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Informationen zum Dokument  BGer 1C_567/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_567/2018 vom 22.07.2019
 
 
1C_567/2018
 
 
Urteil vom 22. Juli 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Kneubühler, Haag,
 
Gerichtsschreiber Baur.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Prüfstelle Winkeln,
 
Biderstrasse 6, Postfach 445, 9015 St. Gallen,
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
 
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises
 
und des Händlerschilds,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
 
Abteilung III, vom 12. September 2018 (B 2018/100).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen erteilte der A.________ AG am 7. Januar 2008 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild für Motorwagen "SG xxx U". In den Jahren 2015 und 2017 ersuchte es die A.________ AG bzw. B.________ als deren Alleineigentümer und einziger Verwaltungsrat, den Umfang des Betriebs nachzuweisen. Am 27. Juli 2017 entzog es ihr nach vorgängiger Ankündigung und Gewährung des rechtlichen Gehörs den Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild. Den von der A.________ AG dagegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 29. März 2018 ab.
1
 
B.
 
Gegen diesen Entscheid gelangte die A.________ AG an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Am 12. September 2018 wies dieses ihr Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten sei.
2
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Oktober 2018 an das Bundesgericht beantragt die A.________ AG, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
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Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und die Verwaltungsrekurskommission haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht schliesst wie das Bundesamt für Strassen ASTRA auf Abweisung der Beschwerde. Die A.________ AG hat keine weitere Stellungnahme eingereicht.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über den Entzug eines Kollektiv-Fahrzeugausweises mit Händlerschild. Dage-gen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und damit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auch sonst steht einem Sachurteil grundsätzlich nichts entgegen.
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Erwägung 2
 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei auf wesentliche Teile ihrer Beschwerdebegründung nicht eingegangen und habe damit die Begründungspflicht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Diese Rüge ist unbegründet. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Entscheids, geht daraus doch hervor, wieso die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises mit Händlerschild als nicht erfüllt und deren - im vorliegenden Fall strittigen - Entzug als gerechtfertigt und bundesrechtskonform erachtet. Auch wenn die Vorinstanz nicht auf alle Punkte der ausführlichen Beschwerdebegründung ausdrücklich eingegangen ist, hat sie demnach weder ihre Begründungspflicht noch den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt.
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Erwägung 4
 
