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Informationen zum Dokument  BGer 8C_184/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_184/2019 vom 22.07.2019
 
 
8C_184/2019
 
 
Urteil vom 22. Juli 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 7. Februar 2019 (I 2018 102 I 2019 1).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1980, leidet seit 1996 in unterschiedlichem Ausmass an Lähmungserscheinungen unklarer Genese und psychischen Beschwerden, weshalb sie von der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen bezog. Nach der Ausbildung zur Pflegefachfrau arbeitete die Versicherte ab 2009 während einiger Jahre mit einem 100%-Pensum im Pflegebereich. Ab Juni 2016 attestierte ihr Dr. med. B.________ wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit. Seit 1. Juni 2017 richtet ihr die Invalidenversicherung - bei einem Invaliditätsgrad von 100% - eine ganze Rente aus (Verfügung vom 9. November 2017). Zudem sprach ihr die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 16. November 2018 rückwirkend ab 1. Juni 2017 eine Hilflosenentschädigung auf der Basis einer Hilflosigkeit leichten Grades zu.
1
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgerichtgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 7. Februar 2019).
2
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die IV-Stelle habe ihr unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Verfügung vom 16. November 2018 mit Wirkung ab 1. Juni 2017 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Verwaltung und Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen; Urteil 8C_794/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.2).
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1.3. Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die auf einen Abklärungsbericht an Ort und Stelle (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547) gestützten Feststellungen über Einschränkungen in bestimmten Lebensverrichtungen bzw. den daraus resultierenden Betreuungsaufwand betreffen - wie die entsprechenden ärztlichen Angaben - Tatfragen; Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306; SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85 E. 3.2 [9C_431/2008]; Urteil 8C_461/2015 vom 2. November 2015 E. 1). Die korrekte Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der "Hilflosigkeit" beschlägt eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
7
2. 
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2.1. Die Vorinstanz hat die entscheidwesentlichen Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren, mittelschweren oder leichten Grades (Art. 9 ATSG; Art. 42 bis 42ter IVG in Verbindung mit Art. 35 ff. IVV) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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2.2. Hilflosigkeit ist auch gegeben, wenn eine Person zu Hause lebt und wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, das heisst ohne die Begleitung durch eine Drittperson nicht selbstständig wohnen kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung durch eine Drittperson angewiesen oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 IVV). Der Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung allein gilt als leichte Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Ist eine Person auf lebenspraktische Begleitung angewiesen und damit nach dem Gesagten leicht hilflos, erhöht sich der Grad der Hilflosigkeit nur dann, wenn sie darüber hinaus in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Zu den für die Bemessung der Hilflosigkeit massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen gehören praxisgemäss Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 462 f. mit Hinweisen).
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2.3. Gemäss Rz. 8068 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH, in der seit 1. Januar 2017 gültigen, hier anwendbaren Fassung; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 343 E. 5.2 S. 346) kann bei kompletter Paraplegie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ohne Abklärung ausgerichtet werden (vgl. dazu BGE 117 V 146 und Urteil I 642/06 vom 22. August 2007 E. 6.2 mit Hinweisen).
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3. Die Versicherte leidet nach vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung an zahlreichen psychischen Beschwerden, insbesondere einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden dissoziativen Störungen bei gegenwärtigem Verdacht auf dissoziative Paraplegie. Sie ist deswegen voll arbeitsunfähig. Auf Grund dieser Gesundheitsstörungen hat ihr die Invalidenversicherung verschiedene Hilfsmittel zugesprochen. Nebst einer ganzen Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% bezieht die Beschwerdeführerin zudem seit 1. Juni 2017 in Anwendung von Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades.
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4. Strittig ist, ob Verwaltung und Vorinstanz Bundesrecht verletzten, indem sie die Voraussetzungen einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades über die zugesprochene Hilflosenentschädigung leichten Grades hinaus verneinten.
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5. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin nur noch geltend, neben dem unbestrittenen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung sei sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, weshalb sie nach Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe. Sie rügt, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es verneinte, dass sie zusätzlich zum unbestrittenen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 38 Abs. 1 IVV) auch beim "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und bei der "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" regelmässig in erheblicher Weise Dritthilfe benötige.
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5.1. Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden (Urteil 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits (vgl. zur Gesetzeskonformität von Rz. 8048 KSIH das Urteil 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4 mit Hinweisen). So dürfen Einschränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösen, bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins Gewicht fallen (  zur Unzulässigkeit einer doppelten Anrechnung vgl. Urteile 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.2.3, in: SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85, und 9C_115/2011 vom 30. März 2011 E. 2.2 mit Hinweis). Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat also eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil 9C_491/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf H 150/03 vom 30. April 2004 E. 5.3.2, in: SVR 2004 AHV Nr. 19 S. 61;  MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 27 zu den Art. 42-42ter IVG).
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Erwägung 5.2
 
