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Informationen zum Dokument  BGer 5A_570/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_570/2019 vom 18.07.2019
 
 
5A_570/2019
 
 
Urteil vom 18. Juli 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Dr. med. B.________.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung (Abschreibung des kantonalen Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 28. Juni 2019 (KES 19 463).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ befindet sich in Untersuchungshaft im Regionalgefängnis U.________. Vom Gefängnispsychiater wurde er zur psychiatrischen Evaluation und Therapie bei paranoider Schizophrenie in die Bewachungsstation Insel überwiesen.
1
Am 19. Juni 2019 ordnete Oberarzt Dr. med. B.________ zwecks medizinischer Zwangsbehandlung in der Bewachungsstation Insel eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung an.
2
Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde. Nachdem er am 24. Juni 2019 aus der Bewachungsstation Insel ausgetreten und in die forensisch-psychiatrische Spezialstation C.________ der UPD Bern überwiesen worden war, schrieb das Obergericht die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2019 als gegenstandslos ab.
3
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 8. Juli 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
4
 
Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer hält (einzig) fest, sein Anliegen sei vor allem, die Zwangsmedikation zu reduzieren; er würde sich auch gerne zu seinen Zukunftsplänen äussern und die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben.
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2. Ob förmlich eine Zwangsmedikation angeordnet wurde und/oder inwieweit eine solche tatsächlich erfolgte bzw. erfolgt, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht mit Bestimmtheit entnehmen. Ohnehin aber kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).
6
3. Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens war einzig die fürsorgerische Unterbringung. Diesbezüglich hat das Obergericht die für das Bundesgericht verbindliche Sachverhaltsfeststellung getroffen (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer nicht mehr fürsorgerisch untergebracht ist, sondern sich wieder im normalen Straf- und Massnahmenvollzug befindet. Dass er in die UPD Bern verlegt wurde, ist nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid in diesem Rahmen und mithin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b JVG/BE erfolgt, womit diesbezüglich der Rechtsweg nach Art. 49 JVG/BE offensteht. Inwiefern vor diesem Hintergrund das vor dem Obergericht hängig gewesene Beschwerdeverfahren zufolge Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben worden wäre, bleibt entgegen der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ohne jede Ausführung.
7
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juli 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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