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Informationen zum Dokument  BGer 8C_266/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_266/2019 vom 22.07.2019
 
 
8C_266/2019
 
 
Urteil vom 22. Juli 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern,
 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Luzern
 
vom 15. März 2019 (5V 18 47).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1991 geborene A.________ war am 27. September 2007 von ihrer Mutter unter Hinweis auf ein Medulloblastom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet worden. Die IV-Stelle Luzern erteilte daraufhin mit Mitteilungen vom 24. Januar 2008 und 9. August 2010 Kostengutsprache für Perücken und zwei Hörgeräte. Am 4. Juni 2012 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um berufliche Integration sowie Ausrichtung einer Rente. Die IV-Stelle traf Abklärungen medizinischer und beruflicher Art und übernahm im Rahmen beruflicher Massnahmen die Kosten für eine Abklärung im Abklärungszentrum B.________ sowie für ein anschliessendes, vom Abklärungszentrum B.________ durchgeführtes Job Coaching. Nachdem A.________ eine Teilzeitstelle angetreten hatte, wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 4. Januar 2017 abgeschlossen. Die IV-Stelle sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 5. Januar 2018 für die Zeit ab 1. Februar 2018 und mit Verfügung vom 29. Januar 2018 rückwirkend für die Zeit ab 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2014 und ab 1. Mai 2016 bis 31. Januar 2018 eine Dreiviertelsrente zu.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 15. März 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab 1. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53).
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1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft, sind tatsächlicher Natur und vom Bundesgericht daher nur beschränkt überprüfbar (E. 1.2 hiervor). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteil 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdeführerin in Bestätigung der Verfügungen vom 5. und 29. Januar 2018 eine Dreiviertelsrente statt einer ganzen Invalidenrente zugesprochen hat.
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Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 IVG massgeblichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommens- oder Prozentvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Bezüglich der zunächst streitigen gesundheitlichen Situation hat die Vorinstanz in Würdigung der Aktenlage festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hirntumorerkrankung und deren Behandlung von Juli 2007 bis Ende 2008 für jegliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, dass aber seither eine Leistungsfähigkeit von 40 % bestehe. Als zumutbare Tätigkeit am geeignetsten sei aufgrund der Erkenntnisse aus den verschiedenen Einsatzgebieten der angestammte kaufmännische Bereich, wobei eine Reizüberflutung und ein (Nacht) Schichtsystem zu vermeiden seien. Das kantonale Gericht stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, FMH physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. November 2012, 8. Juli 2016, 29. September 2016, 28. April 2017 und 17. Oktober 2017, die es als beweiskräftig erachtete. Es zeigte auf, dass deren Einschätzung auf umfangreichen beruflichen Abklärungen des Abklärungszentrums B.________ sowie verschiedenen Arbeitsversuchen beruhe und nicht im Widerspruch mit der übrigen medizinischen Aktenlage stehe.
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3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigen keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen auf:
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3.2.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Soweit die Versicherte - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - das Abstellen auf die medizinische Beurteilung der RAD-Ärztin kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Sozialversicherungsgericht nach der Rechtsprechung nicht verwehrt ist, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf den (versicherungsinternen) Bericht des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; vgl. auch Urteil 8C_429/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3). Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung ist sodann rechtsprechungsgemäss in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (vgl. Urteil 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.3 mit Hinweis).
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3.2.2. Die Vorinstanz hat nach Darlegung der medizinischen Aktenlage schlüssig aufgezeigt, dass hinsichtlich Diagnostik ein unbestrittener Befund vorliegt. Einigkeit besteht unter den beteiligten Ärztinnen und Ärzten bzw. Neuropsychologinnen und Neuropsychologen sodann auch darin, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen in der deutlich reduzierten mentalen Belastbarkeit mit Konzentrationsstörungen, schnellerer Ermüdbarkeit sowie erhöhter Vergesslichkeit gründet. Unbestritten ist schliesslich, dass hinsichtlich der noch zumutbaren Tätigkeiten der angestammte kaufmännische Bereich am geeignetsten ist.
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3.2.3. Was das Ausmass der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit anbelangt, hat das kantonale Gericht dargelegt, dass die Einschätzung der RAD-Ärztin auf den umfangreichen, vom 20. April 2015 bis 30. November 2016 dauernden beruflichen Abklärungen des Abklärungszentrums B.________ und verschiedenen Arbeitsversuchen basiert. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich erneut einwendet, das Abklärungszentrum B.________ habe im Bericht vom 14. August 2015 von einer Leistungsfähigkeit von aktuell 25 bis 40 % in kaufmännischen Tätigkeiten gesprochen, hat die Vorinstanz überzeugend darauf hingewiesen, dass diese erste Einschätzung des Abklärungszentrums B.________ aufgrund der durch das zuvor innegehabte 100 %-Pensum verursachten Überforderungssituation noch von einer gewissen Unsicherheit geprägt war. So geht bereits aus dem Abklärungsbericht des Abklärungszentrums B.________ vom 30. Oktober 2015 hervor, dass sich die deutlichen Erschöpfungssymptome der ersten beiden Monate gelegt hatten und die Versicherte präsenter sowie weniger fragil wirkte und täglich mit Pausen jeweils zwischen vier und viereinhalb Stunden arbeiten konnte. Die zahlreichen Arbeitstrainings zeigten dann aber, wie das kantonale Gericht unter Hinweis auf den Bericht des Abklärungszentrums B.________ vom 10. Juni 2016 festgestellt hat, dass eine weitere Steigerung auf über viereinhalb Stunden täglich nicht möglich war, eine Leistungsfähigkeit von mehr als 40 % nicht erreicht werden konnte und die verschiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Leistungsfähigkeit auf zwischen 35 und 40 % geschätzt haben. Die Abklärungen und Berichterstattungen des Abklärungszentrums B.________ sind sowohl in die medizinischen Beurteilungen der RAD-Ärztin vom 8. Juli 2016, 29. September 2016, 28. April 2017 und 17. Oktober 2017 wie auch in diejenige der Hausärztin Dr. med. D.________, Innere Medizin FMH, vom 25. Oktober 2017 eingeflossen, welche Beurteilungen wiederum mit der übrigen medizinischen Aktenlage - wie die Vorinstanz aufgezeigt hat - nicht in Widerspruch stehen. Eine Leistungsfähigkeit von weniger als 40 % erweist sich mit dem kantonalen Gericht denn auch in Anbetracht der nach überstandener Erkrankung wieder aufgenommenen, erfolgreich abgeschlossenen kaufmännischen Lehre und anschliessenden beruflichen Vollzeitbeschäftigung als unwahrscheinlich. Nichts zugunsten der Versicherten ergibt sich schliesslich aus deren teilweise aktenwidrigen Vorbringen, sie sei nach Lehrabschluss noch voll leistungsfähig gewesen und habe erst im Jahr 2012 erste Leistungseinschränkungen verspürt, die sich dann bis zum Jahr 2015 zunehmend verschlimmert hätten; vielmehr erwähnte bereits Dr. med. E.________, Oberarzt, FMH Medizinische Onkologie und Innere Medizin, Spital F.________, im Bericht vom 28. November 2011, bei der Versicherten stünden aktuell Probleme am Arbeitsplatz im Vordergrund und es sei aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten sowie Vergesslichkeit zu Problemen mit dem Arbeitgeber gekommen.
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3.3. Zusammenfassend beruhen die vorinstanzlichen Annahmen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten weder auf offensichtlich unrichtigen noch auf sonstwie rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellungen. Das kantonale Gericht konnte in Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.1 hiervor) auf die Schlussfolgerungen der versicherungsinternen Ärztin abstellen. Auszugehen ist mithin von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, konnte und kann auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
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Erwägung 4
 