4.1. Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes (Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG). Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung hat er die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31) erlassen. Diese regelt in Art. 22 bis 26 und Anhang 4 den Kollektiv-Fahrzeugausweis mit Händlerschild.
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4.2. Im Unterschied zu Fahrzeugausweisen, die grundsätzlich für ein bestimmtes immatrikuliertes Fahrzeug gelten, berechtigen Kollektiv-Fahrzeugausweise zum Anbringen der dazugehörigen Händlerschilder an verschiedenen Fahrzeugen, die nicht immatrikuliert und amtlich geprüft sein müssen (vgl. Art. 24 Abs. 1 VVV). Gemäss Art. 23 Abs. 1 VVV werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an Betriebe abgegeben, die die im Anhang 4 der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen sowie über die für die Art des Betriebs erforderlichen Bewilligungen verfügen, Gewähr für die einwandfreie Verwendung der Ausweise bieten und, soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Art. 71 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben. Diese Anforderungen gelten kumulativ (Urteil 1C_26/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.6). Die kantonale Behörde kann zugunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise von den Voraussetzungen des Anhangs 4 abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebs ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können (Art. 23 Abs. 2 VVV). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt, sind die Kollektiv-Fahrzeugausweise zu entziehen (Art. 23a Abs. 1 VVV).
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4.3. Anhang 4 VVV nennt für verschiedene Arten von Betrieben die jeweiligen Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse und Erfahrun-gen des Gesuchstellers oder einer anderen im Betrieb verantwortlichen Person, den Umfang des Betriebs sowie dessen Räumlichkeiten und Einrichtungen. Zu den betreffenden Betrieben zählen insbesondere Reparaturwerkstätten für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge (Ziff. 4) sowie Betriebe mit grossem Motorfahrzeugpark (Ziff. 18). Die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises an Repa-raturwerkstätten gemäss Ziff. 4 setzt bezüglich des Betriebsumfangs voraus, dass an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen (Ziff. 4.21). Für Betriebe gemäss Ziff. 18 gilt als Mindestbetriebsumfang ein eigener Fahrzeugpark von mindestens 30 Fahrzeugen (Ziff. 18.21).
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Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei als interner Garagenbetrieb für die Bedürfnisse der B.________ Gruppe tätig, das heisst der verschiedenen weiteren Aktiengesellschaften, die wie sie im Alleineigentum von B.________ seien. Sie betreue einerseits die Motorfahrzeuge der Immobiliengesellschaften, andererseits und insbesondere die Privat- bzw. Sammlerfahrzeuge des Unternehmensinhabers. Die insgesamt mindestens 50 von ihr betreuten Fahrzeuge seien zum Teil in dessen direktem Privatbesitz, zum Teil im indirekten über die weiteren Gesellschaften. Diese oder der Unternehmensinhaber hielten insgesamt zehn Nummernschilder, die einzelnen oder maximal zwei Fahrzeugen (Wechselschilder) fix zugewiesen seien. Die Mehrzahl der Sammlerfahrzeuge - deren Anzahl die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission mit rund 40 angab - sei zulassungsfähig und -bereit; die Fahrzeuge seien jedoch nicht eingelöst. Das strittige Händlerschild halte sie insbesondere, um die grosse Zahl der nichteingelösten Fahrzeuge in ihrem Tätigkeitsbereich bewegen und unterhalten zu können. Die beiden für sie als Mechaniker tätigen Personen seien bei der C.________ AG angestellt und erhielten von dort ihre Löhne. Sie verrichteten neben der Haupttätigkeit als Automechaniker ergänzend noch Hausunterhaltsarbeiten im Immobilienbestand der Firmengruppe. Aus diesem Grund stelle sie keine Rechnungen aus; vielmehr fänden die verschiedenen Verrechnungen grundsätzlich von der C.________ AG auf die weiteren Betriebe und den Unternehmensinhaber persönlich statt. Es bestehe bei ihr daher auch keine Mehrwertsteuer- oder Umsatzabrechung bzw. keine entsprechende Buchhaltung.
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5.2. Die Beschwerdeführerin hat demnach gemäss eigener Darstellung - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgestellt hat - keine eigenen Fahrzeuge, beschäftigt keine Angestellten, bezahlt keine Löhne, stellt keine Rechnungen aus und führt keine ordentliche Buchhaltung. Sie legt zudem weder dar noch belegt sie, dass und in welchem jährlichen Umfang sie Reparaturarbeiten durchführt, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. Damit erfüllt sie die für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises an Reparaturwerkstätten für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge gemäss Ziff. 4 Anhang 4 VVV und an Betriebe mit grossem Fahrzeugpark gemäss Ziff. 18 Anhang 4 VVV geltenden, erwähnten Mindestanforderungen an den Betriebsumfang dem Wortlaut nach klar nicht. Sie beruft sich denn auch trotz ihrer Selbstbeschreibung als "interner Garagenbetrieb für die B.________ Gruppe" nicht auf Ziff. 4 Anhang 4 VVV. Hingegen erachtet sie die Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 18 Anhang 4 VVV trotz des Fehlens eigener Fahrzeuge auch hinsichtlich des Mindestbetriebsumfangs als erfüllt. Da sie zu einer Unternehmensgruppe gehöre, die von einer Person vollständig beherrscht werde, sei bei der Auslegung des Betriebsbegriffs eine wirtschaftliche Betrachtungsweise erforderlich und auf die grössere "Wirtschaftseinheit" bzw. die Unternehmensgruppe abzustellen. Für die Erfüllung des Mindestbetriebsumfangs gemäss Ziff. 18.21 Anhang 4 VVV genüge es daher, dass die Fahrzeuge des von ihr betreuten Fahrzeugparks anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe oder dem Unternehmensinhaber zugeordnet seien.
