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Informationen zum Dokument  BGer 5A_592/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_592/2019 vom 30.07.2019
 
 
5A_592/2019
 
 
Urteil vom 30. Juli 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
 
U.________.
 
Gegenstand
 
Vertretungsbeistandschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 16. April 2019 (ZK1 19 23).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ ist dem Bundesgericht aus zahlreichen Verfahren bekannt. Vorliegend geht es um den Entscheid der KESB U.________ vom 24. Januar 2019, mit welchem die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen erneut angepasst wurden, diesmal dahingehend, dass eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 und 395 ZGB angeordnet wurde.
1
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 16. April 2019 (Zustellung am 26. Juni 2019) mangels genügender Begründung nicht ein. In einer materiellen Eventualbegründung erläuterte es, wieso die verfügte Massnahme notwendig und verhältnismässig ist.
2
Dagegen hat A.________ beim Bundesgericht am 24. Juli 2019 eine Beschwerde eingereicht. Die beiden Verfahren 5A_593/2019 und 5A_594/2019 betreffen zwei weitere Entscheide des Kantonsgerichts.
3
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
4
2. Die Beschwerde enthält keinerlei Rechtsbegehren. Schon daran scheitert sie.
5
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Dazu finden sich in der Beschwerde keinerlei Ausführungen.
6
Im Übrigen würde die Beschwerdebegründung, welche nebst Bibelzitaten einzig die Aussage enthält, die KESB berufe sich auf alte Angelegenheiten, aber vieles habe sich verändert, selbst in Bezug auf die subsidiären materiellen Ausführungen des Kantonsgerichtes den sich aus Art. 42 Abs. 1 BGG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügen.
7
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
8
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
9
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juli 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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