5.2.1. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Würdigung der Aktenlage in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, die Beschwerdeführerin lebe allein in ihrer Zweizimmerwohnung im Zentrum von Brunnen. Laut Abklärungsbericht vom 20. Februar 2018 habe sie keine konkret bezeichneten Personen angeführt, die ihr täglich im Bereich der sechs Lebensverrichtungen erheblich helfen würden. Unter dem Titel "Lebenspraktische Begleitung" ist dem genannten Abklärungsbericht zu entnehmen, die Spitex reinige ihre Wohnung alle drei Wochen gründlich. Im Übrigen kämen der Versicherten die Eltern, die Patin, Freunde oder Nachbarn "für die Hausarbeiten zu Hilfe". Dass die zuletzt genannten Personen der Beschwerdeführerin beim "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" regelmässig in erheblichem Umfang Hilfe leisten würden, sei nicht aktenkundig. Auch aus der Antwort der Versicherten auf die Frage nach dem üblichen Tagesablauf liessen sich nicht die geringsten Hinweise auf einen Bedarf an Hilfeleistungen Dritter bei den allgemeinen Lebensverrichtungen entnehmen. Drittpersonen habe die Beschwerdeführerin einzig beim Aspekt "Empfang von Besuchen am Nachmittag" oder beim Aspekt "Einkauf mit Dritten" erwähnt. Trotz mehrfacher Nachfrage anlässlich der Abklärung vor Ort habe sie keine Dritthilfe bei den Lebensverrichtungen angegeben. Nach ausführlicher Würdigung der Aktenlage und unter besonderer Berücksichtigung der gegebenen Umstände (Vorgeschichte einer überwundenen Phase mit schlaffer Paraplegie im Rahmen einer dissoziativen Lähmung vor 2003; anschliessend mehrjährige Erwerbstätigkeit im Pflegebereich mit 100%-Pensum; erneute Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 bei einem unter anderem diagnostizierten Verdacht auf artifizielle Störung bzw. Münchhausen-Syndrom) verneinte das kantonale Gericht einen regelmässigen und erheblichen Bedarf an Dritthilfe beim "Aufstehen/Absitzen/Abliegen".
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5.2.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist unbegründet, soweit sie sich nicht mit ohnehin unzulässiger appellatorischer Kritik (vgl. E. 1.2 hievor) am angefochtenen Entscheid begnügt. Inwiefern die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen (vgl. E. 1.3) das Willkürverbot verletzen sollen (vgl. E. 1.2), zeigt die Versicherte nicht auf. Sie legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Abklärung des Bedarfs an Hilfeleistung vom 15. Februar 2018 verschlechtert hätte. Ebenso wenig macht sie geltend, dass im "Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung" vom 20. Februar 2018 ihre eigenen Angaben tatsachenwidrig protokolliert worden seien. Soweit sie für sich insbesondere unter Berufung auf BGE 117 V 146 eine weitergehende Hilfsbedürftigkeit in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" zu begründen versucht, stehen ihre entsprechenden Ausführungen nach Erlass der hier strittigen Verfügung im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen anlässlich der Abklärung vom 15. Februar 2018. Jedenfalls zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen regelmässigen und erheblichen Bedarf an Hilfe Dritter in Bezug auf die Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" verneinte.
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5.2.3. Auch finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das kantonale Gericht den medizinisch rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt hätte. Soweit die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung einen Bedarf an weiteren Abklärungen verneinte, kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_135/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2; vgl. auch Urteil 8C_362/2019 vom 4. Juli 2019 E. 5.3 mit Hinweis). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, zeigt die Versicherte nicht auf (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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5.3. Fehlt es in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" - entgegen der Beschwerdeführerin - an einem regelmässigen und erheblichen Bedarf an Dritthilfe, erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Lebensverrichtung "Fortbewegung/Kontaktaufnahme". Denn steht fest, dass die Versicherte neben dem - unbestrittenen - Bedarf an lebenspraktischer Begleitung höchstens mit Blick auf die zuletzt genannte Lebensverrichtung regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sein könnte, kann offenbleiben, ob der entsprechende Hilfsbedarf in diesem Bereich tatsächlich ausgewiesen ist. In jedem Falle genügt die Hilfsbedürftigkeit in nur einer zusätzlichen Lebensverrichtung neben dem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht, um einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV zu begründen.
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5.4. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist unbegründet. Über den unbestrittenen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung hinaus ist sie demnach - wenn überhaupt - höchstens in einer alltäglichen Lebensverrichtung ("Fortbewegung/Kontaktpflege") in relevanter Weise auf Dritthilfe angewiesen. Die vorinstanzliche Bestätigung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ist demnach nicht zu beanstanden.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Juli 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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