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5.3. Diese Auffassung ist unzutreffend. Gemäss dem klaren und damit massgeblichen Wortlaut von Art. 23 VVV gelten die Anforderungen des Anhangs 4 VVV wie die weiteren in diesem Artikel aufgeführten Voraussetzungen für die Betriebe, denen Kollektiv-Fahrzeugausweise abgegeben werden sollen. Aus Art. 23a in Verbindung mit Art. 23 VVV ergibt sich damit übereinstimmend, dass Kollektiv-Fahrzeugausweise zu entziehen sind, wenn die Betriebe, denen sie erteilt wurden, die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllen. Da der Kollektiv-Fahrzeugausweis der Beschwerdeführerin selbst abgegeben wurde (und nicht B.________ oder einer anderen Person), ist demnach diese als massgeblicher Betrieb gemäss Art. 23 und 23a sowie Ziff. 18 Anhang 4 VVV zu qualifizieren. Sie bringt denn auch nichts vor, was die von ihr verlangte wirtschaftliche Betrachtungsweise vorliegend als "juristisch geboten" erscheinen liesse. Dies gilt umso mehr, als ihre Ausführungen auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu überzeugen vermögen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie mit den weiteren Gesellschaften ihres Inhabers eine eigentliche wirtschaftliche Einheit oder gar einen "Betrieb" bilden sollte, der bzw. dem sämtliche von ihr betreuten Fahrzeuge, mithin selbst die zahlenmässig weit überwiegenden privaten Sammlerfahrzeuge ihres Inhabers, als Motorfahrzeugpark zuzuordnen wären. Die Anforderung an den Mindestbetriebsumfang gemäss Ziff. 18.21 Anhang 4 VVV gilt demnach wie die weiteren Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 VVV für die Beschwerdeführerin selbst.
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5.4. An der Geltung dieser Anforderung für die Beschwerdeführerin ändert deren Hinweis auf Art. 23 Abs. 2 VVV nichts. Zwar kann die kantonale Behörde gemäss dieser Bestimmung zugunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise von den Voraussetzungen des Anhangs 4 VVV abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebs ergibt, dass dadurch keine Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt entsteht. Diese Möglichkeit, die mit der Änderung der VVV vom 11. April 2001 (AS 2001 1385) in die Verordnung aufgenommen wurde und am 1. Juni 2001 in Kraft trat, wurde allerdings geschaffen, um den betroffenen Unternehmen das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern (Urteil 1C_72/2007 vom 29. August 2007 E. 6). Darum geht es vorliegend gerade nicht. Dass ohne den strittigen Kollektiv-Fahrzeugausweis mit Händlerschild das wirtschaftliche Fortkommen der Beschwerdeführerin beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich. Wie aus ihren Ausführungen hervorgeht, verwendet sie diesen Ausweis und das dazugehörige Händlerschild praktisch nur dazu, die privaten Sammlerfahrzeuge ihres Inhabers zu bewegen und zu unterhalten, ohne dafür Rechnung zu stellen, mithin ohne eine geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Die kantonale Behörde brauchte demzufolge nicht zu ihren Gunsten von der Anforderung von Ziff. 18.21 Anhang 4 VVV abzuweichen. Eine bundesrechtswidrige Ermessensausübung liegt demnach nicht vor.
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5.5. Da die Beschwerdeführerin mangels eigener Fahrzeuge den Mindestbetriebsumfang gemäss Ziff. 18.21 Anhang 4 VVV nicht erreicht, obschon (auch) diese Anforderung für sie selbst gilt, erfüllt sie jedenfalls insoweit die Voraussetzungen von Ziff. 18 Anhang 4 VVV nicht. Die kumulativen Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 VVV sind deshalb bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. Die erwähnte Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises und des dazugehörigen Händlerschildes durch die Beschwerdeführerin ist im Weiteren nicht mit dem gesetzlichen Zweck derartiger Ausweise und Schilder vereinbar, erfolgt sie doch nicht im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit (vgl. Urteil 2A.192/1998 vom 28. August 1998 E. 1c). Auch insoweit mangelt es daher an den Voraussetzungen für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises an die Beschwerdeführerin. Dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt dieser den strittigen Kollektiv-Fahrzeugausweis und das dazugehörige Händlerschild gestützt auf Art. 23a Abs. 1 VVV entzogen hat und die kantonalen Rechtsmittelinstanzen diese Anordnung geschützt haben, verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern, weshalb darauf ebenso wenig einzugehen ist wie auf die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises.
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Erwägung 6
 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Prüfstelle Winkeln, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Juli 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Baur
 
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