheide des Kantonsgerichts.
3
 
Erwägungen:
 
1. Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ob die Beschwerdeführerin im beschriebenen Sinn beschwert ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328).
4
Gemäss diesem wurde die kantonale Beschwerde gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wurden auch keinerlei Kosten auferlegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie beschwert sein könnte und sie tut solches auch nicht dar. Vielmehr äussert sie sich (nebst Bibelzitaten, Fragestellungen und allgemeiner Behördenkritik) zu ihrer Lebensgeschichte bzw. ihren Lebensumständen und auch zu ihrer Tochter; daraus ergibt sich keine Beschwer in Bezug auf den umfassend gutheissenden Entscheid des Kantonsgerichts.
5
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
6
3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
7
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________, B.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juli 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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