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Informationen zum Dokument  BGer 6B_479/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_479/2018 vom 19.07.2019
 
 
6B_479/2018
 
 
Urteil vom 19. Juli 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Weber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bundesanwaltschaft,
 
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________,
 
vertreten durch
 
Rechtsanwalt Christof Wyss,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellung (mehrfaches Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Art. 161 aStGB),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 12. Februar 2018 (SK.2017.66).
 
 
Sachverhalt:
 
A. X.________ wird vorgeworfen, die vertrauliche Information, dass die A.________ AG in Übernahmeverhandlungen mit der B.________ A.B. gestanden sei, ausgenutzt und in der Zeit vom 4. März 2011 bis 7. April 2011 für sich sowie für seine Ehefrau mehrfach Namenaktien der A.________ AG erworben zu haben. Die Bundesanwaltschaft erhob am 20. November 2017 Anklage gegen X.________ wegen mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider, eventuell als Sekundärinsider. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 stellte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Strafverfahren gegen X.________ ein.
1
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Bundesanwaltschaft, die Verfügung des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Weil die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2 S. 136).
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1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz ohne ausdrücklichen Antrag in der Sache. Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Sachurteil zu fällen, macht sie nicht geltend. Der Beschwerdebegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine ordentliche Beurteilung ihrer Anklage mit erneuter Durchführung einer Hauptverhandlung und die Einziehung des erzielten Gewinns oder die Festlegung einer Ersatzforderung verlangt. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren.
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfällt ein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Überprüfung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids, wenn eine Änderung im Strafpunkt nicht mehr erfolgen kann, weil kein Urteil vorliegt, welches die Verfolgungsverjährung beenden würde (Urteil 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1 mit Hinweisen). Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 129 IV 49 E. 5.4; 116 IV 80 E. 2a S. 81; Urteil 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). Deshalb sowie aus Gründen der Prozessökonomie ist vorab zu prüfen, ob für die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikte die Verfolgungsverjährung eingetreten und eine Verurteilung aus diesem Grund von vornherein ausgeschlossen ist.
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2.2. Die Beschwerdeführerin macht zur Verjährung zusammengefasst geltend, die angefochtene Verfügung sei ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB. Die Vorinstanz habe sich teilweise mit materiellen Fragen des Strafrechts auseinander gesetzt. Sie habe das Verfahren nicht in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 53 StGB einstellen können. Der Einstellungsverfügung komme bezüglich Verjährung derselbe Effekt zu wie einem materiell-rechtlichen Urteil. Die Verjährung trete mithin nicht mehr ein.
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2.3. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids lautet wie folgt: "Das Strafverfahren gegen X.________ wird eingestellt (Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 53 StGB) ". Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, über das Ausmass des offensichtlich chronisch schlechten bis sehr schlechten psychischen Zustands des Beschwerdegegners anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2018 und dessen Bedeutung für die Verhandlungsfähigkeit bestünden noch offene und zu klärende Fragen. Die Verjährung stehe unmittelbar bevor und ein Sachurteil könne vor Eintritt einer solchen nicht mehr ergehen. Das Verfahren habe überlange gedauert und es sei anzunehmen, es sei mehrfach und über längere Zeit nicht dem Beschleunigungsgebot entsprechend geführt worden. Eine Einstellung im Sinne von Art. 53 StGB erweise sich angesichts der tatsächlichen und für den Fall eines Urteils zu erwartenden prozessualen Verwicklungen als pragmatisch richtig, für den Rechtsfrieden als sinnvoll und liege im öffentlichen Interesse (angefochtene Verfügung, S. 4 ff.).
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Erwägung 2.4
 