4.1. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen hat das kantonale Gericht sodann festgestellt, dass die Leistungsfähigkeit der Versicherten sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % eingeschränkt sei, wobei die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte am geeignetsten erscheine. Auszugehen sei daher vom selben Tabellenlohn für Validen- und Invalideneinkommen, weshalb die Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Prozentvergleich als zulässiger Variante des Einkommensvergleichs vorgenommen werden könne. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 60 %.
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4.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, verfängt nicht:
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4.2.1. Die Versicherte rügt erneut die Festsetzung des Valideneinkommens. Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei nicht berücksichtigt worden, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen die begonnene Lehre mit Berufsmaturität abgeschlossen und ihr Lohn dementsprechend einem höheren Kompetenzniveau entsprochen hätte. Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteil 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.4 mit Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151). Mit der Vorinstanz sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungsmöglichkeiten rechtsprechungsgemäss nur beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (vgl. etwa Urteile 8C_882/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.3 und 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.3.2.2, je mit Hinweis). Das kantonale Gericht hat dargelegt, bei der Beschwerdeführerin bestehe lediglich die Möglichkeit, dass sie die Berufsmaturität erfolgreich absolviert hätte, was für deren Berücksichtigung beim Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss nicht genüge. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin beschränken sich weitgehend auf eine wörtliche Wiederholung des bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachten und vermögen die vorinstanzliche Beurteilung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit sich die Versicherte erneut ausdrücklich auf das Urteil 8C_ 667/2010 vom 15. Dezember 2010 beruft, kann sie daraus nichts anderes ableiten, hat doch das Bundesgericht in seinen damaligen Erwägungen dargelegt, welche konkreten, vorliegend nicht gegebenen Umstände zur ausnahmsweisen Berücksichtigung der Berufsmaturität beim Valideneinkommen geführt haben.
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4.2.2. Bezüglich Invalideneinkommen macht die Versicherte zunächst geltend, es sei auf ihr effektiv erzieltes Einkommen bei der Gesellschaft G.________ abzustellen. Das kantonale Gericht hat indes zu Recht festgestellt, dass das dort vereinbarte Bruttosalär auf einer Leistungsfähigkeit von 30 % basiert und die zumutbare Leistungsfähigkeit von 40 % damit nicht voll ausgeschöpft wird. Die Beschwerdeführerin macht sodann, wie bereits vorinstanzlich, geltend, bei der Annahme eines hypothetischen Lohnes wäre ihr aufgrund der Benachteiligung bei der Stellensuche gegenüber Gesunden sowie der leidensbedingten Einschränkungen minimal ein Leidensabzug von 20 % zu gewähren. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzuges eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_83/2019 vom 6. Mai 2019 E. 6.2.2). Das kantonale Gericht hat dargelegt, dass die Defizite der Versicherten bereits bei der Schätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden sind und kein anderer Grund einen Abzug rechtfertige. Allein die Tatsache - so die Vorinstanz -, dass der Beschwerdeführerin nicht sämtliche Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich offen stünden, rechtfertige jedenfalls nicht einen Leidensabzug von 25 %. Selbst bei einem Abzug von 20 % jedoch resultiere nach wie vor ein Invaliditätsgrad von weniger als 70 %. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander.
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4.3. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen in der Beschwerde den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen lassen, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
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5. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Juli 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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