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Informationen zum Dokument  BGer 4A_309/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_309/2019 vom 22.07.2019
 
 
4A_309/2019
 
 
Urteil vom 22. Juli 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Erben des A.________ sel.:,
 
1. B.________,
 
und 5 Weitere
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Wyss, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung; Rechtsschutz in klaren Fällen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Mai 2019 (LF180090-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 21. November 2018 ein vom Beschwerdegegner gestelltes Ausweisungsgesuch guthiess und A.________ sowie die Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtete, den 8-Zimmer-Hausteil und die 3.5-Zimmer-Wohnung, inkl. Waschküche und Heizungsraum in Erd- und Untergeschoss, sowie Keller/Kellerabteil in der Scheune, Garten, Sitzplatz bei der Scheune, und die Autoabstellplätze Nr. 1, 2 und 3 im Freien, auf der Liegenschaft U.________, V.________, sowie vier weitere Parkplätze im Freien innerhalb der markierten Parkplatzfelder entlang der Strasse W.________ in V.________, bis spätestens 7. Dezember 2018, 12:00 Uhr mittags, zu verlassen und dem Beschwerdegegner in geräumtem und gereinigtem Zustand mit allen dazugehörenden Schlüsseln zu übergeben;
 
dass das Bezirksgericht Meilen gleichzeitig das Gemeindeammannamt Pfannstiel anwies, diese Verpflichtung nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf der Auszugsfrist auf erstes Verlangen des Beschwerdegegners zu vollstrecken;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Mai 2019 eine von A.________ gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 21. November 2018 erhobene Berufung abwies;
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Juni 2019 erklärten, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2019anstelle des inzwischen verstorbenen A.________ mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 21. Juni 2019 eine weitere Eingabe einreichten, mit der sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;
 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 25. Juni 2019 abgewiesen wurde;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG);
 
dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2019 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Berufung auf verschiedene Unterlagen einen Sachverhalt unterbreiten, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
 
dass die Beschwerdeführer etwa vorbringen, der Beschwerdegegner habe "wesentlich über den Aufenthalt der Mieter über den 21. August 2019 hinaus [gerechnet]", und sie unter Hinweis auf neu eingereichte Unterlagen behaupten, sie zahlten die Wohnungsmieten korrekt und der Vermieter weise die Zahlungen nicht zurück;
 
dass die Beschwerdeführer zwar verschiedene Bestimmungen des Obligationenrechts erwähnen, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die eingehenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung dieser Bestimmungen vorzuwerfen wäre;
 
dass die Eingaben der Beschwerdeführer die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu gleichen Teilen) aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu gleichen Teilen) auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Juli 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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