2.4.1. Es stellt sich betreffend den Eintritt der Verfolgungsverjährung die Frage des anwendbaren Rechts. Der Insiderhandel als von der Beschwerdeführerin angeklagter Straftatbestand war bis 30. April 2013 in Art. 161 aStGB geregelt. Ab dem 1. Mai 2013 war das Ausnützen von Insiderinformationen im Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, aBEHG; SR 954.1; vgl. Art. 40 aBEHG) geregelt. Per 1. Januar 2016 transferierte der Gesetzgeber den Insidertatbestand schliesslich in das Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1). Dem Beschwerdegegner werden ausschliesslich Delikte im mutmasslichen Tatzeitraum vom 4. März 2011 bis zum 7. April 2011 vorgeworfen. Die Strafandrohungen laut Art. 161 aStGB sind Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Ziff. 1, Primärinsider) bzw. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Ziff. 2, Sekundärinsider). Das neue Recht ist nicht milder als diese frühere Strafbestimmung (vgl. Art. 154 FinfraG; Art. 2 Abs. 2 StGB). Für die Strafbarkeit wäre vorliegend somit Art. 161 aStGB anwendbar.
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Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (in der Fassung vom 13. Dezember 2002, in Kraft bis 31. Dezember 2013) i.V.m. Art. 161 aStGB verjährt die Strafverfolgung in sieben Jahren. Der aktuellen Fassung von Art. 97 Abs. 1 lit. c und d StGB (in Kraft seit 1. Januar 2014; AS 2013 4417) i.V.m. Art. 161 Ziff. 1 und Ziff. 2 aStGB zufolge verjährt die Strafverfolgung in zehn bzw. sieben Jahren. Auch dieses neue Recht, welches eine Verlängerung der Verfolgungsverjährung für die schwersten Vergehen mit Strafandrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe, darunter Art. 161 Ziff. 1 aStGB, mit sich brachte, ist für den Beschwerdegegner nicht milder als das bisherige Recht, weshalb nach Art. 389 Abs. 1 StGB der zum Zeitpunkt der angeklagten Taten in Kraft stehende Art. 97 aStGB in der Fassung vom 13. Dezember 2002 zur Anwendung kommt.
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2.4.2. Die Vorinstanz hätte bei Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner die siebenjährige Verfolgungsverjährungsfrist nach Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB zu beachten. Gemäss dem in der aktuellen Fassung unveränderten Absatz 3 derselben Bestimmung tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
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Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt dem mit Inkrafttreten des neuen Rechts über die Verfolgungsverjährung ebenfalls unveränderten Art. 98 StGB zufolge mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (lit. a) oder, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (lit. b). Nachdem die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mehrfaches Ausnützen von Insiderinformationen in der Zeit vom 4. März bis 7. April 2011 vorwirft, erging der angefochtene, erstinstanzliche Entscheid am 12. Februar 2018 noch innerhalb der hier anwendbaren siebenjährigen Verfolgungsverjährungsfrist. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich laut Vorinstanz jedoch um eine Verfügung, mittels welcher sie das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner unter Nennung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 53 StGB erstinstanzlich einstellte (vgl. E. 2.3 hiervor).
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In BGE 134 IV 328 hatte das Bundesgericht entschieden, unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB seien ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse zu verstehen (E. 2.1 S. 331). Es bestätigte diese Auffassung in der Folge mehrfach (BGE 135 IV 196 E. 2.1; Urteile 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.2.1; 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 4.3). Mit BGE 139 IV 62 befand das Bundesgericht nach erneuter Prüfung, unter Urteilen im Sinne der genannten Bestimmung seien nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (E. 1.5.2). Diese Rechtsprechung bestätigte es ebenso (BGE 143 IV 450 E. 1.2).
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Mit Urteil 6B_614/2015 vom 14. März 2016 entschied das Bundesgericht, dass Verfahrenseinstellungen demgegenüber keine erstinstanzlichen Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sind und dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen stehen (E. 2.2.2). Auch diese Rechtsprechung bestätigte es nach vertiefter grammatikalischer, historischer und teleologischer Auslegung von Art. 97 Abs. 3 StGB (Urteil 6B_565/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3 mit Hinweisen).
13
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet Art. 8 Abs. 1 StPO indessen keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis 54 StGB. Ist Anklage erhoben worden, so hat das Gericht, wenn es einen Anwendungsfall dieser Bestimmungen als gegeben erachtet, im Hauptverfahren zu prüfen, ob und inwiefern der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist und einen Straftatbestand erfüllt. Fehlt es an einem Straftatbestand, muss das Gericht die beschuldigte Person freisprechen. Ist ein Straftatbestand gegeben und sind die weiteren Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt, hat es sie schuldig zu sprechen und in Anwendung von Art. 52, 53 oder 54 StGB von einer Bestrafung abzusehen (BGE 139 IV 220 E. 3.4). Das Bundesgericht bestätigte auch diese Rechtsprechung mehrfach (vgl. Urteile 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 1.2; 6B_117/2018 vom 28. Mai 2018 E. 1.2; 6B_983/2017 vom 20. März 2018 E. 1.2). Folglich hätte die Vorinstanz das Verfahren nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 53 StGB einstellen dürfen, sondern hätte den Beschwerdegegner anhand eines Urteils entweder frei oder schuldig sprechen und in Anwendung von Art. 53 StGB von einer Bestrafung absehen müssen.
