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Informationen zum Dokument  BGer 9C_469/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_469/2019 vom 22.07.2019
 
9C_469/2019
 
 
Urteil vom 22. Juli 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gemeinsame Einrichtung KVG,
 
Gibelinstrasse 25, 4500 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2019 (C-5274/2018).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 28. Juni 2019 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2019 betreffend Rechtzeitigkeit der Einsprache gegen eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2018,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr nicht die geringste Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach die Einsprache über zweieinhalb Monate zu spät erfolgt und hinsichtlich der verpassten Frist kein unverschuldetes Hindernis dargetan worden sei (Art. 41 und 52 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 49),
3
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
4
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Juli 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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