VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_409/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_409/2019 vom 25.07.2019
 
8C_409/2019
 
 
Urteil vom 25. Juli 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Wüest.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Deutschland,
 
vertreten durch Advokat Stefan Kunz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2019 (725 18 291/42).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 11. Juni 2019 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 8. Mai 2019 ausgehändigten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2019,
1
 
in Erwägung,
 
dass nach Art. 100 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann,
2
dass der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht am Donnerstag, 9. Mai 2019, sondern gemäss erwähnter postamtlicher Bescheinigung bereits am Mittwoch, 8. Mai 2019, ausgehändigt worden ist,
3
dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit am Donnerstag, 9. Mai 2019, zu laufen begonnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am Freitag, 7. Juni 2019, geendet hat,
4
dass demnach die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten ist, wurde doch die Beschwerde erst am 11. Juni 2019 der Schweizerischen Post übergeben (Art. 48 Abs. 1 BGG),
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Juli 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).