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2.4.3. Es bleibt zu prüfen, ob die angefochtene, bundesrechtswidrige Verfügung der Vorinstanz entgegen deren Bezeichnung nicht als Urteil zu qualifizieren ist oder einem solchen entsprechend ein Nichteintreten der Verfolgungsverjährung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB bewirkte.
15
Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO). Nach Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO enthält die Begründung von Urteilen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens und die Begründung u.a. der Sanktionen. Das Dispositiv von Urteilen enthält gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO u.a. den Entscheid über Schuld und Sanktion.
16
Anhand des Gehalts des angefochtenen Entscheids resultiert, dass die Vorinstanz diesen trotz bundesrechtswidriger Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 53 StGB korrekt als Verfügung und nicht als Urteil bezeichnet. Die Vorinstanz fällte explizit kein Sachurteil (vgl. E. 2.3 hiervor). Sie stellte nicht fest, ob der von der Beschwerdeführerin eingeklagte Sachverhalt erstellt ist und der Beschwerdegegner einen Tatbestand von Art. 161a StGB erfüllte. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält keinen Schuldspruch und die Vorinstanz setzt sich auch in ihren Erwägungen nicht mit der Schuldfrage auseinander. Sie sprach den Beschwerdegegner weder frei noch sprach sie ihn schuldig u nd befreite ihn dabei von einer Strafe. Nichts daran ändert die verschiedentliche Nennung von Art. 53 StGB im angefochtenen Entscheid und die teilweise vertretene Lehrmeinung, Art. 52 bis 54 StGB beinhalteten je nach Anwendung prozessuale oder materiell-rechtliche Strafbefreiungsgründe (vgl. etwa Franz Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 10 ff. vor Art. 52-55 StGB). Vielmehr stellt die Vorinstanz das Strafverfahren ausdrücklich ein und stellt fest, der Beschwerdegegner habe sich an der Hauptverhandlung damit einverstanden erklärt, ohne Anerkennung einer strafrechtlichen Schuld, eine moralische Wiedergutmachung im Umfang von Fr. 66'000.-- an eine gemeinnützige Organisation, wie beispielsweise an die Stiftung C.________ und an die Stiftung D.________ zu bezahlen. Sie "behaftet" ihn in der Folge "ohne Anerkennung einer strafrechtlichen Schuld" bei seiner Erklärung, an die genannten Stiftungen je Fr. 33'000.-- zu bezahlen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 sowie Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Vorinstanz spricht mangels Entscheids im Strafpunkt auch keine strafrechtlichen Sanktionen gegen den Beschwerdegegner aus. Ferner sind keine Zivilforderungen Verfahrensgegenstand. Demzufolge fehlt es an einer materiell-rechtlichen Beurteilung von Straf- und Zivilfragen. Alsdann stehen die zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegten Verfahrenskosten einer Qualifikation des angefochtenen Entscheids als Verfügung nicht entgegen (vgl. BGE 144 IV 202 E. 2.3 S. 206). Ob die Vorinstanz in weiteren Punkten als zu Straf- und Zivilfragen eine Beurteilung unter materiellen Gesichtspunkten vornimmt, ist unerheblich und kann offen bleiben. Nicht entscheidwesentlich ist schliesslich die von der Vorinstanz zumindest teilweise durchgeführte Hauptverhandlung. Demzufolge fehlt es vorliegend an einem materiellen Sachentscheid in Straf- und Zivilfragen.
17
Alleine die Tatsache, dass die angefochtene Einstellungsverfügung Bundesrecht verletzt und nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Vorinstanz die Hauptverhandlung hätte weiterführen und den Beschwerdegegner noch am 12. Februar 2018 frei oder schuldig sprechen müssen, steht dem mittlerweile erfolgten Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht entgegen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei stossend, der Einstellungsverfügung keinen "verjährungshemmenden Charakter" zuzusprechen, da in der Konsequenz erstinstanzliche Gerichte Fälle kurz vor Verjährungseintritt durch unrechtmässige Anwendung von Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 bis 54 StGB ohne Rechtsmittel erledigen könnten, verfängt nicht. Hätte die Vorinstanz nach Einreichung der Anklage am 20. November 2017 (und Einreichung der korrigierten Anklageschrift vom 25. Januar 2018) am 12. Februar 2018 keine zeitnahe Einstellungsverfügung erlassen und zugewartet, wäre die bevorstehende Verfolgungsverjährung ebenfalls eingetreten. Die Vorinstanz hätte zudem unter den Voraussetzungen von Art. 329 Abs. 4 StPO, was auch die Beschwerdeführerin vorbringt, oder Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (vgl. hierzu Urteil 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3) eine Einstellungsverfügung ohne materiell-rechtliche Beurteilung von Straf- und Zivilfragen erlassen können.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für die von ihr dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Taten demzufolge die Verfolgungsverjährung eingetreten. Damit erübrigt sich auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.
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3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde.
20
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juli 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Weber
 
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